Werden mehrere Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen betrieben, dann zählt jeder bzw. nur jener von ihnen zum notwendigen Betriebsvermögen, der seinem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt ist und tatsächlich überwiegend betrieblich verwendet wird (VwGH 29.5.1985, 83/13/0136). Der Umstand, dass ein für betriebliche Zwecke angeschaffter Personenkraftwagen bereits nach kurzer Zeit wieder veräußert wurde, ändert nichts daran, dass er ab der Anschaffung zum Betriebsvermögen gehörte (VwGH 24.6.1986, 83/14/0174).
Nach den Erfordernissen einer Tabak-Trafik und Kurzwarenhandlung im Stadtzentrum kann ein Personenkraftwagen keineswegs von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden. In einem solchen Fall muss die überwiegend betriebliche Verwendung des Kraftwagens nachgewiesen werden, um ihn als Betriebsvermögen behandeln zu können (VwGH 19.1.1962, 2641/59).
Auch wenn ein Rechtsanwalt über einen weiteren Personenkraftwagen verfügt, der sich im Privatvermögen befindet, widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass zwei im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge - bei Fehlen von Fahrtenbüchern - ausschließlich betrieblich verwendet werden (VwGH 20.4.1972, 2228/71; VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Die Behauptung eines Rechtsanwaltes, er nütze allein drei Kraftfahrzeuge überwiegend betrieblich, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).