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Härtefallfonds im Zusammenhang mit Corona

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtBINDER GRÖSSWANG/BarbistApril 2020

Mit dem Härtefallfondsgesetz hat der Bund ein spezielles Förderungsprogramm für Härtefälle geschaffen. Auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage können Zuschüsse an besonders betroffene Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO)  sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 gewährt werden.

Stand: 24.3.2020

Härtefall-​Fonds: Die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen und Details zur Antragstellung

Voraussetzung für das spezielle Förderungsprogramm ist, dass die akute finanzielle Notlage „durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurde“.

Abwickler des Förderungsprogramms des Bundes ist die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ); sie unterliegt dabei den Weisungen des Vizekanzlers und dem zuständigen Bundesminister. Die Finanzmittel stammen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond (maximal EUR 1 Milliarde).

Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesminister/in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) erlassen.

Was ist der Gegenstand der Förderung?

Die Förderung ist ein teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen die Antragsteller erfüllen?

Der Antragsteller muss in den Kreis der zulässigen Förderungswerber fallen (s. bereits oben) und zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Kriterien erfüllen:

  • im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig und selbständig betreiben oder einen Freien Beruf selbstständig ausüben (d.h. eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich haben).
  • das Unternehmen muss bis zum 31. Dezember 2019 gegründet gewesen sein, dabei ist ist die Eintragung der Gewerbeberechtigung oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  • von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sein: laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, betroffen von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr: Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen).
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  • keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  • kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  • keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen (Ausnahme: Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Inanspruchnahme staatlicher Garantien).
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich,
  • Gegen den Förderungswerber (bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
Wer ist nicht förderfähig?

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur und NPOs nach §§ 34 bis 47 BAO sind andere Fördertöpfe vorgesehen.

Auch öffentliche Einrichtungen und natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist der nicht rückzahlbare Zuschuss?  

In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe):

Für Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen:

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a.: Zuschuss von EUR 500,--
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a.: Zuschuss von EUR 1.000,-

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen: Zuschuss von EUR 500,--.

Die Auszahlungsphase 2 wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.

Wie lange können Anträge für den Härtefallfonds gestellt werden?

Bis längstens 31. Dezember 2020. Allerdings gilt dies vorbehaltlich der budgetären Bedeckung.

Ist die Förderung aus dem Härtefallfond beihilfenrechtlich relevant?

Ja. Sie gilt aber als de-minimis Beihilfe.

Daher müssen andere Förderungen des Staates oder der EU und die jeweiligen Förderobergrenzen beachtet werden (sog. Kumulierung).

Bei künftigen Anträgen für weitere öffentliche Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe muss der Förderwerber die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben.

Aus beihilferechtlichen Gründen werden die Angaben des Förderwerbers überprüft (u.a. durch Einschau in die Transparenzdatenbank.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge sind über das Portal der Wirtschaftskammer mit einem eigenen Online Antragsformular einzubringen.

Mit Antragstellung muss der Förderungswerber gewisse Daten bekanntgeben und Bestätigungen abgeben (z.B. keine Ausschlussgründe, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Vorlage aller notwendigen Dokumente auf Anfrage).

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die WKÖ hat zunächst die Förderungsanträge zu prüfen. Bei positiver Erledigung erhält der Förderungswerber eine Förderungszusage (damit kommt die Fördervereinbarung zustande). Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel.

Welche Mitwirkungspflichten hat der Förderungswerber?

Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.

Kann der Zuschuss zurückgefordert werden?

Ja, wenn der Förderungswerber die Förderungsrichtlinien nicht eingehalten hat. Dies gilt insbesondere:

  • für unvollständige oder unrichtige Angaben im Förderungsanträge.
  • wenn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden.
  • wenn die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist.
  • wenn die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gem. § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden.
  • wenn von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird.
  • wenn von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde.
  • wenn sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.

 

Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019) berechtigt.

 

 



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