Abgabenänderungsgesetz 2024

GesetzgebungSteuerrechtBleyerSeptember 2024

Ausweitung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung; Freibetragsbescheide nur auf Antrag; Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen; abgabenrechtliche Erleichterungen iZm Hochwasserschutz; Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe; Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken; Einführung einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung; Anhebung der Kleinunternehmergrenze; neue Bestimmung zu Rechtsgebilden mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich

Inkrafttreten

1.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2024

Betroffene Normen

BAO, EStG, GebG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2024/113

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das MinBestG, das InvFG 2011, das ImmoInvFG, das UStG 1994, das GebG 1957 und die BAO geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024); BGBl I 2024/113, ausgegeben am 19. 7. 2024
 (NR 3. 7. 2024, 992/BNR 27. GP AB 27. 6. 2024, 2678 BlgNR 27. GP RV 12. 6. 2024, 2610 BlgNR 27. GP ; ME 6. 5. 2024, 338/ME 27. GP )

1. Änderung des EStG

1.1. Sozialversicherungsnummer

Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden. (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b, § 3 Abs 2, § 33 Abs 3a Z 6, § 44 Abs 7, § 76 Abs 1, § 84 Abs 5, § 89 Abs 6, § 107, § 108 Abs 3 Z 2, § 108a Abs 3, § 108g Abs 3, § 109a Abs 1 Z 1, § 109b Abs 3 Z 3, § 128 und § 129 Abs 2 EStG)

1.2. Freiwilligenpauschale 

Das (große und kleine) Freiwilligenpauschale soll auch für Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zustehen. Umfasst sind nach der Verwaltungspraxis (Rz 46 KStR 2013) auch alle von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Personen, damit ua alle Einrichtungen, denen die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt. Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaften sind nach den bisher schon geltenden Regeln erfasst. (§ 3 Abs 1 Z 42 lit a und § 124b Z 454 EStG; erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. 12. 2023 erbracht werden)

1.3. Entnahme

Spiegelbildlich zur bereits bestehenden Regelung der Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privat- oder Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft („Einlage“) soll eine Regelung für den umgekehrten Vorgang der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder in das Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Betriebes („Entnahme“) des Steuerpflichtigen vorgesehen werden. (§ 32 Abs 3 und § 124b Z 458 EStG; erstmalig für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. 6. 2024 anwendbar)

1.4. Familienbonus Plus

In § 33 Abs 3a Z 3 EStG soll betreffend den Familienbonus Plus eine verfahrensrechtliche Ergänzung erfolgen. In Fällen, in denen der Familienbonus Plus bescheidmäßig gewährt wurde und dann festgestellt wird, dass kein Anspruch oder nur Anspruch auf den halben Familienbonus Plus besteht, soll dies nach Eintritt der Rechtskraft ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellen und der Bescheid insoweit von Amts wegen abgeändert werden können.

Beispiel 

Die Eltern von H sind geschieden. H lebt bei ihrer Mutter (M), welche die Familienbeihilfe für H bezieht. M hat erneut geheiratet (S). Da S mehr verdient als M beantragt S den ganzen Familienbonus Plus für H im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung und dieser wird antragsgemäß berücksichtigt. Zwei Jahre später beantragt der Vater von H (V) im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls den ganzen Familienbonus Plus für H, da er seine Unterhaltsverpflichtung für H stets zur Gänze erfüllt hat und ihm für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. V steht der Familienbonus Plus zu. S steht hingegen kein Familienbonus Plus für H zu (da er weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltsabsetzbetragsberechtigter ist) und sein Bescheid ist gemäß § 295a BAO von Amts wegen zu ändern.

(§ 33 Abs 3a Z 3 EStG; tritt am 20. 7. 2024 in Kraft)

1.5. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes

§ 33 sieht derzeit in Abs 10 und Abs 11 unterschiedliche Regelungen für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes vor. Bei der Berechnungsmethode nach Abs 10 wirken sich die Absetzbeträge nur aliquot aus. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bedenken und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde mit dem AbgSiG 2007 Abs 11 angefügt, der eine Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes vor Abzug der Absetzbeträge mit anschließendem Abzug der Absetzbeträge vorsieht.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen daher ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 Abs 10 und Abs 11 zu einer einheitlichen Regelung in Abs 10 zusammengeführt werden, wonach (wie im bisherigen Abs 11) der Durchschnittssteuersatz aus der Tarifsteuer ohne Absetzbeträge zu ermitteln ist. Die Absetzbeträge sind erst nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das Einkommen abzuziehen und wirken sich so in voller Höhe aus. (§ 33 Abs 10 und Abs 11 sowie § 124b Z 459 EStG; erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden)

1.6. Veranlagungsfreibetrag auch für Grenzgänger

Mit der Neuregelung soll die Rechtslage zum Veranlagungsfreibetrag im EStG gemeinschaftsrechtskonform abgebildet werden. Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, soll von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu € 730,- abzuziehen sein. Der Veranlagungsfreibetrag soll also immer dann zustehen, wenn sowohl nichtselbständige Einkünfte bezogen wurden als auch solche, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einerseits nicht nur Steuerpflichtigen mit inländischen nichtselbständigen Einkünften der Veranlagungsfreibetrag zusteht (was europarechtlich geboten ist), sondern andererseits auch Personen, deren nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte zur Gänze aus nichtselbständiger Arbeit stammen. Das heißt, sowohl bei Personen, die im Ausland einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug nachgehen und in Österreich Einkünfte aus zB selbständiger Arbeit erzielen als auch bei Steuerpflichtigen, die bspw. eine inländische und eine ausländische Pension ohne inländischen Lohnsteuerabzug beziehen, soll ein Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt werden können. Der Freibetrag steht damit auch Arbeitnehmern zu, die in Österreich ansässig sind, aber im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger) oder in Österreich bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern beschäftigt sind, was zB auf in Österreich steuerpflichtige Angestellte von Botschaften zutrifft.

Die Neuregelung zum Veranlagungsfreibetrag soll in § 39 EStG erfolgen, da § 41 EStG, der die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte regelt, dafür nicht mehr in Betracht kommt.

Die gemeinschaftsrechtskonforme Neuregelung soll mit dem Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein. (§ 39 Abs 1 und Abs 5, § 41 Abs 3, § 102 Abs 1 Z 2 lit b und § 124b Z 460 EStGanzuwenden auf alle am 20. 7. 2024 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle)

1.7. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Die Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung soll ausgeweitet werden. Künftig soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt – vorausgesetzt, dass sämtliche Erfordernisse für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind.

Die Änderungen sollen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden sein. (§ 41 und § 124b Z 459 EStG; erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden)

1.8. Freibetragsbescheide

Da durchschnittlich nur rund 4 Prozent der jährlich erstellten Freibetragsbescheide dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt werden, sollen Freibetragsbescheide künftig nur auf Antrag erlassen werden.

Die Neuregelung soll erstmals für Freibetragsbescheide anzuwenden sein, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden. (§ 63 und § 124b Z 461 EStG; erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden)

1.9. Lohnzettel

Durch die Zuordnung gewisser Zahlungen, insbesondere der Nachzahlung von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, zum Anspruchs- statt zum Zuflusszeitpunkt, kommt es häufiger zur Ausstellung von Lohnzetteln, die sich auf länger zurückliegende Zeiträume auswirken. Um sicherzustellen, dass die Steuerberechnung zeitnah korrigiert und etwaige Steuerrückzahlungen veranlasst werden können, sollen derartige Lohnzettel zukünftig in jenem Kalendermonat zu übermitteln sein, das dem Quartal der Zahlung folgt statt wie bisher gemäß den allgemeinen Regelungen bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres. 

Die Regelung soll für Zahlungen und Rückzahlungen gelten, die ab 1. Jänner 2024 geleistet werden, wobei die erstmalige Übermittlung von Lohnzetteln betreffend Zahlungen und Rückzahlungen im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. September 2024 bis spätestens 31. Oktober 2024 erfolgen soll. (§ 84 Abs 1 Z 4 und § 124b Z 463 EStGfür Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. 1. 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. 10. 2024 zu erfolgen hat)

Die Anwendbarkeit des § 295a BAO ist derzeit auf Berichtigungen nach einer Lohnsteuerprüfung eingeschränkt und soll künftig für sämtliche nachträglich übermittelte bzw berichtigte Lohnzettel anzuwenden sein. Daher soll ausdrücklich normiert werden, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellt. (§ 84 Abs 3 EStG; tritt am 20. 7. 2024 in Kraft)

1.10. Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für juristische Personen

Der Anwendungsbereich der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für juristische Personen, die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes erzielen, soll in sachlicher Hinsicht auf Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs 4a EStG erweitert werden.

Die Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung ist jedoch weiterhin vor dem Hintergrund des Bankgeheimnisses auf jene Fälle eingeschränkt, in denen ein Kreditinstitut zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges verpflichtet ist. Liegt daher ein Abzugsverpflichteter vor, der kein Kreditinstitut ist, soll die KESt-Befreiung auch in diesen Fällen ohne Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung erfolgen können, wenn dem Abzugsverpflichteten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 lit a und lit b EStG glaubhaft gemacht wird. (§ 94 Z 5 und § 124b Z 464 EStG; tritt am 1. 7. 2024 in Kraft)

1.11. Einkünfte iZm Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten anfallen. Das Abzugsteuermodell des § 107 soll daher auf derartige Zahlungen ausgeweitet werden. (siehe bereits den ME 7. 2. 2024, 314/ME 27. GP .) Es soll geregelt werden, dass bei jeder Auszahlung eine Abzugsteuer in Höhe von 10 % (bei Körperschaften 7,5 %) einbehalten wird. Die Neuregelung soll auf Zahlungen anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2024 erfolgen. (§ 107 und § 124b Z 465 EStG; auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 erfolgen)

1.12. Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Die Ausnahme von der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen soll verlängert werden. Die in § 124 vorgesehenen Sonderregelungen sind derzeit nur für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2023 anwendbar. Um eine weitergehende (durchgängige) Anwendung zu gewährleisten, soll die Regelung für Übertragungsstichtage bis 31. 12. 2025 verlängert werden. (§ 124 Z 5 EStG)

1.13.  Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, sollen auch dann steuerfrei bleiben, wenn diese eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird. Die weiteren Voraussetzungen sollen unverändert aufrecht bleiben. Diese Änderung soll für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024 gelten, auch wenn sie bereits geleistet wurden.  (§ 124b Z 447 EStG)

Hinweis Vgl hierzu auch die folgende Fachinformation des BMF Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 - Ergänzung auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2024

1.14. Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen

In den letzten Jahren haben virtuelle Gesellschaftsanteile („phantom shares“) als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen, um Arbeitnehmer langfristig an das Unternehmen zu binden. Dies ist insbesondere auch im Bereich von Start-Up Unternehmen erfolgt, die mangels entsprechender liquider Mittel statt höheren Gehältern „virtuelle“ Mitarbeiterbeteiligungsprogramme entwickelten. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils auf einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.

Seit 1. Jänner 2024 ist die steuerliche Regelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG in Kraft. Wenn nun Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-Ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Genussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.

Aus diesem Grund soll bis Ende 2025 die Möglichkeit geschaffen werden, die bisherige in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Dies soll nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a Abs 2 Z 1 bis Z 6 EStG vorliegen. Dabei beginnen die Fristen des § 67a EStG mit der Umstellung neu zu laufen. (§ 124b Z 462 EStG)

2. Änderung des KStG

2.1. Unternehmensgruppen

Es soll eine Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe eingeführt werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass innerhalb von Unternehmensgruppen das Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten bei der Gewinnermittlung nicht umgangen wird. (§ 9 Abs 6 Z 4a und § 26c Z 93 KStG; erstmalig auf Unternehmensgruppen anzuwenden, für die ein Gruppenantrag nach dem 3. 5. 2024 gestellt wird)

Außerdem soll die Möglichkeit eines Verzichts auf die Zurechnung von ausländischen Verlusten geschaffen werden. Der Verzicht kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Ein solcher Verzicht soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ermöglicht werden. (§ 9 Abs 6 Z 6 und § 26c Z 94 KStG; erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden)

Eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags soll zudem auch dann vorliegen, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. (§ 9 Abs 8 fünfter Teilstrich und § 26c Z 94 KStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)

2.2. Hinzurechnungsbesteuerung

Weiters soll  – vor dem Hintergrund der international fortschreitenden Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung – klargestellt werden, dass im Bereich der Körperschaftsteuer für Zwecke des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel) und des § 12 Abs 1 Z 10 KStG  (Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen an niedrigbesteuerte Empfänger) auch anerkannte nationale Ergänzungssteuern bei der Beurteilung des Vorliegens einer Niedrigbesteuerung zu berücksichtigen sind. (§ 10a Abs 3, Abs 9 Z 3 und Z 4 und § 12 Abs 1 Z 10 KStG; tritt am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft)

3. Änderung des MinBestG

Es sollen Anpassungen beim temporären CbCR-Safe-Harbour erfolgen (vgl § 55 MinBestG), Redaktionsversehen beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.

4. Änderung des InvFG 2011

Es soll im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass unter „Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ausschließlich jene Einkünfte zu verstehen sind, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 des EStG 1988 anwendbar ist. (§ 186 InvFG)

5. Änderung des ImmoInvFG

Es sollen klarstellende Anpassungen in § 14 zum Gewinnausweis von Immobilienfonds vorgenommen werden. (§ 14 ImmoInvFG)

6. Änderung des UStG

6.1. Sonstige Leistungen

Bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs 11 lit a UStG, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, soll der Leistungsort klar geregelt und – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – das Empfängerortprinzip vorgesehen werden. Umfasst sollen insbesondere Streaming-Leistungen sein, die nicht bereits unter § 3a Abs 13 erster Satz UStG 1994 fallen (zB interaktive Online-Sprachkurse). Die Änderungen sollen ab 1. 1. 2025 in Kraft treten. (§ 3a Abs 13, § 28 Abs 64 und Art 3a Abs 5 Z 1 UStG; treten mit 1. 1. 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

6.2 Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken

Bisher sind Lebensmittelspenden als umsatzsteuerliche Entnahme zu versteuern. Um Lebensmittelspenden zu erleichtern, soll für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen eine Steuerbefreiung eingeführt werden, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollen nur Lebensmittelspenden an Einrichtungen begünstigt sein, die mildtätige Zwecke verfolgen. 

Neben den Lebensmitteln der Anlage 1 sollen auch nichtalkoholische Getränke befreit sein. Unter nichtalkoholischen Getränke sollen Getränke zu verstehen sein, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur [KN]), Wein, Schaumwein, Obstwein etc (Positionen 2204 bis 2206 der KN), Spirituosen (Positionen 2208 der KN) sowie alkoholischen Mischgetränken oder Alkopops.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von (in Anlage 1 zum UStG 1994 genannten) Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, soll mit 1. August 2024 in Kraft treten und soll erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. 7. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen.  (§ 6 Abs 1 Z 5a und § 28 Abs 64 UStG; tritt mit 1. 8. 2024 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

Hinweis
Begleitend zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung sollen solche Zuwendungen auch im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer neutral für den zuwendenden Steuerpflichtigen sein. (§ 4a Abs 7 Z 5a, § 124b Z 454 EStG)

6.3. Kleinunternehmerbefreiung

6.3.1. Änderungen, die Unternehmer betreffen, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben

Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, sollen die Kleinunternehmerbefreiung hingegen nicht in Anspruch nehmen können.

Anders als bei Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, sollen für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, – neben der nationalen Umsatzgrenze – noch weitere Voraussetzungen gelten. Um in den Genuss der Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu kommen, soll für diese Unternehmer zusätzliche Voraussetzung sein, dass der unionsweite Jahresumsatz € 100.000,- weder im vorangegangenen Kalenderjahr, noch im laufenden Kalenderjahr überschreitet.

Weiters soll Voraussetzung für die Befreiung für Kleinunternehmer sein, dass der Unternehmer die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung beantragt. Die Beantragung soll über ein Verfahren iSd Art 6a UStG in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Beispiel 
Ein Versandhändler betreibt sein Unternehmen in Deutschland. Im Vorjahr erzielte er dort Umsätze durch den Verkauf von Waren iHv € 40.000,- sowie zusätzlich € 5.000,- durch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen nach Österreich. Im laufenden Jahr erzielte er bereits einen Umsatz iHv € 50.000,- in Deutschland und iHv € 10.000,- in Österreich. Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers beträgt im Vorjahr € 45.000,- und im laufenden Jahr € 60.000,-. Da weder der unionsweite Jahresumsatz, noch die nationale Umsatzgrenze überschritten werden, kann der Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich in Anspruch nehmen. Hierzu muss der Unternehmer die Inanspruchnahme der Befreiung über das in Deutschland hiefür vorgesehene Verfahren beantragen.

Beantragt ein Unternehmer die Befreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG über ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat und steht dem Unternehmer die Befreiung zu, so soll ihm von diesem Mitgliedstaat eine Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ erteilt werden (Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Die Befreiung soll ab dem Zeitpunkt anwendbar sein, ab dem dieser Mitgliedstaat dem Unternehmer die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mitteilt. Verfügt der Unternehmer jedoch bereits aus anderen Gründen über eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und beantragt dann die Befreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG, soll die Befreiung ab jenem Zeitpunkt anwendbar sein, ab dem der andere Mitgliedstaat die Nummer infolge der Aktualisierung (hinsichtlich der österreichischen Befreiung) bestätigt. 

Diese Änderungen sollen ab 1. 1. 2025 in Kraft treten.  (§ 6 Abs 1 Z 27 und § 28 Abs 64 UStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

Aufgrund der Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung auf Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, sollen auch diese Unternehmer die Möglichkeit haben, auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung zu verzichten. (§ 6 Abs 3 und § 28 Abs 64 UStG)

6.3.2. Änderungen, die auch Unternehmer betreffen, die ihr Unternehmen im Inland betreiben

Die Höhe der Kleinunternehmergrenze soll von € 35.000,- auf € 42.000,- angehoben werden.

Weiters soll die Steuerbefreiung bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze mit dem Zeitpunkt entfallen, ab dem die Grenze überschritten wurde, wobei eine 10 %-Toleranzregelung eingeführt werden soll. Aufgrund der Neuregelung soll bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % die Steuerbefreiung nunmehr – anders als bisher – noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden können. Wird die Kleinunternehmergrenze zB zunächst um 9 % überschritten und im Laufe des Jahres schließlich um mehr als 10 %, so entfällt die Befreiung mit dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Für jenen Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze, ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.

Beispiel 1 Unternehmer A betreibt sein Unternehmen im Inland und ist als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG von der Steuer befreit. Im Jahr 2025 erzielte er von Jänner bis Oktober Umsätze iHv € 41.800,-. Im November verkauft er eine weitere Ware um € 500,-. Bis Ablauf des Kalenderjahres erzielt er noch Umsätze im Dezember iHv insgesamt € 200,- und somit einen Jahresumsatz iHv € 42.500,-. Der Unternehmer kann die Steuerbefreiung für alle im Jahr 2025 erzielten Umsätze in Anspruch nehmen. Für ab 1. 1. 2026 ausgeführte Umsätze kann er die Befreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht mehr anwenden.

Beispiel 2 Unternehmer B betreibt sein Unternehmen im Inland und ist als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG von der Steuer befreit. Im Jahr 2025 erzielte B von Jänner bis Oktober Umsätze iHv € 41.800,-. Am 1. November verkauft B eine Ware iHv € 7.000,-. Für den Verkauf der Ware am 1. November sowie für alle danach ausgeführten Umsätze kann die Steuerbefreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht angewandt werden.

(§ 6 Abs 1 Z 27 und § 28 Abs 64 UStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

6.4. Vereinfachte Rechnungsausstellung

Kleinunternehmer sollen die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag haben.

Kommt die Kleinunternehmerbefreiung hingegen nicht mehr zur Anwendung (bspw aufgrund des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze) soll auch die vereinfachte Rechnungsausstellung nur mehr für Rechnungen möglich sein, deren Gesamtbetrag € 400,- nicht übersteigt. Die in der Rechnung gemäß § 11 Abs 6 UStG anzuführenden Angaben sollen hiervon unberührt bleiben. Die Änderung soll ab 1. 1. 2025 in Kraft treten. (§ 11 Abs 6 und § 28 Abs 64 UStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

6.5. Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

Gem § 6 Abs 1 Z 28 UStG sind die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern befreit, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben soll § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG gestrichen werden. Dieser lautet: „Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.“ (§ 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz und § 28 Abs 64 UStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

6.6. Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung soll nicht mehr möglich sein, wenn die Lieferung an einen Wiederverkäufer oder die Einfuhr durch einen Wiederverkäufer einem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 

Kommt der ermäßigte Steuersatz für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten hingegen nicht zur Anwendung, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung  möglich. Die Begriffe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten sollen ausschließlich die in Anhang IX der RL 2006/112/EG genannten Gegenstände umfassen.

Die Änderung soll ab 1.1.2025 in Kraft treten. (§ 24 Abs 1, Abs 2, und Abs 4 Z 3 sowie § 28 Abs 64 UStG; treten mit 1. 1. 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)

7. Änderung des GebG

7.1. Beilagen

Es soll eine Gebührenbefreiung für digitale Beilagen geschaffen werden, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden. (§ 14 TP 5 Abs 3 Z 4 und Z 5, § 37 Abs 49 Z 3 GebG; tritt mit 1. 10. 2024 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2024 eingebracht werden)

7.2. Ausländerbeschäftigungsverfahren

Die Gebührenpauschalierung für Verfahren des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) soll aufkommensneutral zu einer reinen Antragsgebühr transformiert werden. (§ 14 TP 12, § 37 Abs 49 Z 4 GebG; tritt mit 1. 6. 2025 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. 5. 2025 gestellt werden)

7.3. Zeugnisse

Zeugnisse, die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sollen künftig mit einer begünstigten Pauschalgebühr in Höhe von € 14,30 je Zeugnis – unabhängig von dessen Größe – vergebührt werden. (§ 14 TP 14 Abs 1a, § 37 Abs 49 Z 3 GebG; tritt mit 1. 10. 2024 in Kraft)

7.4. Einkünfte iZm Maßnahmen  zur Abwehr von Hochwasserschäden

Aufgrund der Erweiterung des Abzugsteuermodells des § 107 EStG 1988 soll eine entsprechende Anpassung der Gebührenbefreiung erfolgen. Zudem soll zukünftig auf das Entgelt und nicht auf das Rechtsgeschäft abgestellt werden, um schwierige Abgrenzungsfragen bei jenen Rechtsgeschäften zu vermeiden, die nur zum Teil die Grundlage für die Abzugsteuer gemäß § 107 Abs 1 EStG bzw § 24 Abs 7 des KStG bilden. (§ 35 Abs 7, § 37 Abs 49 Z 6 GebG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)

8. Änderung der BAO

8.1. Rechtsgebilde mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich

Mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 27a BAO soll die Vollziehung des Abgabenrechts gegenüber Rechtsgebilden mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich erleichtert werden. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass Erledigungen an ein Rechtsgebilde mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland selbst zu richten sind, soweit dieses nach materiellem Recht Abgabenschuldner ist. Dies ist für jene ausländischen Rechtsgebilde, die mit einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar sind, der Fall, weil diese unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs 2 KStG sind (zB private company limited by shares (Limited) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs). Die für juristische Personen geltenden Bestimmungen der BAO, der AbgEO usw sollen sinngemäß anzuwenden sein.

Die Anwendung des Abs 1 dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Rechtsgebilde in seinem Sitzstaat rechtlich existiert. Beispielsweise endet die Rechtsfähigkeit einer britischen Limited bzw ihrer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung (die über keine eigene Rechtsfähigkeit verfügt) nach Maßgabe des englischen Gesellschaftsrechts (Gründungsrecht) konstitutiv mit ihrer Löschung im ausländischen Gesellschaftsregister.

Im Gegensatz dazu knüpft die Anwendung des Abs 2 erster Satz zwar grundsätzlich an das Bestehen eines Rechtsgebildes im Sinn des Abs 1 an, greift aber erst nach dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Gebildes in seinem Sitzstaat. In diesem Fall soll die spezifische Regelung zur Haftung eine Inanspruchnahme der Beteiligten ermöglichen, sofern die Abgaben bei dem Rechtsgebilde nicht eingebracht werden können (Ausfallshaftung). Voraussetzung für die Haftung ist, dass das Rechtsgebilde im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Beteiligten

  • nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hatte, nicht mehr rechtsfähig ist (zB weil es mittlerweile aus dem ausländischen Register gelöscht wurde und daher nach ausländischem Recht zu existieren aufgehört hat) und
  • seinen Sitz bis unmittelbar vor Verlust seiner Rechtsfähigkeit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte.

Demgegenüber ist der letzte Satz des Abs 2 sowohl auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsgebilde nach dem Recht seines Sitzstaates nach wie vor rechtsfähig ist, als auch auf Fälle, in denen es seine Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Sitzstaates verloren hat. Dafür ist der letzte Satz des Abs 2 aber eingeschränkt auf Rechtsgebilde, die ihren Sitz in einem Staat haben oder unmittelbar vor dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit (nach dem Recht dieses Staates) hatten, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat (zB im Vereinigten Königreich – „Brexit“-Fall).

Die neue Bestimmung des § 27a soll auf alle Zeiträume angewendet werden, für die noch keine Abgabenfestsetzung erfolgt ist (dh für die noch kein Abgabenbescheid zugestellt wurde). Dies ist im Beispielsfall der britischen Limited deshalb angezeigt, weil für im Vereinigten Königreich gegründete Limiteds in mehreren Aussendungen vor Ablauf der Übergangsfristen auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Umwandlung in eine in Österreich zulässige Gesellschaftsform, womit auch die persönliche Haftung drohe, hingewiesen wurde (siehe dazu etwa Information des BMJ https://www.bmj.gv.at/themen/EU-und-Internationales/brexit.html ). Eine ähnliche Regelung findet sich bereits in § 14b der deutschen Abgabenordnung. (§ 27a und § 323 Abs 83 BAO; auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Bescheid zur Festsetzung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht bekannt gegeben ist)

8.2. Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung

Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist gem § 134 Abs 2 BAO  für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Die Wortfolge „nicht stattgegeben“ soll nun durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt werden. “ Dadurch soll die bereits bestehende langjährige Verwaltungspraxis abgebildet werden. Eine Verschlechterung für den Rechtsanwender tritt dadurch nicht ein (vgl dazu näher Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch § 134, 413). (§ 134 Abs 2 und § 323 Abs 83 BAO; tritt am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft)

Hinweis
Die im ME geplante Einschränkung der Möglichkeit für Fristverlängerungsanträge ist in der RV wieder entfallen.

8.3. Umsatzsteuerverzinsung 

Unterschiedsbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sollen künftig nur insoweit zu verzinsen sein, als die betreffenden Beträge entrichtet oder dafür zuvor Nachforderungszinsen festgesetzt wurden. Wurden die zugrundeliegenden „Vorsollbeträge“ nämlich nicht entrichtet, etwa aufgrund einer aufrechten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, erscheint eine Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zu Gunsten des Abgabepflichtigen nicht sachgerecht. (§ 205c Abs 2 und § 323 Abs 83 BAO; tritt am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft)

8.4. Beschwerdevorentscheidung

Der Ausnahmenkatalog des § 262 Abs 2 BAO soll um Verfahren nach dem EU-BStbG erweitert werden. (§ 262 Abs 5 und § 323 Abs 83 BAO; tritt am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft)

 



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