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§ 128 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Anmeldung des Arbeitnehmers

§ 128.

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

  1. Name,
  2. Sozialversicherungsnummer,
  3. Wohnsitz.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263385

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