Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128.
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
- – Name,
- – Sozialversicherungsnummer,
- – Wohnsitz.
- Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40263385
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)