Hinweis: Die Corona-Kurzarbeit endet mit 30. September 2023. Kurzarbeit ist auch nach dem 30. September 2023 möglich, aber zu anderen Bedingungen. Derzeit laufen Verhandlungen.
Aktuelle Informationen werden auf der Webseite der WKO , veröffentlicht.
Grundsätzliches
Seit 1. 7. 2022 gelten die Vorgaben in der Kurzarbeitsrichtlinie für die Höhe der an den Arbeitgeber gezahlten Kurzarbeitsbeihilfe, nicht für die Höhe der an den Kurzarbeiter gezahlten Kurzarbeitsunterstützung.
Mindestbruttoentgelt
Nach der Kurzarbeitsrichtlinie erhalten Kurzarbeiter für die Dauer der Kurzarbeit mindestens 80 %, 85 % oder 90 % ihres vorigen Nettoentgelts.
Von den Sozialpartnern wurde jedoch vereinbart, dass das in der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle festgesetzte Mindestbruttoentgelt um folgenden Prozentsatz (genannt Zuschlag) erhöht wird:
- für Personen, deren voriges Entgelt mehr als € 1.700,– aber weniger als € 2.685,– betrug (Nettoersatzrate nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle 85 %) um 9 %,
- für Personen, deren voriges Entgelt mindestens € 2.685,– betrug (Nettoersatzrate nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle 80 %) um 15 %.
Dadurch erreichen alle Kurzarbeiter seit 1. 7. 2022 immer eine Nettoersatzrate von ca 90 %. Diese setzt sich zusammen aus Teilzeitentgelt plus Kurzarbeitsunterstützung.
Hinweis
Der in der Sozialpartnervereinbarung festgesetzte Zuschlag gebührt auch Personen, deren voriges Entgelt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überstieg.
Nach den Vorgaben der Kurzarbeitsrichtlinie AMF/17-2022 wurde vom BMAW eine Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle erstellt. Der in der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle festgesetzte Betrag ist ein Bruttobetrag. Praktisch kommt man so von einer Nettoentgeltgarantie zu einem Mindestbruttoentgelt.
Dieses Mindestbruttoentgelt ist auf Grund der Sozialpartnervereinbarung seit Juli 2022 (Formularversion 11.0 und Formularversion 12.0 ) um folgenden Prozentsatz (genannt Zuschlag) zu erhöhen:
- für Personen, deren voriges Entgelt mehr als € 1.700,– aber weniger als € 2.685,– betrug um 9 %,
- für Personen, deren voriges Entgelt mindestens € 2.685,– betrug um 15 %.
Hinweis
Die Sozialpartnervereinbarung setzt eine einheitliche Nettoersatzrate von 90 % fest. Diese ist in der Kurzarbeitsrichtlinie (und darauf aufbauend in der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle) nur für Personen vorgesehen, deren Bruttoentgelt im letzten Monat vor Beginn der Kurzarbeit den Betrag von € 1.700,– nicht überstieg.
Die Kurzarbeitsunterstützung ist der Differenzbetrag zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem monatlichen Bruttoentgelt für die während des Kalendermonats erbrachte Arbeitsleistung. Je höher die Arbeitsleistung ist, desto niedriger ist die Kurzarbeitsunterstützung. Erreicht das für die Arbeitsleistung gebührende Entgelt das Mindestbruttoentgelt, sinkt die Kurzarbeitsunterstützung auf Null.
Das Mindestbruttoentgelt gilt für den jeweiligen Kalendermonat. Es erfolgt kein Ausgleich zwischen den einzelnen Kurzarbeitsmonaten. Übersteigt in einem Kalendermonat das Entgelt für die Arbeitsleistung das Mindestbruttoentgelt, gebührt das Entgelt für die Arbeitsleistung.
Heranzuziehendes Entgelt für die Einreihung in eine Stufe der Mindestbruttoentgelt-Tabelle
Grundlage für die Einreihung in eine Stufe ist das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Bruttoentgelt1 im letzten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Zuschläge und Zulagen werden hinzugerechnet, wenn sie regelmäßige Entgeltbestandteile sind. Bei Zuschlägen und Zulagen in unterschiedlicher Höhe ist für die Höhe der Zuschläge und Zulagen der Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Kurzarbeit maßgebend.
Hinweis
Anders als bei Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe werden bei der Kurzarbeitsunterstützung auch Entgeltteile über der Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
Unberücksichtigt bleiben
- in der Sozialversicherung beitragsfreie Bezüge (zB Auslagenersatz, Schmutzzulagen, Fahrtkostenzuschuss, beitragsfreie Teuerungszulagen etc),
Praxistipp
Fallen in der Sozialversicherung beitragsfreie Bezüge im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung an, sind sie ohne Anrechnung auf das Bruttomindestentgelt zu zahlen.
- Zahlungen, die in der Sozialversicherung als Sonderzahlungen gelten,
- Überstundenentgelte, mit denen die tatsächliche Leistung von Überstunden abgegolten wird und Überstundenpauschalen, die bei Beginn der Kurzarbeit widerrufen wurden.
Berücksichtigung der Überstundenentlohnung
Hinsichtlich der Überstundenentlohnung ist zu unterscheiden:
- Überstundenentgelte für tatsächlich geleistete Überstunden und widerrufliche Überstundenpauschalen, die bei Beginn der Kurzarbeit widerrufen wurden, bleiben unberücksichtigt.
- Unwiderrufliche Überstundenpauschalen, widerrufliche Überstundenpauschalen, die bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden und in All-inclusive Vereinbarungen enthaltene Überstundenentgelte werden berücksichtigt.
Berücksichtigung einer Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Anders als ausbezahlte Überstundenentgelte werden Entgelte für Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten bei der Einreihung in die Bruttomindestentgelt-Tabelle berücksichtigt. Es wird ein Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlten Mehrstunden errechnet.
Mindestbruttoentgelt in Monaten eines Urlaubskonsums
Für Zeiten eines Urlaubskonsums gebührt dem Kurzarbeiter das Urlaubsentgelt, welches er erhalten würde, wenn er nicht in Kurzarbeit wäre. Er erhält somit für diese Zeit das volle Entgelt. Umfasst die Zeit des Urlaubs nicht einen vollen Kalendermonat, wird für die übrige Zeit (für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung) das für einen Kalendermonat gebührende Mindestbruttoentgelt aliquotiert.
Beispiel
Kurzarbeit: 1. 4. 2023 bis 30.6.2023, verlängert bis 30. September 2023, vereinbarte Arbeitszeitreduktion 50 %, Bruttoentgelt im März 2023 € 3.550,–
Mindestbruttoentgelt aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelttabelle € 2.648,76, erhöht um 15 % = € 3.046,07
Im September 2023 werden 2 Wochen Urlaub konsumiert. In der übrigen Zeit (16 Kalendertage) wird Kurzarbeit geleistet. Das Entgelt für die Zeit der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit beträgt € 946,67.
Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung für September 2023 wird das Mindestbruttoentgelt aliquotiert. 16/302 von € 3.046,07 = € 1.624,57. Die Kurzarbeitsunterstützung für September 2023 ist die Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt von € 1.624,57 und dem Entgelt für die Arbeitsleistung im September in der Höhe von € 946,67.
Der Arbeitnehmer erhält für September 2023
Urlaubsentgelt für 2 Wochen (14/30 von € 3.550,–) | € 1.656,67 |
Entgelt für die Arbeitsleistung in der restlichen Zeit | € 946,67 |
Kurzarbeitsunterstützung für die Zeit außerhalb des Urlaubs (€ 1.624,57 – € 946,67) | € 677,90 |
brutto | € 3.281,24 |
Sonderfälle
Krankenstand
Es ist zu unterscheiden zwischen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und dem von der Österreichischen Gesundheitskasse ausgezahlten Krankengeld.
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
- Für die Dauer der vollen Entgeltfortzahlung gebührt nach dem Ausfallprinzip das bisherige Entgelt (Teilentgelt plus Kurzarbeitsunterstützung) weiter.
- Für die Dauer des Anspruchs auf halbe Entgeltfortzahlung gebührt die Hälfte dieser Bezüge.
Hinweis
Für die Zeit der halben Entgeltfortzahlung erhält der Erkrankte auch die Hälfte des sonst gebührenden Krankengeldes von der ÖGK.
Krankengeld
Die Höhe des Krankengeldes hängt nicht vom vorigen Bruttoeinkommen (Entgelt für die Arbeitsleistung plus Kurzarbeitsunterstützung) sondern von der Beitragsgrundlage ab.
Hinweis
Für die Dauer der Kurzarbeit bleibt die vorige Beitragsgrundlage aufrecht. Nach dieser Beitragsgrundlage berechnet die ÖGK das Krankengeld.
Praxistipp
In der Arbeits- und Entgeltbestätigung (das elektronische Formular ist in ELDA oder in der Lohnverrechnungssoftware integriert) ist nicht das vorige Entgelt, sondern die Beitragsgrundlage anzugeben.
Kurzarbeitsunterstützung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Werden Altersteilzeitarbeitnehmer in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen, ändert sich nur das Teilzeitentgelt. Das Teilzeitentgelt sinkt und zur Abfederung des Einkommensverlustes erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung. Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wird nur das Teilzeitentgelt herangezogen.
Hinweis
Der Lohnausgleich ändert sich durch die Kurzarbeit nicht.
Kollektivvertragliche Lohnerhöhung oder Biennalsprung während der Kurzarbeit
Lohnerhöhungen aufgrund einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung oder eines Biennalsprungs während der Kurzarbeit führen zu einer Neuberechnung des Mindestbruttoentgelts.