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Langzeit-KUA-Bonus

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - ArbeitsrechtMarekJuni 2023

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis 30. 11. 2021 mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit befanden, und deren Sozialversicherungsbeitragsgrundlage im Dezember 2021 den Betrag von € 2.775,- nicht überstieg, erhalten auf Antrag von der Buchhaltungsagentur des Bundes einen Langzeit-KUA-Bonus in der Höhe von € 500,-. Die Antragstellung ist nur bis 30. 6. 2023 möglich. Maßgebend ist das Einblangen des Antrags bei der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Wichtig
: Die Antragsfrist für den Kurzarbeitsbonus 2022 ist nur bis 30. 6. 2023 möglich.

Überblick

Der Langzeit-KUA-Bonus wurde auf Vorschlag der Sozialpartner durch § 37e AMSG11BGBl 2021/214, zuletzt geändert durch BGBl 229/222.  eingeführt.

Hinweis

Der Langzeit-KUA-Bonus 2022 wird von der Buchhaltungsagentur des Bundes ausgezahlt. Arbeitgeber bzw Lohnverrechner sind damit nicht befasst.

Das AMS übermittelt die Namen und Sozialversicherungsnummern der Anspruchsberechtigten

  1. 1. der Buchhaltungsagentur des Bundes,
  2. 2. den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Ein Langzeit-KUA-Bonus kann von den Arbeitnehmern beansprucht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. der Arbeitnehmer befand sich in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis 30. 11. 2021 mindestens zehn Monate in Kurzarbeit,
  2. 2. der Arbeitnehmer befand sich im Dezember 2021 mindestens an einem Tag in Kurzarbeit,
  3. 3. die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage des Arbeitnehmers betrug im Dezember 2021 höchstens € 2.775,-,
  4. 4. der Arbeitnehmer beantragt den Langzeit-KUA-Bonus bis spätestens 30. 6. 2023.

Hinweis

Es müssen alle 4 Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung, gebührt kein Langzeit-KUA-Bonus.

Erforderliche Dauer der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit dauerte mindestens 10 Monate und 1 Tag und lag in einem bestimmten Rahmenzeitraum.

Der Rahmenzeitraum umfasst für die 10-monatige Kurzarbeit die Zeit vom 1. 3. 2020 bis 30. 11. 2021. 

Zusätzlich muss mindestens 1 Kurzarbeitstag im Dezember 2021 liegen.

Hinweis

Keinen Langzeit-KUA-Bonus erhalten somit

  1. 1. Personen, die nicht bis 30. 11. 2021 mindestens 10 Monate in Kurzarbeit waren, 
  2. 2. Personen, die nicht im Dezember 2021 mindestens an einem Tag in Kurzarbeit waren (auch dann nicht, wenn sie zB von April 2020 bis Juni 2021 15 Monate in Kurzarbeit waren).
  3. 3. Personen, deren Sozialversicherungsbeitragsgrundlage im Dezember 2021 den Betrag von € 2.775,- überstieg

Praxistipp

Unterbrechungen zwischen den einzelnen Kurzarbeitszeiträumen schaden nicht, wenn im Rahmenzeitraum die Mindestdauer der Kurzarbeit erfüllt ist.

Sozialversicherungsbeitragsgrundlage im Dezember 2021

Die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage durfte im Dezember 2021 die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen haben, somit nicht höher gewesen sein als € 2.775,-.

Hinweis

Maßgebend ist die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage, nicht das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers.

War der Arbeitnehmer im Dezember 2021 nicht mindestens an einem Tag in Kurzarbeit , gibt es keinen Langzeitkurzarbeitsbonus. Das gilt auch dann, wenn er im Dezember 2021 in keinem Dienstverhältnis stand und die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage Null ist.

Bei Kurzarbeit ist die Beitragsgrundlage nicht ident mit dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, sie ist höher. Gem § 37b Abs 5 AMSG bleibt sie grundsätzlich die letzte Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit22Sofern sie höher ist, als die aktuelle Beitragsgrundlage..

Beispiele

Herr A, Herr B und Herr C waren von April 2020 bis Dezember 2020 und von September 2021 bis Dezember 2021 in Kurzarbeit.

Beispiel 1

Die Beitragsgrundlage des Herrn A betrug für Dezember 2021 € 2.500 (basierend auf seinem Gehalt für August 2021). Sein Bruttoeinkommen für Dezember 2021 (bestehend aus Teilentgelt für die Arbeitsleistung plus Kurzarbeitsunterstützung) betrug laut Mindestbruttoentgelt-Tabelle € 1.980,84. 
→ Herr A hat Anspruch auf einen Langzeit-KUA-Bonus.

 

Beispiel 2

Die Beitragsgrundlage des Herrn B betrug für Dezember 2021 € 3.000 (ebenfalls basierend auf seinem Gehalt für August 2021). Sein Bruttoeinkommen für Dezember 2021 (bestehend aus Teilentgelt für die Arbeitsleistung plus Kurzarbeitsunterstützung) betrug laut Mindestbruttoentgelt-Tabelle € 2.240,89.
→ Herr B hat keinen Anspruch auf einen Langzeit-KUA-Bonus, weil seine Beitragsgrundlage für Dezember 2021 den Betrag von € 2.775 überstieg. Die Tatsache, dass sein monatliches Bruttoentgelt im Dezember 2021 nur € 2.240,89 betrug, ist irrelevant.

 

Beispiel 3

Die Beitragsgrundlage des Herrn C betrug für Dezember 2021 € 2.700 (ebenfalls basierend auf seinem Gehalt für August 2021). Wegen Krankheit seiner Arbeitskollegen erhöhte er im Dezember 2021 die Zahl seiner Arbeitsstunden und sein Entgelt für die Arbeitsleistung betrug im Dezember 2021 € 2.600. Eine Kurzarbeitsunterstützung erhielt Herr C nicht, weil sein Entgelt für die Arbeitsleistung den in der Mindestbruttoentgelt-Tabelle festgesetzten Betrag überstieg.
→ Herr C hat Anspruch auf einen Langzeit-KUA-Bonus, da seine Beitragsgrundlage für Dezember 2021 den Betrag von € 2.775 nicht überstieg.

Hinweis

Wie der Vergleich zwischen Beispiel 2 und Beispiel 3 zeigt, ist das tatsächliche Einkommen im Dezember 2021 für den Anspruch auf Kurzarbeitsbonus nicht relevant. 

Praxistipp

Nicht das Bruttoeinkommen für Dezember 2021, sondern die Beitragsgrundlage für Dezember 2021 ist maßgebend. 

Antragstellung

Der Langzeit-KUA-Bonus gebührt nur, wenn der Anspruchsberechtigte diesen bis 30. 6. 2023 beantragt. Es handelt sich bei der Antragstellung um eine materiell rechtliche Frist. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Einlangens bei der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Abgabenrechtliche Behandlung des Langzeit-KUA-Bonus

Der Langzeit-KUA-Bonus ist in der Sozialversicherung beitragsfrei und gilt nicht als steuerpflichtiges Einkommen (§ 37e Abs 2 AMSG).

Auswirkungen des Langzeit-KUA-Bonus  auf andere Ansprüche

Der Langzeit-KUA-Bonus wird bei anderen Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen nicht berücksichtigt.

 



Stichworte