Änderung des UStG iZm COVID-19

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2020

Zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer bis Jahresende für Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Medien auf 5 %. 

Inkrafttreten

1.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2020

Betroffene Normen

UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2020/60

Bundesgesetz, mit dem das UStG geändert wird; BGBl I 2020/60 vom 7. 7. 2020
 (AA-57 BlgNR 27. GP ; AB 242 BlgNR 27. GP ; IA 722/A 27. GP

1. Überblick

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll – zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen – ein ermäßigter Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet (im Zeitraum ab 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020) eingeführt werden.

Bis 30. 6. 2020 (und ab 1. 1. 2021) liegt die Steuer bei 10 % (zB Speisen, Zeitungen und Bücher), 13 % (zB Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Kunstgegenstände) und 20 % (Getränke).

2. Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie ist – im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2020 – die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5 % begünstigt.

Liegen bei der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 %-Steuersatzes nicht vor, kommt bei deren Abgabe (in der zweiten Jahreshälfte 2020) der Steuersatz von 10 % gemäß dem 19. COVID-19-Gesetz zur Anwendung.

„Im Sinne des § 111 Abs 1 GewO“ heißt, dass die Verabreichung der Speisen und der Ausschank der Getränke eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen. Der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % kann allerdings auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Verabreichung der Speisen oder der Ausschank der Getränke für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung – zB Bäcker (§ 150 Abs 1 GewO), Fleischer (§ 150 Abs 4 GewO) oder Konditoren (§ 150 Abs 11 GewO) – mitumfasst ist.

Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinn einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), entfällt die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs 52 Z 1 lit a UStG erfassten Getränke.

Hinweis
Der Gastwirt muss diese Umsatzsteuersenkung laut BMF  nicht zwingend an die Verbraucher weitergeben, er darf auch selbst davon profitieren. § 7 Preisgesetz findet keine Anwendung.

3. Kultur, Publikationen und Hotellerie

Hinsichtlich des kulturellen sowie des Publikationsbereichs und der Hotellerie kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % - im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2020 - bei Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben zur Anwendung. Dies betrifft also:

  • Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar ua Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern; Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthalten (§ 10 Abs 2 Z 1 lit a iVm Z 33 der Anlage 1 UStG);
  • Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG);
  • Campingplätze (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG);
  • E-Publikationen (§ 10 Abs 2 Z 9 UStG);
  • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 28 Abs 52 Z 1 lit c UStG);
  • Einfuhren von Kunstgegenständen (§ 10 Abs 3 Z 1 lit b – ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände – und § 10 Abs 3 Z 1 lit c UStG);
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler (§ 10 Abs 3 Z 4 UStG);
  • Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen (dh Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind; Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse; Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind, § 10 Abs 3 Z 6 UStG);
  • Filmvorführungen (§ 10 Abs 3 Z 7 UStG);
  • Zirkusvorführungen sowie Schausteller (§ 10 Abs 3 Z 8 UStG).

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar und geht hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs 2 Z 4 UStG vor. Somit kommen auch bspw gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten in den Genuss des Steuersatzes iHv 5 %, wenn diese nicht steuerfrei sind.

Hinweis
Diese Umsatzsteuersenkung muss laut BMF  nicht zwingend an die Verbraucher weitergeben werden. Die Kulturbranche, der Publikationsbereich und die Hotellerie dürfen auch selbst davon profitieren. § 7 Preisgesetz findet keine Anwendung.

 

4. Auswirkungen auf Registrierkassen

In Zusammenhang mit der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen auf 5 % bzw der vorübergehenden Senkung der Steuer auf offene nichtalkoholische Getränke durch das Wirtshauspaket (19. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/48, ARD 6704/15/2020) auf 10 %, wurde die Registrierkassensicherheitsverordnung durch BGBl II 2020/313 insofern geändert, als im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2021 in die Signatur- bzw Siegelerstellung der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 UStG oder die davon abweichenden Steuersätze gemäß § 28 Abs 51 und Abs 52 UStG idF des BG BGBl I 2020/60 einzubeziehen sind.

Weiters wurde in diesem Zusammenhang auch der Erlass des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019, ARD 6687/3/2020, zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht geändert bzw ergänzt. Siehe dazu den Erlass des BMF vom 9. 7. 2020, 2020-0.421.626, BMF-AV Nr. 103/2020.

Zu den Auswirkungen auf Registrierkassen siehe auch die FAQ auf der Homepage des BMF, https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html .

Hinweis
Abzuwarten bleibt, ob es zu einer Beeinspruchung des 5 %-igen Steuersatzes seitens der EU kommt.



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