Änderung EStG ua 2022

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2022

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung im Finanzbereich; Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze; kein Abzugsverbot mehr für Leistungen im Rahmen von Sozialplänen; Maximalbetrag der Teuerungsprämie bei mehreren Arbeitgebern; Verlängerung der USt-Befreiung für COVID-19-Tests und -Impfungen

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

EStG, NEHG 2022, UStG, VersStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2022/194

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden; BGBl I 2022/194 vom 6. 12. 2022 (AB 1784 BlgNR 27. GP , 2892/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Der Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhaben im Rahmen der steuerrechtlichen Herbstlegistik liegt bei punktuellen Änderungen im EStG. So kommt es ua zu Anpassungen bei der steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung und bei der Teuerungsprämie, im Bereich der Kleinunternehmer wird der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem die Umsatzgrenze erhöht wird, und bei Leistungen im Rahmen von Sozialplänen wird auf ein VfGH-Erkenntnis reagiert.

Im Folgenden werden die wichtigsten geplanten Maßnahmen im Überblick dargestellt:

2. Steuerfreie Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgesehen; dabei darf die Summe der gewährten Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen nicht das (unternehmensrechtliche) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres übersteigen. Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, wurde nun gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn von sämtlichen Unternehmen des Konzerns von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf die jeweilige Größe im Konzernabschluss abzustellen. Die Änderung kann bereits im Jahr 2022 angewendet werden.

Bei Versicherungsunternehmen kann für Zwecke des § 3 Abs 1 Z 35 lit b EStG das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) – das auch die für Versicherungsunternehmen geltenden Sondervorschriften zur Rechnungslegung des VAG mitumfasst – auf Basis des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 146 Abs 5 Z 7 VAG zuzüglich der Zinsaufwendungen gemäß § 146 Abs 5 Z 3 lit c VAG berechnet werden. (§ 3 Abs 1 Z 35 lit b und § 124b Z 416 EStG 1988)

3. Kleinunternehmerpauschalierung

Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um € 5.000,- erhöht wird. Da die Kleinunternehmerpauschalierung rechtlich auf die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG aufbaut, wurde die Erhöhung als Ausnahme von der Anknüpfung an die Anwendbarkeit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung konzipiert.

Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), dh dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,- sein dürfen.

Beispiel: 
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze iHv € 37.000,- und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze iHv € 10.000,-, insgesamt somit € 47.000,-. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,- nicht überschreiten, kann die Pauschalierung angewendet werden.

(§ 17 Abs 3a Z 2 und § 124b Z 417 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für 2023)

4. Kein Abzugsverbot für Sozialplan-Leistungen

Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 16. 3. 2022, G 228/2021, ARD 6797/14/2022, § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 mit 1. 1. 2023 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insbesondere aufgrund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtfertigt werden könne.

Dementsprechend wurde nun § 20 Abs 1 Z 8 EStG ab dem 1. 1. 2023 dahin gehend angepasst, dass Leistungen im Rahmen von Sozialplänen – unabhängig von ihrer Höhe – niemals dem Abzugsverbot des § 20 EStG unterliegen. Die Neuregelung gilt für alle Abfertigungen, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen wurde darüber hinaus entsprechend der bereits geltenden Rechtslage klargestellt, dass – wie vom VwGH in der Entscheidung vom 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013, ARD 6730/7/2021, festgestellt – der Verweis auf § 67 Abs 6 EStG 1988 so auszulegen ist, dass unabhängig von der Höhe ihrer Besteuerung beim Empfänger in Folge divergierender Abfertigungsregime nur jene freiwilligen Abfertigungen, die die Werte des § 67 Abs 6 Z 1 bis Z 3 EStG 1988 übersteigen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 unterliegen.

Hinsichtlich der Besteuerung sämtlicher Abfertigungen aufseiten des Arbeitnehmers tritt durch diese Anpassungen keine Änderung ein. (§ 20 Abs 1 Z 8 und § 124b Z 418 EStG 1988)

5. Teuerungsprämie bei mehreren Arbeitgebern

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie – gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 – in Höhe von insgesamt € 3.000,- wird ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert. Dies ist gemäß § 41 Abs 1 Z 14 EStG 1988 hinsichtlich der Gewinnbeteiligung bereits jetzt der Fall.

In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass der steuerfreie Betrag von € 3.000,- von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere, wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. (§ 124b Z 408 lit d EStG 1988)

6. Sonstige Maßnahmen

  • Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen: Der in § 42 Abs 2 EStG 1988 für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Grenzbetrag (iHv € 2.000,-) wird künftig ebenfalls einer jährlichen Valorisierung unterzogen und wurde daher in den Katalog der anzupassenden Bestimmungen aufgenommen. Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2023 beträgt übereinstimmend mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II 6,3 % (Wert 2023: € 2.126,-). (§ 33 Abs 1a, § 42 Abs 2 und § 124b Z 419 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für 2023)
  • KESt-Abzug bei Kryptowährungen: Ein Steuerabzug, der auf Grundlage der pauschalen Bewertung gemäß § 93 Abs 4a Z 2 EStG 1988 erfolgt, entfaltet keine Abgeltungswirkung nach § 97 EStG 1988. Die tatsächlichen Einkünfte sind daher in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren. (§ 93 Abs 4a Z 2 EStG 1988)
  • Zuwendungen einer Privatstiftung gemäß § 718 Abs 9 ASVG: Korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs 1 Z 36 EStG 1988 wurde für Zuwendungen aus Stiftungen, die aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichtet wurden, eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen. (§ 94 Z 14 EStG 1988)
  • Zuwendungen an gemeinnützige privatrechtliche Stiftung: Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw § 18 Abs 1 Z 8 EStG 1988 wurde um ein weiteres Jahr verlängert. § 4b und § 18 Abs 1 Z 8 EStG idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl I 2015/160, sind demnach nunmehr anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß § 4b Abs 1 Z 5 EStG nach dem 31. 12. 2015 und vor dem 1. 1. 2024 getätigt wird. (§ 124b Z 274 EStG 1988)
  • Sozialversicherungsbonus für Selbstständige – Datenübermittlung: Es wurde ein Redaktionsversehen korrigiert, da der Verweis auf einzelne Absätze nicht ganz zutreffend ist. Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift (nunmehr) gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde, sind Daten vom jeweiligen SV-Träger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den BMF zu übermitteln. (§ 124b Z 411 lit c EStG 1988)
  • USt-Freiheit von COVID-19-Tests und -Impfungen: Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation wurde die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. 6. 2023 beibehalten. (§ 28 Abs 53 Z 5 UStG)
  • Versicherungssteuergesetz: Aufgrund von Anfragen der Versicherungswirtschaft im Rahmen der technischen Umsetzung der Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, wurde klargestellt, dass die Änderungen nur auf jene Wohnmobile der Aufbauart „SA“ angewendet werden sollen, die nach dem 30. 9. 2020 erstmalig zugelassen wurden.
  • Klarstellung von Unklarheiten und Fragen iZm dem Vollzug des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022.



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