EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8, § 67 Abs 6
KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 8
Die in Sozialplänen festgelegten freiwilligen Abfertigungen unterliegen nur insoweit dem Abzugsverbot, als sie die in § 67 Abs 6 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 angeführten Höchstbeträge für die begünstigte Besteuerung mit 6 % überschreiten (Deckelung mit einem Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage). Diese Obergrenze beträgt zB im Jahr 2021 zumindest € 49.950,-. Bei langer Dienstzeit (von 25 Jahren und mehr) erhöht sich diese Obergrenze im Jahr 2021 auf bis zu € 249.750,-.