Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Vorschlag |
Letzte Änderung | 1.3.2023 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | |
Quelle | BGBl I 2023/26, 703/BNR , AB 1938 , RV 1901 BlgNR 27. GP , 220/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (BGBl I 2023/26, 703/BNR , AB 1938 , RV 1901 BlgNR 27. GP , 220/ME)
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
Klimaschutz und Energiewende
Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende:
- Festlegung, dass Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse gelten.
- Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden.
- Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen: Für immissionsneutrale Änderungen und technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 istgem § 18c UVP-G 2000 ein Änderungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 nur in Ausnahmefällen notwendig (grds nur Anzeige inkl Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros an die Behörde; hat die Behörde begründete Zweifel, hat sie ein Verfahren nach § 18b UVP-G 2000 durchzuführen; ansonsten kann nach 4 Wochen mit der Durchführung der angezeigten Änderung begonnen werden).
- Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich Landschaftsbild.
- Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen: In einzelnen Bereichen (wie zB Forstgesetz, Naturschutzgesetze einzelner Bundesländer) kann anstelle von notwendigen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch ein finanzieller Ausgleich festgelegt werden. Auf diese Möglichkeit wird nun auch im UVP-G 2000 Bezug genommen.
- Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung.
Detailregelungen betr Klimaschutz und Reduzierung des Bodenverbrauchs:
- In einer UVP sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) für dieses Schutzgut anhand eines konkreten Genehmigungskriteriums bemisst.
- Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung soll dazu anhalten, dass Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Verfahrensrechtliche Anpassungen
Steigerung der Verfahrenseffizienz:
- Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen.
- Möglichkeiten zur Setzung von Fristen: Mit der Möglichkeit der Behörde, angemessene Fristen auch für Teilbereiche vor der mündlichen Verhandlung zu setzen, entfällt die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen und der Verfahrensablauf wird für alle Verfahrensbeteiligten planbar. Diese Fristen werden durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) gesetzt; eine abgesonderte Beschwerde ist dagegen nicht zulässig (vgl Erläut zur AVG-Novelle, BGBl I 2018/57).
- Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen: Um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, sollen Verhandlungen primär in Präsenz oder hybrid durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Verhandlungen online durchgeführt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer online oder hybriden Verhandlung.
Anpassungen aufgrund von EU-Vertragsverletzungsverfahren und höchstgerichtlicher Judikatur:
- Beschwerden: Unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes können die Mitgliedstaaten die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie Beschränkungen unterwerfen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall – so die EB – , wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren innerhalb der dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem BVwG im Einzelfall.
- Zeitplan: Der Zeitplan soll in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei erheblichen Änderungen aktualisiert werden.
- Parteistellung von Bürgerinitiativen: In Reaktion auf die E VwGH 27. 9.2018, Ro 2015/06/0008, Rechtsnews 26326 (Unionsrechtswidrigkeit des in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren), wird durch Entfall der entsprechenden Verweise nun klargestellt, dass Bürgerinitiativen, die sie sich rechtmäßig konstituiert haben, in den UVP-Genehmigungsverfahren nach Prüfung durch die Behörde Parteistellung haben.
- Anhang 1: Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Schigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren.
Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um va im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine UVP notwendig ist oder nicht.