Änderung UVP-G 2000

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaMärz 2023

Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende; verfahrensrechtliche Anpassungen ua aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren und höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

1.3.2023

Betroffene Normen

UVP-G 2000

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2023/26, 703/BNR , AB 1938 , RV 1901 BlgNR 27. GP , 220/ME

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (BGBl I 2023/26, 703/BNR , AB 1938 RV 1901 BlgNR 27. GP , 220/ME)

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Klimaschutz und Energiewende

Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende: 

Detailregelungen betr Klimaschutz und Reduzierung des Bodenverbrauchs:

Verfahrensrechtliche Anpassungen

Steigerung der Verfahrenseffizienz: 

  • Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen.
  • Möglichkeiten zur Setzung von Fristen: Mit der Möglichkeit der Behörde, angemessene Fristen auch für Teilbereiche vor der mündlichen Verhandlung zu setzen, entfällt die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen und der Verfahrensablauf wird für alle Verfahrensbeteiligten planbar. Diese Fristen werden durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) gesetzt; eine abgesonderte Beschwerde ist dagegen nicht zulässig  (vgl Erläut zur AVG-Novelle, BGBl I 2018/57).
  • Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen: Um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, sollen Verhandlungen primär in Präsenz oder hybrid durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Verhandlungen online durchgeführt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer online oder hybriden Verhandlung.

Anpassungen aufgrund von EU-Vertragsverletzungsverfahren und höchstgerichtlicher Judikatur:

  • Beschwerden: Unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes können die Mitgliedstaaten die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie  Beschränkungen unterwerfen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall – so die EB – , wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits  im Verwaltungsverfahren innerhalb der dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem BVwG im Einzelfall.
  • Zeitplan: Der Zeitplan soll in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei erheblichen Änderungen aktualisiert werden.
  • Parteistellung von Bürgerinitiativen: In Reaktion auf die E VwGH 27. 9.2018, Ro 2015/06/0008, Rechtsnews 26326 (Unionsrechtswidrigkeit des in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren), wird durch Entfall der entsprechenden Verweise nun klargestellt, dass Bürgerinitiativen, die sie sich rechtmäßig konstituiert haben, in den UVP-Genehmigungsverfahren nach Prüfung durch die Behörde Parteistellung haben. 
  • Anhang 1: Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Schigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren.
    Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um va im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine UVP notwendig ist oder nicht.

 



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