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§ 18c UVP-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Technologische Weiterentwicklungen vor Zuständigkeitsübergang

§ 18c.

(1) Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.

(2) Werden Änderungen nach Abs. 1 der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.

(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach § 18b einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach § 18b eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251362