Änderung StGB, UWG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2023

Va höhere Strafdrohungen iZm Cyberkriminalität und Verbesserungen beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Inkrafttreten

1.9.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.7.2023

Betroffene Normen

StGB, UWG

Betroffene Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht, Strafrecht

Quelle

BGBl I 2023/99, 789/BNR , AB 2159 , RV 2088 BlgNR 27. GP , 253/ME

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden (BGBl I 2023/99, 789/BNR,
 AB 2159 RV 2088 BlgNR 27. GP , 253/ME)

1. Cybercrime:

1.1. Anhebung der Strafdrohungen in den §§ 118a, 119, 119a und 126c StGB

In der aktuellen Legislaturperiode wurden bereits im Jahr 2021 mit  BGBl I 2021/201 einige Änderungen im Bereich der Cybercrime-Delikte vorgenommen. Eine Prüfung im Lichte der Vorgaben des Regierungsprogramms 2020-2024 hat ergeben, dass weitere inhaltliche Änderungen in den (Grund)-Tatbeständen der Cybercrime-Delikte ieS (also insb der §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB) derzeit nicht angezeigt scheinen. Zwar bestehen mitunter zu Einzelfragen unterschiedliche Auffassungen im Schrifttum, doch können keine einhellig konstatierten Lücken im materiellen Strafrecht ausgemacht werden, deren Schließung erforderlich wäre. Aufgrund der großen Bedeutung der automationsunterstützten Datenverarbeitung im Leben jedes Einzelnen wirdaber dem erhöhten sozialen Störwert verschiedener bestehender Cybercrime-Delikte ieS durch eine Erhöhung von Strafdrohungen Rechnung getragen.

1.2. Einführung einer neuen Qualifikation in § 126c StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, wer die Tat nach § 126c Abs 1 oder Abs 1a StGB in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) zu verursachen.

2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse:

Anhebung der Strafdrohungen und Umwandlung in Ermächtigungsdelikte in StGB und UWG

Neben einer Anhebung der Strafdrohungen im StGB bei den Straftatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§§ 122- 124 StGB) und § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen)  werden § 122 StGB (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses) hinkünftig als Ermächtigungsdelikte (anstelle von Privatanklagedelikten) ausgestaltet, sohin als Offizialdelikte, die auch weiterhin (letztlich) in der Ingerenz der Verletzten liegen. Die verletzte bzw geschädigte Person kann damit weiterhin im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand der Causen (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) darüber entscheiden,  ob gegebenenfalls überhaupt eine Strafverfolgung Platz greifen soll, wird gleichzeitig aber vom Kostenrisiko befreit, wenn sie die Strafverfolgung wünscht.

Parallel dazu wird auch für die Straftatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG, namentlich die §§ 11 und 12 UWG, eine deutliche Anhebung der Strafdrohungen vorgesehen, nämlich von bisher drei Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Damit wirdauch die Umsetzung von Art 16 RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung verbessert (auch wenn diese RL nicht zu Sanktionen im gerichtlichen Strafrecht verpflichtet). Weiters werden im UWG ebenfalls die Straftatbestände von Privatanklage- in Ermächtigungsdelikte umgewandelt.

3. Neue Zuständigkeit:

Die Erhöhung der Strafdrohungen in § 118a Abs 1, § 119 Abs 1, § 119a Abs 1, § 121 Abs 1 und Abs 2, § 122 Abs. 1 und Abs 2 sowie § 126c Abs 1a StGB führt zu einer Verschiebung der Zuständigkeit für das Hauptverfahren vom BG zum Einzelrichter des LG, was auch einen gewissen Bündelungseffekt mit sich bringt. Mit der Erhöhung der Strafdrohungen geht schließlich auch eine Erweiterung des Spektrums an Ermittlungsmaßnahmen einher.

Auch im UWG wirdeine Zuständigkeit des Einzelrichters des LG für das Hauptverfahren verankert, um den erwähnten Bündelungseffekt zu erreichen.



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