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§ 123 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

§ 123.

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254202

Stichworte