vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 201/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
(NR: GP XXVII RV 1099 AB 1109 S. 131 . BR: AB 10781 S. 934 .)
[CELEX-Nr.: 32019L0713 ]

201. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;“

2. In § 126c Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“ durch die Wendung „einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b)“ ersetzt.

3. Nach § 126c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

4. In § 126c Abs. 2 wird nach der Wendung „Nach Abs. 1“ die Wendung „oder Abs. 1a“ eingefügt.

5. In § 147 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

6. § 148a lautet:

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

7. § 241b lautet:

§ 241b. (1) Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

8. In der Überschrift zu § 241c wird nach der Wendung „der Fälschung“ die Wendung „oder Entfremdung“ eingefügt.

9. In § 241c wird die Wendung „Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels“ durch die Wendung „Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1“ und die Wortfolge „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

10. § 241f lautet:

§ 241f. (1) Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

11. § 241h Abs. 2 lautet:

„(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Artikel 2

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 86 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend.“

2. Nach § 99 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

3. In § 105 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 99 Abs. 2 bis 3“ durch den Verweis „§§ 99 Abs. 2 bis 3 und 5“ ersetzt.

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18.

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)