39. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert wird und das Pfandbriefstelle-Gesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Artikel 2 Aufhebung des Pfandbriefstelle-Gesetzes
Artikel 1
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 - ZaDiG 2018, BGBl I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 117 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 117a. Umsetzungshinweis“
2. In § 101 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und in gleicher Währung“ durch die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.
3. Nach § 101 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstößt, indem er
- 1. als Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Art. 3a nicht einhält,
- 2. als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Art. 3b nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“
4. § 117 Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518 , ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36;“
5. Nach § 117 wird folgender § 117a samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 117a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018 wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG , 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.
(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2020 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36.“
Artikel 2
Aufhebung des Pfandbriefstelle-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz - PfBrStG), BGBl. I Nr. 45/2004, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Van der Bellen
Kurz
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