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BGBl I 99/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
(NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226 . BR: AB 11291 S. 957 .)

99. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Inkrafttreten

Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 118a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

2. In § 118a Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. In § 118a Abs. 4 wird das Wort „zwei“ der ersten Strafdrohung durch das Wort „drei“ und die Wendung „bis zu drei Jahren“ der zweiten Strafdrohung durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

4. In § 119 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

5. In § 119a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

6. In § 121 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

7. In § 121 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

8. In § 121 Abs. 6 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

9. In § 122 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

10. In § 122 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

11. In § 122 Abs. 5 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

12. In § 123 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

13. In § 123 Abs. 2 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

14. In § 124 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

15. In § 126c Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a),“, wird das Wort „oder“ nach der Wendung „einer Datenbeschädigung (§ 126a)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „eines Computersystems (§ 126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“ eingefügt.

16. In § 126c Abs. 1a wird die Wendung „einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a)“ durch die Wendung „einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a)“ ersetzt.

17. Dem § 126c Abs. 1a erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht.“

18. Dem § 126c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ und die Zahl „180“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 lauten jeweils:

„(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.“

3. In § 44 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 11 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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