Änderung von AuslBG und NAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

Erleichterungen für Ausländer im Bereich öffentlicher Verkehr durch eine Gleichstellung einer Berufsberechtigung mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung; Aufenthaltsbewilligungen für Schüler an Schulen für Sozialbetreuungsberufe, an Fachschulen für Sozialberufe, Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung und Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung 

Inkrafttreten

31.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

AuslBG, NÄG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/175

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden sollen; BGBl I 2023/175 vom 30. 12. 2023 (AB 2395 BlgNR 27. GP 3774/A BlgNR 27. GP )

Änderung des AuslBG

Einige Berufe im Bereich des Personen- und Güterverkehrs waren bereits auf der Mangelberufsliste der Fachkräfteverordnungen der letzten Jahre (zB Lokomotivführer, Zugschaffner). Mit dem fortschreitenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs ist jedoch der Bedarf an zusätzlichen Fachkräften für die Personenbeförderung, allen voran Straßenbahnfahrer und Autobuslenker, deutlich angestiegen, während es nach den Erfahrungen der Verkehrsunternehmen gleichzeitig immer schwieriger wird, geeignete Bewerber im vorhandenen Arbeitskräftepotential zu finden. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an solchen Fachkräften mit der Erweiterung des Angebots noch steigen wird.

Mit den neuen Regelungen werden daher für diesen klimarelevanten und zukunftsträchtigen Beschäftigungsbereich die Möglichkeiten der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten erweitert, um so den Bedarf an zusätzlichem Personal für einen flächendeckenden Ausbau des Angebots und die Umsetzung der Investitionen im öffentlichen Verkehr besser abdecken zu können. Die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf setzt nach § 12a AuslBG ua voraus, dass der Ausländer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann. Nach der bisherigen Rechtslage und Judikatur muss eine Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG zumindest einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein (vgl VwGH 25. 1. 2013, 2012/09/0068, ARD 6367/7/2013). Da für einige Berufe im Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene bestimmte Berufsberechtigungen gelten (zum Beispiel nach dem Eisenbahngesetz, der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung oder der RL 2003/59/EG [über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr]), wird ab XX. 12. 2023 deren Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgehalten, um die Zulassung als Fachkraft zu ermöglichen (§ 12a Abs 2 AuslBG).

Liegt bereits eine für die Berufsausübung notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder zumindest gleichwertige Schulausbildung vor (dh mindestens Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die lediglich durch entsprechende betriebsinterne oder betriebsübergreifende Schulungsmaßnahmen zu einer vollständigen Befähigung erweitert wird, erfüllt die Person bereits mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder zumindest gleichwertigen Schulausbildung die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft.

Änderung des NAG

Nach der geltenden Fassung des § 63 Abs 1 Z 7 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie Schüler an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung erfasste Ausbildung absolvieren. Nunmehr wird der Anwendungsbereich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler im Interesse der Sicherung eines hohen Angebotes an Pflege- und sozialberuflichen Kräften auf die Ausbildungen an den Schulen für Sozialbetreuungsberufe (zB Ausbildungen zum Diplom- bzw Fach-Sozialbetreuer), sowie auf Ausbildungen an Fachschulen für Sozialberufe, Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung und Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung erstreckt.



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