Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) erlassen und das Einkommensteuergesetz geändert werden; BGBl I 2022/220, ausgegeben am 29. 12. 2022
(NR 13. 12. 2022, 653/BNR 27. GP ; AB 29. 11. 2022, 1817 BlgNR 27. GP ; IA 18. 11. 2022, 3024/A 27. GP )
1. Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (betrifft Stromerzeuger)
Art 6 der EU-NotfallmaßnVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine befristete Maßnahme einzuführen, um Verzerrungen zu vermeiden, die zwischen den Erzeugern von Strom innerhalb der Europäischen Union im Fall von unkoordinierten Obergrenzen für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom in Anlagen mit niedrigeren Grenzkosten wie erneuerbare Energien, Kernkraft oder Braunkohle (inframarginale Erzeugungsanlagen) entstehen können.
In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird.
Durch das vorliegende Bundesgesetz soll insbesondere die Bemessung und Erhebung des EKB-S näher geregelt werden:
Der EKB-S soll eine ausschließliche Bundesabgabe sein.
Dem EKB-S soll die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom unterliegen. (§ 1 EKBSG)
Bemessungsgrundlage für den EKB-S soll die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom sein, die zwischen dem 1. 12. 2022 und dem 31. 12. 2023 erzielt wurde. „Überschusserlöse“ bedeuten dabei eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von € 140,- je MWh Strom. Der EKB-S soll sodann 90 % dieser Überschusserlöse betragen. (§ 3 EKBSG)
Hinweis
Auf Grund der gesunkenen Großhandelspreise wurde die Obergrenze für Markterlöse von € 140,- auf € 120,- abgesenkt, vgl hierzu das Briefing Verlängerung der Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe.
Um Investitionen der Beitragsschuldner in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu unterstützen, soll ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in diese Technologien vorgesehen werden, der die Beitragsschuld reduziert. (§ 4 EKBSG)
Hinweis
Siehe hierzu die EKB-InvestitionsV, BGBl II 2023/194, Rechtsnews 34196.
Dieses Bundesgesetz soll mit 1. 12. 2022 in Kraft treten. (§ 11 EKBSG)
Hinweis
Siehe auch die EKB-S-UmsetzungsV, BGBl II 2023/195, Rechtsnews 34196.
2. Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (betrifft Öl- und Gasunternehmen)
Art 14 Abs 3 der EU-NotfallmaßnVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art 14 Abs 1 dieser Verordnung zu setzen.
Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen solche Maßnahmen gesetzt und die Erhebung des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) auf sog. „Zufallsgewinne“ (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), näher geregelt werden:
Der EKB-F soll ebenfalls eine ausschließliche Bundesabgabe sein. (§ 1 EKBFG)
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes (= das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023) dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (= die Kalenderjahre 2018 bis 2021) gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Der EKB-F soll sodann 40 % der Bemessungsgrundlage betragen. (§ 1, § 2 und § 3 EKBFG)
Vom EKB-F kann wiederum ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. (§ 4 EKBFG)
Hinweis
Siehe hierzu die EKB-InvestitionsV, BGBl II 2023/194, Rechtsnews 34196.
Dieses Bundesgesetz soll mit 31. 12. 2022 in Kraft treten. (§ 8 EKBFG)
3. Änderung des EStG
3.1. Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für Sportler
Gemeinnützige Sportvereine können im Rahmen der „Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung“ Aufwandsentschädigungen steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszahlen. Nun soll diese pauschale Reiseaufwandsentschädigung erhöht werden: Statt maximal € 60,- pro Einsatztag soll der Betrag auf maximal € 120,- pro Einsatztag bzw von derzeit maximal € 540,- pro Monat auf maximal € 720,- pro Monat angehoben werden. Die mit der Änderung des EStG vorgesehene Erhöhung soll auch im ASVG umgesetzt werden.
Wenn an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet werden, soll der begünstigte Rechtsträger (zB Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln haben. Sofern für den betroffenen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 durch den begünstigten Rechtsträger übermittelt wird, sollen die Reiseaufwandsentschädigungen auf diesem zu berücksichtigen sein und kein gesondertes amtliches Formular verwendet werden. (§ 3 Abs 1 Z 16c und § 124b Z 420 EStG; anwendbar ab 2023)
3.2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Gem § 62 Z 6 EStG sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn ua abzuziehen: der sich gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG ergebende Pauschbetrag (= Pendlerpauschale) und Kosten gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit i letzter Satz EStG.
Aufgrund der Änderung des § 16 Abs 1 Z 6 lit i durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/108) – soll der Verweis nun aktualisiert werden: Der Verweis „Kosten gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit i letzter Satz“ soll demnach durch den Verweis „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit i sublit aa“ ersetzt werden. Da die Änderung des § 16 Abs 1 Z 6 lit i ab Jänner 2023 anzuwenden ist, soll dies auch für die Verweisanpassung gelten. (§ 62 Z 6 und § 124b Z 421 EStG; anwendbar ab 2023)
3.3. Degressive AfA für Elektrizitätsunternehmen
Die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll zur Förderung von Investitionen im Bereich der E-Wirtschaft für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre – somit für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. 1. 2026 – weiterbestehen. Damit soll für Elektrizitätsunternehmen in der aktuellen Energiekrise ein zusätzlicher Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien geschaffen und ein Beitrag zur Energiewende geleistet werden. Zudem soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach dem Rechnungslegungsrecht vorgenommene Abschreibungen in die Entgeltbemessung einfließen. (§ 124b Z 356 EStG)