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§ 4 EKBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2025

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4.

(1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB‑F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Begünstigte Investitionen sind

  1. in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %
  2. im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %
  3. im Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029 im Ausmaß von 75%
  1. der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40268903

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