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§ 2 EKBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bemessungsgrundlage

§ 2.

(1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

  1. des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
  2. des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
  3. des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB‑F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB‑F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Schlagworte

Vergleichszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40260625

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