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§ 1 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB‑S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.

(2) Der EKB‑S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Dem EKB‑S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40250096

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