Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025); BGBl I 2024/144, ausgegeben am 9. 10. 2024
(NR 18. 9. 2024, 1038/BNR 27. GP ; Antrag des Budgetausschusses 12. 9. 2024, 2710 BlgNR 27. GP )
1. Inflationsanpassung 2025 – verbleibendes Drittel
Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bereits angepassten Beträge wurden bereits in der Inflationsanpassungsverordnung 2025 (BGBl II 2024/232, Rechtsnews 35824) kundgemacht.
Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs 4 EStG 1988 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) sollen im Rahmen der diskretionären Maßnahmen sämtliche Absetzbeträge und mit deren Berechnung zusammenhängende Beträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), einschließlich der maximalen SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen, um das volle Volumen der Inflation, also 5,0 %, angehoben werden.
Weiters sollen die für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge um 3,8333 % periodisch angehoben werden. Bezogen auf die maßgebende Inflation von 5 % bedeutet das eine Erhöhung um zwei Drittel (3,3333 % periodisch) zuzüglich 0,5 %. Es ergeben sich somit folgende Beträge:
1. 1. Gestaffelte Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen
Die für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge sollen nun wie folgt angepasst werden:
Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2025:
für die ersten € 13.308,- | 0 % |
für Einkommensteile über € 13.308,- bis € 21.617,- | 20 % |
für Einkommensteile über € 21.617,- bis € 35.836,- | 30 % |
für Einkommensteile über € 35.836,- bis € 69.166,- | 40 % |
für Einkommensteile über € 69.166,- bis € 103.072,- | 48 % |
für Einkommensteile über € 103.072,- | 50 % |
(§ 1 Abs 4, § 4 Abs 4 Z 8 lit b, § 33 Abs 1 sowie § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.2. Absetzbeträge
Der Alleinverdienerabsetzbetrag soll im Jahr 2025 betragen:
- bei einem Kind € 601,-,
- bei zwei Kindern € 813,-.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 268,- jährlich. Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt. (vgl § 33 Abs 4 Z 1 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Der Alleinerzieherabsetzbetrag soll im Jahr 2025 jährlich betragen:
- bei einem Kind € 601,-,
- bei zwei Kindern € 813,-.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 268,- jährlich. (vgl § 33 Abs 4 Z 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, soll im Jahr 2025 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 37,- monatlich zustehen. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 55,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 73,- monatlich zu. (vgl § 33 Abs 4 Z 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis sollen im Jahr 2025 folgende Absetzbeträge zustehen:
- Ein Verkehrsabsetzbetrag von € 487,- jährlich. (vgl § 33 Abs 5 Z 1 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
- Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 838,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 14.812,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 14.812 ,- und € 15.782,- gleichmäßig einschleifend auf € 487,-. (vgl § 33 Abs 5 Z 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
- Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 790,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 19.424,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 19.424,- und € 29.743,- gleichmäßig einschleifend auf null. (vgl § 33 Abs 5 Z 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag soll im Jahr 2025 zustehen, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.673,- jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. (vgl § 33 Abs 6 Z 1 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag soll € 1.476,- betragen, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 24.196,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 24.196,- und € 30.957,- auf null. (vgl § 33 Abs 6 Z 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, soll der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2025 € 1.002,- betragen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 21.245,- und € 30.957,- auf null. (vgl § 33 Abs 6 Z 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG, höchstens aber € 487,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 608,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 790,- zu erhöhen (SV-Bonus). (vgl § 33 Abs 8 Z 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, höchstens aber € 669,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG. (vgl § 33 Abs 8 Z 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.3. Außergewöhnliche Belastungen – Partnereinkünfte
Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich ua dann um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt. (vgl § 34 Abs 4 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gem § 35 Abs 3 EStG zu. (vgl § 35 Abs 1 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.4. Steuererklärungspflicht
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2025 mehr als € 13.308,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7, Z 12, Z 13, Z 14, Z 15, Z 16, Z 17 oder Z 18 EStG vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 14.517,- betragen hat. (vgl § 42 Abs 1 Z 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
Der in § 42 Abs 2 EStG (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) vorgesehene Grenzbetrag wird im Jahr 2025 auf € 2.421,- angehoben. (§ 42 Abs 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.5. Abzugsteuer gem § 99 EStG
Der Abzugsteuer gem § 99 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2025 beim Empfänger den Betrag von € 2.421,- ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. (vgl § 99 Abs 2 Z 2 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.6. Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2025 ein Betrag von € 10.888,- hinzuzurechnen ist. (vgl § 102 Abs 3 und § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.7. NEU: Jahressechstel
Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs 4 zweiter Satz und § 77 Abs 4 erster Satz (€ 2.100,-) und die Grenze für die Anwendung der 30 % gemäß § 41 Abs 4 vierter Satz und § 77 Abs 4 letzter Satz (€ 2.000,-) sind nach der bisherigen Fassung des § 33 Abs 1a EStG nicht Teil der Progressionsabgeltung.
Diese Beträge wurden bereits für das Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung in § 124b Z 449 EStG angepasst. Eine solche Anpassung soll durch das gegenständliche Gesetz auch für das Kalenderjahr 2025 vorgenommen werden. Dabei sollen die Freigrenze für das Jahressechstel und die Grenze für die Anwendung der 30 % um die volle Inflationsrate (5,0%) auf € 2.570 bzw € 2.447,- angepasst werden.
Die oben genannten Beträge sollen mit Wirksamkeit für die Progressionsanpassung 2026 in den Katalog der nach § 33 Abs 1a EStG jährlich anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. (§ 33 Abs 1a, § 41 Abs 4, § 67 Abs 1, § 77 Abs 4 sowie § 124b Z 466 und 469 EStG)
2. Sonstige Änderungen im EStG
2.1. Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15,- berücksichtigt werden. Die Tagesgelder sollen nun auf € 30,- und das Nächtigungsgeld auf € 17,- erhöht werden.
Die Neuregelung soll erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 sowie bei der Veranlagung 2025 anzuwenden sein. Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2024/2025 soll die Berücksichtigung der erhöhten Pauschalsätze als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 5 auf Reisekosten anzuwenden sein, die aus Reisen ab Jänner 2025 entstehen.
Der Bundesminister für Finanzen wird zudem ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen. (§ 26 Z 4 und § 124b Z 468 EStG; ; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
2.2. Pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen
Für betriebliche Einkünfte soll in § 4 Abs 4 Z 6 EStG und für außerbetriebliche Einkünfte – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in § 16 Abs 1 Z 11 EStG eine Regelung vorgesehen werden, nach der die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch Verordnung näher geregelt werden kann. Dabei sollen es dem Verordnungsgeber erlaubt sein, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch Begünstigungen vorzusehen.
Bereits bisher sieht § 15 Abs 2 Z 2 EStG für die Bewertung des Sachbezuges iZm Fahrzeugen eine vergleichbare Ermächtigung vor. Auf dieser Grundlage wurde in der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von Null Euro für Elektroautos vorgesehen. (§ 4 Abs 4 Z 6, § 16 Abs 1 Z 11 und Z 12 sowie § 124b Z 466)
2.3. Kleinunternehmerpauschalierung
Die Kleinunternehmerpauschalierung soll an die geänderte Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer angepasst werden.
Der Betrag, bis zu dem die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 anwendbar bleibt, soll in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 auf € 55.000,- angehoben werden (Kleinunternehmergrenze). Aufgrund dieser Erhöhung der Umsatzgrenze sollen auch die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben in Z 4 entsprechend angehoben werden.
Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden sein. (§ 17 Abs 3a Z 2 und Z 4 und § 124b Z 467 EStG)
2.4. Kinderzuschlag statt Sonderzuwendung nach LWA-G
§ 3d des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) sieht für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, eine Sonderzuwendung vor. Danach wird für den Zeitraum von Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind unter 18 Jahren ein Betrag von € 60,- von der Buchhaltungsagentur ausbezahlt. § 3d LWA-G läuft mit dem Jahr 2024 aus.
An seine Stelle soll ab 2025 ein Kinderzuschlag als Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag treten, der in § 104 EStG verankert werden soll. Dabei soll im Wesentlichen an die im LWA-G vorgesehen Voraussetzungen angeknüpft und der bestehende monatliche Auszahlungsmodus beibehalten werden.
Anspruch auf den Kinderzuschlag sollen Personen haben, denen für ein Kind ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird. Wie schon bisher nach § 3d LWA-G soll der Kinderzuschlag nur für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Kinderzuschlag ist eine beitragsunabhängige, wohnortbezogene Leistung für bedürftige Eltern.
Entsprechend § 3d LWA-G soll der Zuschlag an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft werden und dann zustehen, wenn die alleinverdienende oder alleinerziehende Person betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und einen Einkünftehöchstbetrag (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehaltes) nicht überschreitet. Im LWA-G wurde für Zuwendungen des Jahres 2024 ein (das Jahr 2023) betreffender Höchstbetrag von € 24.500,- verankert. Dieser Wert soll auf den Betrag von € 25.725,- inflationsangepasst werden und ist damit für den Kinderzuschlag des Jahres 2025 maßgebend.
Der Kinderzuschlag steht jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich von Juli bis Juni des Folgejahres zu (Anspruchszeitraum). Dieser Anspruchszeitraum ist jeweils auf das vorhergehende Kalenderjahr bezogen, für das sich aus einer rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorliegen (Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrages).
Der Kinderzuschlag beträgt – wie die Sonderzuwendung nach dem LWA-G – € 60,- im Monat.
Der Kinderzuschlag steht der Person zu, der die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind gewährt wird. Die Verknüpfung von Kinderzuschlag und Familienbeihilfe gewährleistet, dass er grundsätzlich auch monatlich antragslos ausbezahlt werden kann. Alleinerziehende sind stets auch Familienbeihilfenbezieher, sodass sie stets selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Alleinverdienenden kann allerdings auch der (Ehe)Partner die Familienbeihilfe beziehen, sodass in derartigen Fällen der Alleinverdienende den Anspruch des (Ehe)Partners auf den Kinderzuschlag vermittelt.
In allen Fällen, in denen bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Sollte sich nachträglich ergeben, dass der gewährte Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen wurde, soll er – wie auch der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG – in Anwendung des § 26 FLAG zurückgefordert werden können.
Der Betrag des Kinderzuschlages von € 60,- und der Einkünftehöchstbetrag sollen gemäß Absatz 4 jährlich an die Inflation angepasst werden.
Personen, die gemäß § 3d LWA-G bis Ende des Jahres 2024 eine Sonderzuwendung erhalten, können erst für Monate ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag erhalten bzw als Alleinverdienende, deren (Ehe)Partner die Familienbeihilfe bezieht, einen Kinderzuschlag vermitteln. Um in derartigen Fällen keine zeitliche Lücke in der Unterstützungsgewährung entstehen zu lassen, soll § 3d LWA-G dahingehend geändert werden, dass die Sonderzuwendung, die auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2023 zusteht, nicht nur für das Jahr 2024, sondern darüber hinaus auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 gewährt wird. Damit ist sichergestellt, dass Personen, denen nach bisheriger Rechtslage für 2024 eine Sonderzuwendung gewährt wird, diese auch für jene Monate des Jahres 2025 erhalten, die von der Neuregelung im EStG 1988 noch nicht erfasst sind. Ab dem erstmaligen Wirksamwerden ab Juli 2025 ermöglicht die Regelung im EStG 1988 sodann eine im Zeitverlauf lückenlose Berücksichtigung des Kinderzuschlages.
Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. (§ 104 und § 124b Z 470 EStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)
2.5. Datenübermittlung iZm Klimabonus
Gemäß § 6 Abs 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG ist der für das Jahr 2024 ausbezahlten regionale Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Steuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen des Empfängers im Jahr 2024 mehr als € 66.612,- betragen hat. § 6 Abs 3 KliBG sieht dazu eine Datenübermittlung vor, die allerdings nur die Personendaten der Klimabonusempfänger und das maßgebende Jahr des Klimabonus betrifft. Die Finanzverwaltung benötigt aber zusätzlich auch die Kenntnis des Betrages des für 2024 im jeweiligen Fall ausbezahlten Klimabonus, um der Verpflichtung zur allfälligen Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung entsprechen zu können. Die zu eng gefasste Regelung des § 6 Abs 2 KliBG soll daher dahingehend ergänzt werden, dass für die betroffenen Personen auch der Betrag des für 2024 ausbezahlten Klimabonus zu übermitteln ist. (§ 124b Z 471 EStG)
2. Änderung der Reisegebührenvorschrift
Das Kilometergeld wird aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf € 0,50 erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen dieselben Sätze auch für Motorfahrräder sowie Motorräder gelten.
Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen werden auf € 0,15 erhöht. Dies soll neben den gestiegenen Kosten auch einen finanziellen Anreiz schaffen, um den Besetzungsgrad eines PKWs zu erhöhen.
Das Kilometergeld für Fahrräder wird aufgrund der gestiegenen Kosten ebenfalls auf € 0,50 erhöht.
(§ 10, § 77 Abs 45 RGV; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)
3. Änderung des UStG
Die Kleinunternehmergrenze soll auf € 55 000,- erhöht werden. (§ 6 Abs 1 Z 27, § 21 Abs 6 und § 28 Abs 65 UStG; auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)
4. Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Um zur Deckung des akuten Unterstützungsbedarfes nach Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen einen Beitrag leisten zu können, wird das Leistungsspektrum des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz im Bereich Wohnen erweitert.
Zur Abfederung von Härtefällen wird es - ergänzend zu Leistungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (wie etwa Katastrophenfonds) - möglich sein, Unterstützungsmaßnahmen zur Verhinderung bzw Beendigung von Wohnungslosigkeit (Wohnungssicherung, Beendigung von Wohnungswechsel, Wohnraumbeschaffung) zu gewähren. Diese Leistungen werden jenen Menschen zur Verfügung gestellt, die aufgrund der Unwetterkatastrophe ihren Wohnraum nicht nutzen können und die deshalb temporär oder dauerhaft neuen Wohnraum benötigen.
Antragsberechtigt ist, wer nicht in der Lage ist, den durch Unwetterkatastrophen ausgelösten vorübergehenden oder dauerhaften Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden. Als Dritte zählen neben den Gebietskörperschaften und den Katastrophenfonds auch Versicherungsgesellschaften. (§ 2a, § 8 Abs 8 LWA-G)