Konjunkturstärkungsgesetz 2020

GesetzgebungSteuerrechtBleyerSeptember 2020

ua Senkung des Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20 % (rückwirkend ab 1. 1. 2020); Erhöhung der Rückerstattung der SV-Beiträge; Einführung eines Verlustrücktrages sowie einer degressiven AfA; Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen; Entlastungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft; Schaffung der Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen; Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2020

Betroffene Normen

BAO, EStG, FinStrG, KStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2020/96

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, die BAO, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das FinStrG, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020); BGBl I 2020/96
(NR 7. 7. 2020, 90/BNR 27. GP AB 6. 7. 2020, 336 BlgNR 27. GP RV 30. 6. 2020, 287 BlgNR 27. GP ; ME 22. 6. 2020, 31/ME 27. GP )

==> Im Zuge seiner Beratungen über das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen​ Antrag vorzulegen, siehe hierzu COVID-19 - Bonuszahlungen

1. Änderung des EStG 

1.1. Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung 

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll – alternativ zur linearen Abschreibung – in § 7 Abs 1a EStG für nach dem 30. 6. 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen. 

Für folgende Wirtschaftsgüter wird die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 1a Z 1 EStG)  

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies betrifft insbes Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge)

Hinweis
 Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer kann hingegen eine degressive Abschreibung vorgenommen werden; dies ist in § 7 Abs 1a Z 1 lit a EStG ausdrücklich festgelegt.

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.

Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA, kann er den AfA-Satz – innerhalb eines Höchstausmaßes von 30% – frei wählen; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert).

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Damit soll eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht ermöglicht werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezieht sich die Verpflichtung zum Ausweis des jährlichen AfA-Betrages in der Anlagekartei (Abs 3) auch auf die degressive AfA. Darüber hinaus steht die Möglichkeit der degressiven AfA auch im außerbetrieblichen Bereich zu, wobei für Gebäude eine Sonderregelung zu beachten ist (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG).

Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG aufrecht.

Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung (vgl § 7 Abs 1a Z 2 EStG). Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für einen Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wirtschaftsjahr des Wechsels gleichbleibende, lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Beispiel 

Anschaffungskosten: € 100.000,-, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.

Degressive AfA 2021: 100.000 x 30 %

= 30.000

(Restbuchwert Ende 2021: 70.000)

Degressive AfA 2022: 70.000 x 30 %

= 21.000

(Restbuchwert Ende 2022: 49.000)

Degressive AfA 2023: 49.000 x 30 %

= 14.700

(Restbuchwert Ende 2023: 34.300)

Degressive AfA 2024: 34.300 x 30 %

= 10.290

(Restbuchwert Ende 2024: 24.010)

Degressive AfA 2025: 24.010 x 30 %

= 7.203

(Restbuchwert Ende 2025: 16.807)

Wechsel zur linearen AfA 2026:

  

Lineare AfA ab 2026:

5.602

(Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre)

 

Die Neuregelung ist für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wobei in letzterem Fall der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich ist. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen. (§ 7 Abs 1 und Abs 1a sowie § 124b Z 356 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

1.2. Beschleunigte lineare Abschreibung für Gebäude 

1.2.1. Betriebsgebäude 

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll in § 8 Abs 1a EStG für Gebäude, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. 6. 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.

Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des § 8 Abs 1 EStG (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 8 Abs 1 EStG (2,5 % bzw 1,5 %).

Beispiel 

Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 700.000, AfA-Satz nach § 8 Abs 1 EStG: 2,5%

Beschleunigte AfA 2021: 700.000 x 7,5 %

= 52.500

Beschleunigte AfA 2022: 700.000 x 5 %

= 35.000

AfA ab 2023: 700.000 x 2,5 %

= 17.500

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. (§ 8 Abs 1a§ 124b Z 357 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

1.2.2. Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen

Auch in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG soll für Gebäude, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (1,5 %).

Beispiel 

Anschaffung eines Gebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 400.000

Beschleunigte AfA 2021: 400.000 x 4,5 %

= 18.000

Beschleunigte AfA 2022: 400.000 x 3 %

= 12.000

AfA ab 2023: 400.000 x 1,5 %

= 6.000

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e und § 124b Z 357 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

1.3. Senkung der ersten Tarifstufe 

Um vor allem Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach zu stärken, wird in einem ersten Schritt der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gesenkt. Die Senkung erfolgt rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2020. Da der Einkommensteuertarif auf das Jahreseinkommen anzuwenden ist, soll der Eingangssteuersatz in Höhe von 20 % ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden sein.

Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung von 25 % auf 20 % im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2020. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren. Die verpflichtende Aufrollung ist aber nur für jene Steuerpflichtigen durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind. (§ 33 Abs 1 und § 124b Z 360 EStG; anwendbar ab 1. 1. 2020)

1.4. Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) 

Da Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 11.000,- nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal € 300,- auf maximal € 400,- angehoben.

Korrespondierend damit wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher € 300,- auf € 400,- angehoben.

Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung. (§ 33 Abs 5 Z 3 und Abs 8 Z 2 sowie § 124b Z 362 EStG; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020)

1.5. Verlängerung des 55 % Steuersatzes 

Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab 1 Mio. Euro wird über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert. (§ 33 Abs 1 und § 124b Z 360 EStG)

1.6. Familienbonus Plus – nachträglicher Verzicht 

In § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG wird dahingehend ergänzt, dass ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus möglich ist, indem der Antrag zurückgezogen wird. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Wenn ein Antragsberechtigter den Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim zweiten Antragsberechtigten – unabhängig von der steuerlichen Auswirkung – gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.

Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Diese Ergänzung ermöglicht nur das Zurückziehen, nicht jedoch die Abänderung des Antrags, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann. Wenn vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung gestellter Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus vorliegt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen. (§ 33 Abs 3a Z 3 lit d und § 124b Z 361 EStG; erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden)

1.7. Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung)

Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insb. Borkenkäfer, Stürme). Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, können derzeit die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Dieser Anteil wird nun auf 70 % erhöht. Um die Möglichkeit der Übertragung praxistauglich zu erweitern, wird die Übertragungsfrist von 12 auf 24 Monate verlängert. 

Diese Änderungen gelten für stille Reserven, die auf Grund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden. (§ 12 Abs 7 und Abs 9; § 124b Z 358 EStG; anwendbar ab 2020)

1.8. Neue Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft 

In den letzten Jahren ist die Landwirtschaft verstärkt von Risiken in Bezug auf Preis- und Ertragsschwankungen betroffen. Die resultierenden Einkommensschwankungen werden auf mehrere Faktoren zurückgeführt, die oft auch gleichzeitig schlagend werden. Die Produktion – und damit auch die Erträge aus der Produktion – unterliegt verstärkt den Auswirkungen von extremen Witterungsverhältnissen. Infolge des Klimawandels kommt es nachweisbar häufiger zu Extremsituationen wie anhaltende Dürre oder Hitze, Starkregenereignisse, Spätfröste oder Stürme. Die Folge sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Es kommt zu Einkommensverlusten der Betriebe, da entstandene Schäden – wenn überhaupt – nur zum Teil kompensiert werden können.

Regelmäßige Ertragsschwankungen wirken sich gegenüber einer stabilen Ertragsentwicklung auf Grund des progressiven Tarifverlaufs in der Einkommensteuer nachteilig aus. Eine laufende Einkünfteverteilung kann diesen Nachteil ausgleichen. Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft vor. Im Nationalratsbeschluss zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Einkünfteverteilung zudem auch auf die Forstwirtschaft ausgedehnt. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr der Einkünfteerzielung und die beiden Folgejahre. Dazu sind die in die Verteilung einzubeziehenden Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, wodurch der Antrag auf Verteilung gestellt wird. Von diesem Wert wird ein Drittel in der betreffenden Veranlagung und automatisch jeweils ein Drittel in den Veranlagungen der beiden nachfolgenden Jahre berücksichtigt; eine neuerliche Eingabe von Drittelbeträgen aus Vorjahren ist daher nicht erforderlich. 

Bei Vorliegen mehrerer Betriebe kann die Verteilung für jeden Betrieb gesondert gewählt werden.

Diese neue Drei-Jahres-Verteilung kann erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden. (§ 37 Abs 4 und § 124b Z 363 EStG; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020)

1.9. Corona – Pendlerpauschale bzw Zulagen und Zuschläge 

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde in § 124b Z 349 EStG festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarantäne), Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen. 

Nun wird in § 124b Z 349 EStG eine Befristung bis Ende des Kalenderjahres 2020 ergänzt und damit klargestellt, wie lange diese – COVID-19 bedingte – Regelung angewendet werden kann. (§ 124b Z 349 EStG)

Hinweis
Gem dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung bis Ende März 2021 verlängert. Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz  wurde die Regelung nochmals bis Ende Juni 2021 verlängert.

1.10. Einführung eines Verlustrücktrages

Verluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 3 EStG, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag).

Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei sollen bestimmte – noch durch eine Verordnung festzulegende – Einschränkungen gelten.

Um den Verlustrücktrag auch in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen sicherzustellen, soll eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Wege eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO vorgesehen werden.

Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen. Die genauere technische Ausgestaltung (wie etwa durch die Bildung von Rücklagen in den Vorjahren) soll durch eine Verordnung erfolgen, um eine möglichst einfache und verwaltungseffiziente Lösung sicherzustellen. 

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (zB Bilanzstichtag 31. 3.) könnten COVID-19 bedingte Verluste erst im abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 eintreten und wären damit erst in der Veranlagung 2021 erfasst. Daher wird in diesem Fall ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vorgesehen, den Verlust alternativ aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, kann dieser im Rahmen der Veranlagung 2020 bzw unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden. (§ 124b Z 355 EStG)

Hinweis
Die nähere Ausgestaltung der COVID-19-Rücklage, der nachträglichen Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019 und des Verlustrücktrages erfolgte durch die COVID-19-VerlustberücksichtigungsverordnungBGBl II 2020/405, Rechtsnews 29684.

1.11. Jahressechstelberechnung im Falle von Kurzarbeit

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (= 100 %) zu leisten.

Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt, wird im Kalenderjahr 2020 für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.

Beispielsweise kann bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von € 4.000,- um 15 %, also um € 600,- erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe € 4.600,- herangezogen werden kann. 

Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs 4 EStG sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden. (§ 124b Z 364 EStG)

Hinweis
Eine Verlängerung dieser Sonderregelung bis 2021 erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. Eine weitere Verlängerung bis 2022 erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2022.

1.12. COVID-19 Investitionsprämie

Entsprechend den Regelungen zur Forschungsprämie soll auch die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen und zu keiner Aufwandskürzung führen. Dies gilt auch für Körperschaften. (§ 124b Z 365 EStG)

2. Änderung des KStG 

2.1. Einführung eines Verlustrücktrages  

Auch für Körperschaften wird ein zeitlich befristeter Verlustrücktrag ermöglicht.

Für Unternehmensgruppen werden Sonderregelungen vorgesehen, um die Komplexität und den Verwaltungsaufwand im Sinne der betroffenen Unternehmen gering zu halten. Um eine Wiederaufrollung der Veranlagung 2019 bzw 2018 bei sämtlichen Gruppenmitgliedern zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfindet. Der Höchstbetrag auf Ebene des Gruppenträgers soll sich daher aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen gruppenzugehörigen Körperschaften ergeben, deren Einkommen dem Gruppenträger im jeweiligen Veranlagungsjahr zugerechnet wurden, in das die Verluste rückgetragen werden sollen. Körperschaften, die 2018 oder 2019 noch gruppenzugehörig waren, sollen zwar beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, aber ihre später entstandenen Verluste nicht mehr in die Unternehmensgruppe rückübertragen können. Da auf Ebene des Gruppenträgers eine Zusammenfassung der Einkommen der Gruppenmitglieder stattfindet, muss die Anknüpfung technisch an das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben erfolgen.

Die nähere technische Ausgestaltung soll durch eine Verordnung konkretisiert werden können. (§ 26c Z 76 KStG)

Hinweis
Die nähere Ausgestaltung der COVID-19-Rücklage, der nachträglichen Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019 und des Verlustrücktrages erfolgte durch die COVID-19-VerlustberücksichtigungsverordnungBGBl II 2020/405, Rechtsnews 29684.

3. Änderung der BAO 

3.1. Buchführungspflicht nach § 125 BAO 

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2020 – 2024 sollen zur Sicherung der Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft weitere Entlastungen umgesetzt werden.

Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wurde zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2014 angepasst. Die Umsatzgrenze wird daher von € 550.000,- auf € 700.000,- (Umsatzgrenze gemäß § 189 Abs 1 Z 3 UGB) erhöht.

Die bisherige Einheitswertgrenze von € 150.000,- für die Buchführungspflicht soll gänzlich entfallen.

§ 125 BAO soll vor diesem Hintergrund um die Verweise auf die bisherige Einheitswertgrenze verkürzt und abgesehen von der Beseitigung eines Redaktionsversehens (Verweisanpassung) in Abs 2 Z 1 inhaltlich unverändert neu verlautbart werden.

Die Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist somit erstmalig im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht gemäß § 125 BAO ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. (§ 125 und § 323 Abs 68 BAO; anwendbar ab 2020)

Hinweis
Siehe hierzu auch die Änderung der LuF PauschVO 2015, BGBl II 2020/559, Rechtsnews 30091

3.2. Unterbrechung der Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren 

Die gesetzliche Unterbrechung der Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren durch das 2. COVID-19-Gesetz hat am 30. 4. 2020 geendet. Die sich auf diese Bestimmung beziehenden Abs 2, Abs 3 und Abs 5 des § 323c BAO sind daher obsolet geworden und können entfallen. (Entfall des § 323c Abs 2, Abs 3 und Abs 5 BAO)  

3.3. Schaffung der Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen 

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss‑)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. 

Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Abgabenbehörden aufrechtzuhalten, soll § 323c Abs 4 Z 2 und 3 BAO in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. (§ 323c Abs 4 BAO; anwendbar bis 30. 6. 2021)

Hinweis
Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz erfolgte eine Verlängerung  der Sonderregelung bis 31. 3. 2021.  Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG. Gem dem Abgabenänderungsgesetz 2022 soll diese (ursprünglich befristet eingeführte) Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im neu geschaffenen § 48j BAO unbefristet weitergeführt werden.

3.4. Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen 

Die zu Beginn der Covid-19-Pandemie auf Basis der allgemeinen Rechtslage von den Finanzämtern in der Regel bis 1. 10. 2020 bzw die von den Zollämtern in der Regel bis 30. 9. 2020 gewährten Stundungen werden per Gesetz bis zum 15. 1. 2021 verlängert. Damit wird sowohl den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung erspart, als auch den Finanzämtern eine neuerliche Bescheiderlassung. Die Wirkung der bereits erlassenen Stundungsbescheide wird bis 15. 1. 2021 ausgedehnt.

Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. 1. 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. 9. 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Damit ist sichergestellt, dass der gesamte zum Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Stundungsbewilligung jeweils bestehende Rückstand in den gestundeten Betrag miteinbezogen ist. Im Falle zu leistender Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird die Vorauszahlung des letzten Quartals ebenfalls einbezogen.

Sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. 9. 2020 hinzukommen, sind vom Abgabepflichtigen zu entrichten; allenfalls kann für diese Beträge ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden.  

Als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundung wird in § 323c Abs 12 BAO der Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung vorgesehen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Anträge auf Ratenzahlung gemäß § 323c Abs 12 BAO können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Um auch in Bezug auf die zu entrichtenden Stundungszinsen einen Übergang zu schaffen, wird in § 323c Abs 13 BAO festgelegt, dass ab 15. 3. 2020 bis 15. 1. 2021 keine Stundungszinsen festzusetzen sind. Nach dem 15. 1. 2021 wird – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr – eine Anhebung des Zinssatzes alle zwei Monate um ein halbes Prozent bis zum Erreichen des in § 212 Abs 2 BAO vorgesehenen Normalzinssatzes von 4,5 % über dem Basiszinssatz vorgesehen.

Aufgrund des Umstandes, dass die Festsetzung von Nebenansprüchen nach dem 15. 3. 2020 im Kontext von Liquiditätsengpässen zusätzlich verschärfend wirkt, findet dieser Umstand in § 323c Abs 14 BAO insoweit Berücksichtigung, als Nebenansprüche in Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen und Anspruchszinsen nicht vorzuschreiben sind.

In § 323c Abs 15 BAO wird auch im Bereich des Abgabenrechts vorgesehen, dass im Zeitraum zwischen 15. 3. 2020 und 31. 10. 2020 keine Säumniszuschläge anfallen.

(§ 323c Abs 11 bis Abs 16 BAO)

Hinweis
 Die Abgabenstundungen wurden durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis 31. 3. 2021 verlängert.

4. Änderung des FinStrG 

4.1. Schaffung der Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen 

Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020, soll für Amtshandlungen im Rahmen des Finanzstrafverfahrens in den Amtsräumlichkeiten einerseits die Möglichkeit der Einhaltung des Ein-Meter-Abstandes gewährleistet werden, andererseits die Möglichkeit für den Leiter der Amtshandlung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Schutzmaßnahmen anzuordnen. 

Gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem (Finanz-)Strafverfahren erweist es sich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens regelmäßig als zweckmäßig, die Mimik der am Verfahren beteiligten Personen sichtbar zu machen. Aber auch bei Einvernahmen erweist es sich in der Regel als erforderlich, die Mimik des Befragten wahrnehmen zu können. Aus diesem Grund sollen in diesen Fällen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der Beteiligten nicht verbergen. Zu denken ist hier beispielsweise an transparente mechanische Schutzvorrichtungen zur Abdeckung des Mund- und Nasenbereiches oder transparente bauliche Schutzmaßnahmen (Schutzschilder).

Auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren soll die Möglichkeit der Durchführung von bestimmten Amtshandlungen sowie von mündlichen Verhandlungen mittels technischer Einrichtungen bestehen, sofern die physische Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen sich nicht als unbedingt erforderlich erweist. Mündliche Verhandlungen sollen jedoch nicht lediglich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur bloßen Tonübertragung stattfinden. (§ 265a Abs 4 FinStrG; anwendbar bis längstens 30. 6. 2021)

Hinweis
Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz erfolgte eine Verlängerung  der Sonderregelung bis 31. 3. 2021. Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

5. Änderung des Flugabgabegesetzes

5.1. Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken 

Die Bundesregierung schnürte im Zuge des Regierungsübereinkommens 2020-2024 und in Verfolgung einer ökosozialen Steuerreform im Kampf gegen die Klimakrise ein Gesamtpaket an Klimamaßnahmen, wobei auch auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich Wert gelegt werden soll. Diesen Zielen soll mit steuerlich-ökologischen Maßnahmen entsprochen werden.

Ein Festsetzen der Flugabgabe von € 30,- pro Flugticket bei Kurzstreckenflügen, bei denen die Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt, und € 12,- für sonstige Flüge führt zu einer deutlichen Erhöhung der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke sowie einer Senkung bei der Langstrecke.

Der neue Tarif findet auf Abflüge nach dem 31. August 2020 Anwendung. Wurde bzw wird das Flugticket jedoch vor dem 1. 9. 2020 erworben, soll auch auf Abflüge nach diesem Zeitpunkt ausnahmsweise die bestehende Rechtslage weiter Anwendung finden. (§ 5 Abs 1 und Abs 2§ 16 Abs 7 Flugabgabegesetz; anwendbar ab 1. 9. 2020)

6. Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

6.1. Haftungsbestimmung

Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich – im Rahmen der im COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geregelten Tätigkeit – ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl 1965/80, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

Da die Abgabenbehörden als Organe des Bundes keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in Vollziehung dieses Gesetzes nicht nur für diesen, sondern auch im Interesse anderer Rechtsträger tätig werden, ist eine eigene Bestimmung über die Haftung notwendig. (§ 2 Abs 3 COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz)



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