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§ 2 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2.

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40230800