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§ 27 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2010

§ 27

(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.

(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.

(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.