Bundesgesetz, mit dem die BAO, das FinStrG, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das EStG 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das GebG 1957, das GlSpG, das KommStG 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das KfzStG, das NoVAG, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das ASVG, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG); BGBl I 2020/99, ausgegeben am 6. 8. 2020
(NR 49/BNR 27. GP ; AB 173 BlgNR 27. GP ; RV 110 BlgNR 27. GP ; ME 17/ME 27. GP )
1. BAO
1.1. Zentrale Services
Als weitere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung werden (neben den Abgabenbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge) die „Zentralen Services“ eingerichtet.
Die „Zentralen“ Services sind eine bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung mit Unterstützungsfunktion, ihnen obliegen gem § 64 BAO insbesondere :
- die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung;
- die Nachprüfung der gesamten Verrechnung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung durch Prüfungsorgane iSd § 115 BHG 2013 und § 129 BHV 2013;
- die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort;
- die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten durch Abhaltung einschlägiger Lehrgangs-, Kurs- und Seminarangebote (zB an der Bundesfinanzakademie) und
- die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.
(§ 49 und § 64, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
1.2. Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
1.2.1. Anbringen bei unzuständiger Abgabenbehörde
Unter Anderem sollen gem § 54a Abs 1 BAO Organe des Finanzamtes Österreich auch (nicht richtig adressierte) schriftliche Anbringen entgegenzunehmen haben, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dies stellt eine Abweichung von der Grundregel des § 53 BAO dar, wonach eine Weiterleitung von Anbringen, die bei der unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht worden sind, auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Die Weiterverarbeitung der Anbringen soll grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen; dazu hat das Finanzamt Österreich die Anbringen zu digitalisieren. (§ 54a, § 323 Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
Ergänzend zu dieser unbegrenzt geltenden Regelung werden in § 323b Abs 5 bis Abs 7 und Abs 11 bis Abs 12 BAO befristete Regelungen vorgesehen, damit Falschbezeichnungen von Behörden aufgrund des noch geringen allgemeinen Bekanntheitsgrades der neue Organisationsstruktur nicht schädlich sind:
- bis 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden.
- bis 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.
- bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden;
- bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der AVOG 2010 – DV, BGBl II 2010/165 idF BGBl II 2016/375, sowie unter Verwendung der zum 31. 12. 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden;
- bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß § 11 AVOG 2010 – DV idF BGBl II 2016/375, sowie unter Verwendung der zum 31. 12. 2020 kundgemachten Anschriften der Zollämter wirksam eingebracht werden.
(vgl § 323b Abs 5 bis Abs 7 und Abs 11 bis Abs 12 BAO)
1.2.2. Zuständigkeit für die Außenprüfung der Beihilfe nach dem GSBG
Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2019/104 wurde die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten betreffend das GSBG beim Finanzamt für Großbetriebe zentralisiert (vgl § 61 Abs 4 Z 7 BAO). Um eine gemeinsame Außenprüfung der Umsatzsteuer und der GSBG-Beihilfe zu ermöglichen, sieht § 54a Abs 3 BAO vor, dass das Finanzamt Österreich das Finanzamt für Großbetriebe von einer geplanten Außenprüfung im Vorfeld zu informieren hat, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe zu beauftragen. (§ 54a, § 323 Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
1.3. Spezialzuständigkeiten für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer
Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges soll das Finanzamt Österreich jedenfalls zuständig sein. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung deckt sich mit der Zuständigkeit zur Erhebung der Normverbrauchsabgabe. Dadurch wird ein Gleichklang mit der in diesen Fällen oftmals auch anfallenden Normverbrauchsabgabe erreicht.
Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug (§ 1 Abs 1 Z 2 KfzStG) soll hingegen das Zollamt Österreich zuständig sein. § 6 Abs 5 KfzStG regelt die Aufgaben des Zollamts in diesem Fall.
(§ 60 Abs 2 Z 4, § 63 Abs 1 Z 6, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO, § 6, Entfall des § 7, § 11 Abs 1 Z 11 KfzStG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
Hinweis zur Zuständigkeit bezüglich der Steuergegenstände des § 1 Abs 1 Z 1 KfzStG ab 1. 1. 2021: Erfüllt der Abgabepflichtige mindestens ein persönliches Kriterium des § 61 Abs 1 BAO, ist das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Das wäre beispielsweise bei einem gewerblichen Spediteur, der die Umsatzerlösschwelle von 10 Millionen Euro überschreitet, der Fall. Fällt der Abgabepflichtige dagegen nicht in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe, ist die Kraftfahrzeugsteuer vom Finanzamt Österreich zu erheben.
1.4. Zuständigkeit für Neugründungen
Das Finanzamt Österreich soll aus technischen und organisatorischen Gründen als einziges Finanzamt für neu gegründete Abgabepflichtige zuständig sein.
Das Finanzamt Österreich ist somit jedenfalls zuständig für die Entgegennahme und Erledigung von
- Anzeigen gemäß § 120 Abs 1 BAO betreffend die neu eingetretene persönliche Abgabepflicht und
- Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG
von Abgabepflichtigen, die unter § 61 Abs 1 Z 5 bis Z 8 BAO (zB Privatstiftungen, Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit usw) und somit in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen, und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist. (§ 60 Abs 2 Z 5, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
1.5. Zuständigkeit für Einhebung der Lohnsteuer
Bisher bestand in § 47 Abs 1 lit d EStG eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erhebung der Lohnsteuer, in Fällen, in denen der zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichtete (Arbeitgeber) keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Inland hatte. Diese Sonderzuständigkeit entfällt ab dem 1. Jänner 2021 (§ 124b Z 346 letzter Satz EStG) und wird ab diesem Datum durch das Finanzamt Österreich wahrgenommen. (§ 60 Abs 2 Z 6, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
Da der Inhalt des § 61 Abs 4 Z 4 BAO idF BGBl I 2019/104 in den § 60 Abs 2 Z 6 BAO verschoben wird, entfällt die Sonderzuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für die Erhebung der Lohnsteuer durch ausländische Pensionskassen. (Entfall von § 61 Abs 4 Z 4 BAO idF BGBl I 2019/104, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
1.6. Zuständigkeit für Rückzahlung / Erstattung der KESt und der Abzugsteuer
Das Finanzamt für Großbetriebe ist nun jedenfalls zuständig für die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder § 94 Z 10 EStG, § 99a Abs 8 EStG, § 21 Abs 1 Z 1a KStG oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs 1 EStG.
Es soll somit einerseits ein Verweis auf § 94 Z 10 EStG ergänzt werden (Rückerstattung von KESt auf Einkünfte, die ein Investmentfonds erzielt); andererseits soll durch die vorgeschlagene Änderung sichergestellt werden, dass sämtliche Fälle, in denen eine Steuerrückerstattung wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht erfolgt (§ 98 Abs 1 EStG), in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen. (§ 61 Abs 4 Z 2, § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
1.7. Datenübermittlung an Finanzstrafbehörden
Die Abgabenbehörden sollen berechtigt sein, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln. Dies kann etwa Wahrnehmungen der Abgabenbehörde betreffen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit betreffen, ebenso Ergebnisse von Liquiditätsprüfungen der Abgabenbehörde, Feststellungen im Außendienst in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen usw. Für die Finanzstrafbehörden besteht bereits eine analoge Vorschrift in § 80 FinStrG. (§ 48b Abs 2b BAO; tritt am 7. 8. 2020 in Kraft)
1.8. Verwendung von Guthaben
Verbleibt nach der in § 215 Abs 1 BAO vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses gem § 215 Abs 2 BAO zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist.
In weiterer Folge soll (nach der nunmehr vorgesehenen Änderung) ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden sein. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig. (§ 215 Abs 2, § 323 Abs 67 BAO; anwendbar ab 1. 1. 2021)
2. FinStrG
Für die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts wird jeweils eine eigene Bestimmung vorgesehen. Als primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist der Ort des (letzten) Hauptwohnsitzes des Beschuldigten nach § 1 Abs 7 Meldegesetz heranzuziehen. (§ 197, § 198, § 265 Abs 2a, Abs 2b und Abs 2f FinStrG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
3. Digitalsteuer
Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt ab 1. 1. 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe. (§ 5 Abs 4, § 7 Abs 3 Digitalsteuergesetz; anwendbar ab 1. 1. 2021)
4. EStG
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG geht ab 1. 1. 2021 auf das Finanzamt Österreich über. (§ 103, § 124b Z 347 EStG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
5. NoVAG
Die Zuständigkeit für Angelegenheiten betreffend die Erhebung der Normverbrauchsabgabe war im FORG als Spezialzuständigkeit des Finanzamtes Österreich konzipiert (§ 11 NoVAG idF BGBl I 2019/104). Aufgrund der inhaltlichen Abhängigkeit der Würdigung von Tatbeständen der Normverbrauchsabgabe von der umsatzsteuerlichen Würdigung hätte das bei jenen Abgabepflichtigen, die in die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gefallen wären, Abstimmungsaufwand verursacht.
Die Erhebung bzw die Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe soll daher nun obliegen:
- in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer iSd § 2 UStG ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,
- in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.
Eine Spezialzuständigkeit soll allerdings für den Fall der Verwendung eines Fahrzeugs im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung vorgesehen werden. Für die Erhebung der Steuer in diesem Fall ist (wie auch bei der Kraftfahrzeugsteuer) immer das Finanzamt Österreich zuständig. (§ 11 Abs. 1, § 15 Abs 23 und Abs 24 NoVAG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
6. ASVG
Verlängerung der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 733 Abs 7 bis Abs 14, § 738 ASVG; ab 1. 6. 2020)
Hinweis
Da das (bereits vom NR beschlossene) 2. FORG vom BR vorläufig auf Eis gelegt wurde und sich die Veröffentlichung im BGBl daher verzögerte, hat das BMASGK die VO BGBl II 2020/261 erlassen, die das Stundungspaket des Nationalrates absichern sollte. Gem § 1 der VO BGBl II 2020/261 wird der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs 3 Z 1 und Abs 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert. Siehe hierzu auch die Pressemeldung der ÖGK .