261. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen
Auf Grund des § 733 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:
Zeitraum-Verlängerung
§ 1. Der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, wird um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert.
Wirksamkeitsbeginn
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anschober
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