Informations- und StatistikG Krnt 2005 §2 Abs1
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §6
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §8 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2091.2.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.10.2021, Zahl: xxx, wegen einer Angelegenheit nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
und f e s t g e s t e l l t , dass die Bezirkshauptmannschaft xxx die begehrte Auskunft zu Recht nicht erteilt hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 02.07.2020 (oder 07.07.2020) übermittelte xxx (fortan: Beschwerdeführer) der Kärntner Landesregierung unter Bezug auf die Vorschriften des K-ISG drei Fragen zu 21 aufgelisteten Arten(gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen, die per 01.01.2020 nicht „auf der EU-Liste unerwünschter invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung“ gestanden hätten. Diese Anfrage leitete die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit E-Mail vom 25.05.2021 der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) weiter.
Mit E-Mail vom 04.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erlassung eines Bescheids, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt keine Auskunft erhalten hatte.
Mit E-Mail vom 17.08.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass ihrerseits Aufzeichnungen zu den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht geführt würden und dass seine Anfrage an die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung zu richten wäre. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2021 Säumnisbeschwerde.
Mit Bescheid vom 11.10.2021, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte begründend aus, dass ihr die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht vorliegen würden. Es könne nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein. Die Verwaltung wäre keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von Gutachten verpflichtet (jeweils unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des VwGH).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.11.2021. In dieser führt der Beschwerdeführer begründend – nach einer „Vorbemerkung“, die vom Beschwerdeführer an verschiedene Stellen der Kärntner Landesverwaltung gerichtete, gleichartige Auskunftsbegehren zum Gegenstand hat – aus, es würde außer Streit stehen, dass es zu keiner der angefragten 21 Arten(gruppen) bislang eine systematische wissenschaftliche Erhebung gebe. Zudem stehe außer Streit, dass die Verwaltungsbehörden nach den Vorschriften des K-ISG nicht gehalten wären, zwecks Beantwortung einer Frage eigenständige Ermittlungen aufzunehmen. Der Beschwerdeführer rege jedoch genau dies unabhängig von laufenden Verfahren an. Verwaltungsbehörden wären berufen, die Natur und die Umwelt, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, die Gewässer und die Fischerei sowie die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Das Wissen der Behörde bestehe nicht nur aus wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ebenfalls aus dem „anekdotischen Wissen aller Angehörigen einer Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt.“ Der steuerzahlende Bürger dürfe eine „gewisse Hingabe der Person zu den behördlichen Themenfeldern“ erwarten. Bei den angefragten Arten handle es sich keineswegs um besonders „exotische“ Arten, sondern um solche, die zumindest teilweise der naturwissenschaftlich interessierten Bevölkerung geläufig wären. In weiterer Folge enthält der Beschwerdeschriftsatz Anmerkungen zu den einzelnen angefragten Arten(gruppen).
b. Feststellungen
1.
Mit dem bei der Kärntner Landesregierung am 02.07.2020 (oder 07.07.2020) eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Beantwortung der folgenden Fragen:
„1.) Welche dieser gelisteten Arten(Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen sind laut den dortamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten lebend oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?
2.) Wo genau leben diese Neozoen, Neophyten und Nemoyceten im Bundesland Kärnten?
Bitte die Angabe auf (Katastral)Gemeinden herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer!
3.) Welche Unterlagen über die im Anhang angeführten Arten liegen dortamts vor?“
Diesem Ersuchen war eine Liste bestehend aus sieben Pflanzenarten, neun Tierarten und fünf Pilzarten beigelegt. Keine dieser Arten(gruppen) ist auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates laut Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142 der Kommission vom 13.07.2016 idF der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 26.07.2019 zu finden.
2.
Die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelte diesen Antrag der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.11.2020. Mit E-Mail vom 04.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erlassung eines Bescheids.
Aufzeichnungen über die aufgelisteten invasiven Arten liegen im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde nicht auf bzw. werden von ihr auch nicht geführt.
Dies teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.08.2021 mit und verwies unter einem auf die naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021, Zahl: xxx, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Auskünften über Umweltinformationen abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.11.2021. In dieser stellt der Beschwerdeführer unter anderem außer Streit, dass es zu keiner der 21 von ihm angefragten Arten(gruppen) bislang eine systematische wissenschaftliche Erhebung gibt. Nach den inhaltlichen Ausführungen in seiner Beschwerde begehrt er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellt die folgenden Beweisanträge:
„Und die Ladung der folgenden Personen als Zeugen:
1.) Herrn xxx: Zuständig in der BH xxx für Forstrecht, Naturschutz und Baurecht
2.) Alle jene Kolleginnen und Kollegen, welche für die Bereiche Gewässer, Fischerei, Landwirtschaft und Volksgesundheit zuständig sind.
3.) Herrn Bezirkshauptmann xxx zur Frage, wie innerbehördlich sichergestellt wurde und wird, daß die K-ISG-Anfragen zu Querschnittsmaterien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.“
3.
Mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.11.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte die Kärntner Landesregierung das ursprünglich an sie gerichtete, gleichlautende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wissenschaftlich und fachlich belastbarer Daten abgewiesen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fand am 21.05.2021 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und in deren Zuge ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung unter anderem ausführte, dass die angefragten Pflanzen, Tiere und Pilze vom Monitoringsystem des Landes Kärnten nicht erfasst werden.
II. Beweiswürdigung
1.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Das exakte Datum des verfahrenseinleitenden Antrags lässt sich nicht rekonstruieren bzw. finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben hiezu; da aber Klarheit im Hinblick auf den Inhalt des Ansuchens besteht – nämlich die begehrten Informationen – kann der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass es bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zu den von ihm angefragten Arten(gruppen) auf Basis systematischer wissenschaftlicher Erhebungen gibt. Im mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer Verfahrenspartei; ihm ist aus diesem Verfahren bekannt, dass einschlägige Aufzeichnungen auch beim Amt der Kärntner Landesregierung nicht vorliegen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeschriftsatz die Vernehmung mehrerer zum Teil namentlich angeführter Personen als Zeugen:
Zwar darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Beweisanträge nicht ohne Begründung hinwegsetzen und ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, jedoch gilt dies nur, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen; erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004). In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannten Beweisthema unbestimmt ist (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Das Beweisthema für eine beantragte Zeugeneinvernahme muss hinreichend konkretisiert sein (VwGH 11.06.2019, Ra 2019/02/0077 und VwGH 19.12.2014, Ra 2014/08/0058), und darf nicht untauglich sein, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131).
Zu seinen im Beschwerdeschriftsatz unter den Punkten 1. und 2. formulierten Beweisanträgen nennt der Beschwerdeführer kein Beweisthema. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer selbst außer Streit, dass bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen auf Basis systematischer wissenschaftlicher Erhebungen zu den von ihm angefragten Arten(gruppen) vorhanden sind, weshalb die von ihm beantragte Einvernahme von Zeugen, soweit sie auf diesen Aspekt gerichtet wäre, nichts zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vermag und es auf die Einvernahme dieser Zeugen nicht (mehr) ankommt. Die Einvernahme des Leiters der belangten Behörde zur Frage, „wie innerbehördlich sichergestellt wurde und wird, dass K-ISG-Anfragen zu Querschnittsmaterien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden“ hat – gerade aufgrund der unstrittigen Tatsache, wonach bei der belangten Behörde die begehrten Informationen nicht aufliegen – kein Beweisthema zum Gegenstand, das für die Rechtsanwendung erheblich wäre.
III. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
§ 1 K-ISG lautet:
1. Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
2. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
3. Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
[…]
Gemäß § 2 Abs. 1 K-ISG hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. […]
§ 6 K-ISG lautet:
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
[…]
Gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; […]
b. Erwägungen
1.
Nach § 1 Abs. 1 K-ISG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 K-ISG), und setzt nicht voraus, dass ein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 zum insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz). Die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte stellen zudem unzweifelhaft Umweltinformationen im Sinne von § 6 Abs. 2 K-ISG dar.
Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen (§ 1 Abs. 2 K-ISG) bzw. haben informationspflichtige Stellen (lediglich) bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen auf Antrag zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.).
Gegenstand einer Auskunft kann demnach nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Es sollen einer Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich gemacht werden (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019 und VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093).
„Gesichertes Wissen“ zu den vom Beschwerdeführer angefragten Arten(gruppen) liegt der belangten Behörde „aus dem Akteninhalt“ unstrittig nicht vor. Dementsprechend hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aber zu Recht abgelehnt. Bei einem allenfalls bei einzelnen Organwaltern vorhandenen „anekdotischen Wissen“, das vom Beschwerdeführer in Bezug genommen wird, handelt es sich nicht um „gesichertes Wissen“, das der Verwaltungsbehörde – als informationspflichtiger Stelle im Sinne des K-ISG – aus ihrem Akteninhalt bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist – was vom Beschwerdeführer ebenfalls außer Streit gestellt wird – festzuhalten, dass die auskunftspflichtigen Organe nicht verhalten sind, nicht vorhandenes oder nicht bereitgehaltenes Wissen zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffen oder zu erarbeiten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung am Maßstab des K-ISG jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob es aus wissenschaftlich-fachlicher Sicht sinnvoll wäre, einschlägige Erhebungen durchzuführen, worauf der Beschwerdeführer erkennbar am Wortlaut der Beschwerde („Nichtsdestotrotz und unabhängig vom laufenden Verfahren rege ich genau das an!“) im Grunde genommen abzielt.
2.
Da einer (allenfalls) zu erteilenden Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2013/03/0038).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 wies die belangte Behörde nach dem Wortlaut des Spruchs zwar den Antrag des Beschwerdeführers vom „04.08.2021“ ab, aus der Begründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass damit der ursprünglich gestellte, bei der belangten Behörde am 25.05.2021 eingelangte Antrag gemeint war. Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2021 Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die Beantwortung seiner Anfrage erhoben hat, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 11.10.2021, Zahl: xxx, innerhalb der dreimonatigen Frist von § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG (und damit rechtzeitig) nachgeholt hat.
3.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten (auch unter Berücksichtigung des bereits zur Zahl: KLVwG-2122/2020 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat) erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG); das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Durchführung einer Verhandlung ist zudem nicht geboten, weil keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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