VwGH Ra 2014/08/0058

VwGHRa 2014/08/005819.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des M S in F, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. September 2014, Zl. LVwG- 2014/18/1179-2, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Schischule F. KG in fünf Fällen einer Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG für schuldig erkannt, und es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und rügt, dass in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugeneinvernahmen unterblieben seien. Damit legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, erweist sich nämlich nicht als unvertretbar. Die vorgenommene Beweiswürdigung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl. zu diesem bei der Schlüssigkeitsprüfung anzulegenden Maßstab etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193, mwN).

Der Revisionswerber bringt außerdem vor, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Organisationsverschulden hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflichten angenommen habe. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die das Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen hat. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0055, betraf eine Sonderkonstellation, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2014

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