LVwG Kärnten KLVwG-2122/14/2020

LVwG KärntenKLVwG-2122/14/202014.7.2021

Informations- und StatistikG Krnt 2005 §6 Abs1
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §6 Abs2
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §8 Abs1
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §8 Abs2
Informations- und StatistikG Krnt 2005 §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2122.14.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.11.2020, Zahl: xxx in einem Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers eingelangt am 07.07.2020 bzw. 08.09.2020) zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ergänzende Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 08.09.2020 auf zusätzliche Bekanntgabe von Erkenntnissen, welche Fachbeamte des Landes Kärnten durch eigene Freilanderfahrungen, Gesprächen mit Wissenschaftlern und Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anfrage vom 06.07.2020 betreffend invasiver Arten, welche nicht auf der EU-Liste stehen eingebracht hat, aufgrund der Tatsache, dass der Behörde keine wissenschaftlichen und fachlichen belastbaren Daten, weder von systematischen Kartierungen noch anekdotischen Einzelbeobachtungen vorliegen, gemäß § 6 Abs. 1 K-ISG abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

 

„Meine Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur mehr gegen die unzulängliche Beantwortung der Fragen 1.) und 2.) in der Eingabe vom 6.7.2020,

welche also lauten:

 

1.) Welche dieser invasiven Arten (Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen, die nicht auf der EU-Proskriptionsliste stehen und von mir in der Beilage angeführt sind, leben laut den dortsamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten, oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?

 

2.) Wo genau leben diese Neophyten, Neozoen und Neomyzeten im Bundesland Kärnten?

 

Bille die Angaben auf (Katastral)gemeinden) herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer.

 

Die Antwort im angefochtenen Bescheid, welche im wesentlichen auf zwei Stellungnahmen des Amtssachverständigen xxx beruht, sagt genau gar nichts aus. Den Landesregierungen von xxx, xxx, xxx, xxx und der xxx war es sehr wohl möglich, inhaltliche Angaben zu machen, welche Arten in ihrem Bundesland vorkommen, und teilweise die Regionen zu benennen. Ich hege den begründeten Verdacht, der Herr ehemalige xxxanwalt möchte mir mit seiner Behauptung, nichts zu wissen, einen ebensolchen Beutegreifer aufbinden.

 

Adressat meiner Anfrage nach dem KIST ist das Kollektivorgan „Kärntner Landesregierung". Es ist durchaus möglich und sinnvoll, eine einzige Stelle und in diesem Fall die Naturschutzabteilung xxx mit einer einheitlichen Antwort zu beauftragen. Es ist aber Aufgabe der Kärntner Landesregierung, durch interne Maßnahmen sicherzustellen, daß mir Auskunft aus dem gesamten Wissensfundus

des Landes gegeben wird. Es ist ja auf der Hand liegend, daß zum Beispiel das Falsche Weiße Stengelbecherchen, und die Ulmenpilze sowie der Asiatische Marienkäfer die Land-und Forstwirtschaft betreffen, die Katzenwelse. die Wandermuschel, die Körbchenmuscheln, die pontokaspischen Flohkrebse sowie die Krebspest die Fischereiangelegenheiten.

 

Außerdem liegt es im Wesen all der von mir gelisteten invasiven Arten, daß sie jedenfalls die alteingesessenen Arten in deren Bestand beeinflussen, denn sonst wären diese Neobiota ja nicht invasiv! Und damit ist die Verbreitung der angefragten Spezies auch eine Angelegenheit des ländlichen Naturschutzes im engeren Sinn!

 

Auskunftspflichtig ist die Kärntner Landesregierung nach dem KIST auch für vom Land beherrschte Gesellschaften, als das sind zum Beispiel das Kärntner Landesmuseum xxx, der Botanische Garten xxx, sowie besonders für den Gewässerraum die xxx. Außerdem werden auch die Bezirkshauptrnannschaften und die Städte mit eigenem Statut der Kärntner Landesregierung in diesem Zusammenhang zuzurechnen sein. Im übrigen ist auch ein Zeitungsbericht („..oder es wird zumindest ihre Existenz in Kärnten vermute") eine Informationsquelle.“

 

 

Die belangte Behörde hat den Akt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

 

Mit E-Mail vom 02. Juli 2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Anfrage an die Kärntner Landesregierung mit dem Betreff „KISt–Generelle Anfrage zu gegenwärtigen invasiven Arten, die NICHT auf der EUListe stehen, Stand Juni 2020“ mit folgendem Wortlaut:

 

„Grüß Gott!

 

Ich ersuche unter Berufung auf das Kärtner Informations-und Statistikgesetz (KISt) um die Beantwortung der folgenden Fragen.

 

Die damit verbundene Übermittlung von Unterlagen kann auf jede für die Behörde als zweckmäßig erachtete Art und Weise geschehen, soferne das für mich verständlich ist. Zum Beispiel durch Speicherung auf einem USB-Stick!

 

Sollten einige Fragen NICHT vom KISt gedeckt sein, so ersuche ich, sie im zulässigen Rahmen dennoch zu beantworten.

 

Ich bin damit einverstanden, daß die Behörde in der Frist von zwei Monaten antwortet, dann aber umfassend!

 

Gegebenenfalls ersuche ich um bescheidmäßige Erledigung in diesem Zeitrahmen.

 

HINTERGRUND

 

Die Liste im Anhang enthält die Namen von 7 Pflanzen, 9 Tieren und 5 Pilzen, wobei eng verwandte Arten zu einem Anfragepunkt zusammen gefaßt sind.

 

Eines eint diese Neobiota: Sie kommen meines Wissens alle in Österreich vor oder werden in Bälde erwartet. Keine einzige Art hievon steht mit Stand vom 1.1.2020 auf der EU-Liste unerwünschter invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung. Ob alle diese Neobiota auch im Bundesland xxx vorkommen oder vorkamen, weiß ich nicht. Die Wandermuschel (Dreissena polymorpha) und die Kanadische Wasserpest (Elodea canadensis) haben allenfalls ihre große Zeit im 20. Jahrhundert schon hinter sich.

 

 

 

 

MEINE FRAGEN.

 

1.) Welche dieser gelisteten Arten(Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen sind laut den dortamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten lebend oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?

 

2.) Wo genau leben diese Neozoen, Neophyten und Neomyceten im Bundesland Kärnten?

 

Bitte die Angaben auf (Katastral)Gemeinden herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer!

 

3.) Welche Unterlagen über die im Anhang anzuführten Arten liegen dortamts vor?

 

Ich ersuche um Übermittlung!“

 

 

Diese Anfrage erhielt die Abteilung xxx, xxx, welche Koordinatorin für UIG und K-ISG beim Land Kärnten ist. Bei ihr gehen alle Anfragen ein, auch Anfragen, die an die Regierungsmitglieder ergehen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben diese wortgleiche Anfrage an alle Regierungsmitglieder übermittelt zu haben. Verfahrensgegenständlich hat sodann xxx, die Anfrage zuständigkeitshalber der Naturschutzabteilung übermittelt und hat der damals zuständige Amtssachverständige xxx mit Schreiben vom 24.07.2020 hinsichtlich der Anfrage Nachfolgendes mitgeteilt:

 

„ad 1)

Welche dieser gelisteten Arten (Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen sind laut den dortamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten lebend oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?

 

Kartierungsdaten dieser Neobiota sind dem Naturschutz aus Kärnten nicht bekannt, zumal es sich nicht um „klassische" einheimische Arten - die Zuständigkeit des Naturschutzes - handelt. Eigene Freilanderfahrung, Gespräche mit Wissenschaftlern und Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen können zu dem „best guess" zusammengefasst werden, dass ein Großteil der angeführten Pflanzen- und Pilzarten sowie einige der angeführten Tierarten in Kärnten vorkommen.

 

ad 2)

Wo genau leben diese Neozoen, Neophyten und Neomyceten im Bundesland Kärnten?

Bitte die Angaben auf (Katastral)Gemeinden herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer!

 

Nachdem wie unter ad 1) ausgeführt keine Kartierungsdaten dieser Neobiota aus dieser Neobiota aus Kärnten bekannt sind, können auch keine Angaben gemacht werden, wo genau sie vorkommen.

 

ad 3)

Welche Unterlagen über die unter Punkt 1 anzuführenden Arten liegen dortamts vor?

 

Spezielle Unterlagen zu den im Schreiben aufgelisteten Arten liegen in der Abteilung 8 nicht vor.“

 

 

Diese Auskunft wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer übermittelt und ersuchte dieser um Ausfertigung eines Bescheides. Begründend wurde von ihm noch ausgeführt, dass die von ihm basierend auf dem KISt angeforderten Auskünfte sich keineswegs auf Informationen, welche aus systematischen Kartierungen gewonnen werden, beschränkten. Entscheidend sei daher nur, welche Informationen der dortigen Behörde vorliegen, auch wenn sie möglicherweise unvollständig sind. Nicht relevant sei für die Auskunftspflicht, ob irgendwelche Informationen der Behörde vorliegen müssten oder die Behörde könne dieses etwaige Manko aber als Arbeitsanregung nehmen. Zu den zu übermittelnden Auskünften zählen daher auch Erkenntnisse, die die Fachbeamten des Landes Kärnten durch eigene Freilanderfahrung, Gespräche mit Wissenschaftlern und Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen gewonnen haben. Diese müssen in die Beantwortung der Fragen eins und zwei einfließen. Aus eigener laienhafter Anschauung könne er berichten, dass er am Sitz der Behörde in xxx folgende Arten gesehen habe:

Indisches Springkraut, Kanadische Goldrute, Japanischer Staudenknöterich, Robinie, Sonnenbarsch. Im Weißensee habe er persönlich den Kamberkrebs und die Wandermuschel entdeckt und auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Villach im Warmbader Warmbach (ÖWG) sei ihm der Rote Amerikanische Sumpfkrebs untergekommen. Die Invertebraten zugegebenermaßen nur durch Hinweise Kundiger.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die zuständige Koordinatorin, xxx, hat nachdem die Naturschutzabteilung keine Auskunft erteilen konnte, diese Anfrage an alle Bezirkshauptmannschaften gesandt. Der weitere Umgang mit diesem Schreiben ist der zuständigen Bearbeiterin nicht bekannt.

 

Der Beschwerdeführer hat von der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Antwort erhalten. Die nachfolgend lautet:

 

„Einleitend dazu wird seitens der Bezirksforstinspektion festgehalten, dass dazu keine Statistiken geführt werden.

 

Dennoch kann mitgeteilt werden, dass die im Anhang der Anfrage unter „Pflanzen" angeführte Baumart Robinie (Robinia pseudoacacia) jedenfalls in den Tieflagen des Bezirkes Völkermarkt und damit im Bereich des Jaunfeldes vorkommt. Insbesondere entlang der südexponierten Drauufer sowie im Bereich der sog. Dobrowa sind Vorkommen bekannt. Allerdings wird festgehalten, dass diese Baumart auch im Anhang des Forstgesetzes 1975 als Holzgewächs gemäß § 1a sogar unter den heimischen Laubbaumarten geführt wird und damit wohl als „legalisiert" zu betrachten ist. Daher sind auch keine wie immer gearteten genauen Vorkommen kartiert.

 

Zu den anderen Pflanzen wird festgehalten, dass die Kermesbeere (Phytolacca americana) vermehrt an Bestandesrändern in Tieflagen auftritt, wobei die Verbreitung ursprünglich angeblich aus der steirischen Weinproduktion ausgegangen ist, da die Beere zum Färben des Weines verwendet worden ist. Genaue Vorkommen sind zwar nicht kartiert, allerdings ist der Bezirksforstinspektion bekannt, dass diese Pflanze bei ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Errichtung der Koralmbahn vermehrt invasiv auftritt und dabei, nach Mitteilung der ökologischen Bauaufsichten, bei der Bestandesbegründung bereits ein Problem darstellt.

Schließlich ist der Bezirksforstinspektion Topinambur (Helianthus tuberosus) optisch bekannt, die Verbreitung wird vor allem durch die illegale Entsorgung von biogenen Material auch an Waldrändern verursacht.

 

Zu den unter Pilzen angeführten Arten unter Punkt 3.) (Falsches Weißes Stengelbecherchen) und 4.) (Ulmenpilze) wird angeregt, dass der Eingeber sich eventuell beim xxx, xxx informiert, ob darüber Statistiken über die Verbreitung geführt werden.

 

Zusammenfassend wird somit mitgeteilt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die von Ihnen angeforderten Unterlagen oder Aufzeichnungen leider nicht aufliegen und Ihnen daher auch keine weiteren Daten übermittelt werden können.“

 

 

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen xxx, xxx und xxx, sowie des Amtssachverständigen xxx. Im Sachverhalt wurde diesen Angaben gefolgt.

 

Der Antrag auf Beischaffung der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung im Hinblick auf etwaige Regelungen wie vorzugehen ist, wenn eine Anfrage nach dem KISt inhaltlich mehrere Ressorts betrifft, war nicht Folge zu geben, da die Vertreterin der belangten Behörde, xxx, dies glaubhaft und nachvollziehbar in der Verhandlung dargelegt hat.

 

Die Eingabe, dass festzustellen sei, wie genau und schriftlich die Aufgaben des xxx definiert werden, war ebenfalls abzuweisen, zumal als Amtssachverständiger xxx dem Verfahren beigezogen wurde.

 

Soweit ausdrücklich beantragt wurde, dass die zuständigen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Büroleiter als Zeugen zu laden sind, und zwar xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und xxx, war diesem Antrag ebenfalls nicht Folge zu geben, zumal die Vertreterin der belangten Behörde, xxx, widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt hat, welchen Weg Anfragen nach dem KISt in der Landesregierung nehmen.

 

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Auskunftsersuchen an die Stadt xxx ausführlicher beantwortet wurde, hat der Amtssachverständige, xxx, glaubhaft ausgeführt, dass die Stadt xxx Vorreiter für andere Bundesländer sei, insbesondere führend in dieser Thematik aufgrund der Universitätsdichte und dem hohen Grad an Forschungsstätten. In Kärnten gäbe es keine personellen Ressourcen für derartige Erhebungen. Der Amtssachverständige selbst hat sich systematisch und wissenschaftlich mit den vom Beschwerdeführer angefragten invasiven Arten in Österreich nicht auseinandergesetzt.

 

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) haben die informationspflichtigen Stellen bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit. a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit. b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag

a) offensichtlich missbräuchlich gestellt wird,

b) zu allgemein formuliert ist und eine ausreichende Präzisierung im Sinne von § 7 Abs. 3 nicht fristgerecht erfolgt,

c) interne Mitteilungen betrifft, wobei die Folgewirkungen einer Bekanntgabe mit dem öffentlichen Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen abzuwägen sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen, werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verwaltungsgericht allein zur spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit dem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht erteilt oder zu Unrecht verweigert hat. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0259).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein (vgl. VwGH v. 25.03.2010, 2010/04/0019). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH v. 25.11.2008, 2007/06/0084). Die Verwaltung ist keinesfalls zur umfangreichen Ausarbeitung oder zur Erstellung von Gutachten verpflichtet. Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung der Begründung behördlichen Handelns und Unterlassens (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Auskünfte im Sinne des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beigeschafft werden müssen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine bereits bekannte Information handelt.

 

Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr zweifelsfrei ergeben, dies untermauert durch Zeugenaussagen und die Angaben des beigezogenen Amtssachverständigen, dass die vom Beschwerdeführer angefragten Pflanzen, Tiere und Pilze vom Monitoring System in Kärnten nicht erfasst sind und es darüber keine wie auch immer, geartete Informationen gibt. Es werden nur heimische Tier- und Pflanzenarten erfasst. Bezüglich der angefragten Pflanzen, Tiere und Pilze gibt es kein gesichertes Wissen und kann daher eine derartige Anfrage nicht beantwortet werden. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass eine anekdotische Beantwortung (gemeint wohl: nicht wissenschaftlich abgesichertes Wissen, das keiner formalen geregelten Argumentation unterliegt oder nicht auf einer statistischen bzw. empirischen Erhebung beruht) reichen würde, ist dazu zu vermerken, dass eine derartige Beantwortung die vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen, wobei nochmals zu vermerken ist, dass eine Beantwortung ohne Erhebungen nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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