European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060016.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/06/0005, mwN).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2014, mit welchem ihr die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Teilabänderung des näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes versagt worden war, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Spruch neu gefasst. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
5 In seinen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass in Bezug auf die vorliegende Teilabänderung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes die Versagungsgründe des § 75 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG) vorlägen. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass die "Rechtsfrage, wonach die in § 75 Abs. 1 ROG zugegebenermaßen relativ unbestimmt formulierten Versagungstatbestände verfassungskonform im Sinne des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinden auszulegen sind und nur dann herangezogen werden dürfen, wenn dabei überörtliche Planungsinteressen eindeutig bevorzugt werden," von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Eindeutigkeit nicht geklärt sei.
6 Mit dieser allgemeinen Frage zur Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung wird keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/06/0042, mwN).
7 Die von der revisionswerbenden Gemeinde darüber hinaus vorgetragene Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision entspricht in den Punkten 1. bis 2.2. inhaltlich jener, welche auch im hg. Verfahren zu Ra 2015/06/0055 erstattet wurde. Damit wird aus den im hg. Beschluss vom 22. November 2017, Ra 2015/06/0055, dargestellten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Auch im vorliegenden Revisionsfall beinhaltet die Zulässigkeitsbegründung weder eine nachvollziehbare Darstellung von Gründen für die behauptete Untauglichkeit bzw. Unbefangenheit der Amtssachverständigen Mag. L. noch eine nähere Begründung für das Vorbringen, das Gutachten der Amtssachverständigen sei inhaltlich durch eine "politische Weisung" bzw. durch die "Verweigerung der Genehmigung des positiven Amtsberichtes" (durch die Landeshauptmann-Stellvertreterin) beeinflusst gewesen. Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der von der revisionswerbenden Gemeinde weiters geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan, sodass auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN).
8 Die revisionswerbende Gemeinde führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters aus, dass das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde nicht inhaltlich hätte erledigen dürfen, weil der bekämpfte Bescheid weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Kanzleibeglaubigung aufweise und es sich sohin nicht um eine bekämpfbare Erledigung handle.
9 Dazu ist festzuhalten, dass zunächst schon nicht erkennbar ist, ob sich das Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinde auf die in den Verfahrensakten verbliebene oder auf die ihr zugegangene Ausfertigung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2014 bezieht. Die in den vorgelegten Verfahrensakten aufliegende Ausfertigung des betreffenden Bescheides enthält weder eine Unterschrift der genannten Referentin noch einen Anhaltspunkt für eine elektronische Genehmigung dieses Aktenstückes. Der Umstand, dass im Verwaltungsakt lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift der Erledigung verblieben ist, würde aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte Erledigung nicht eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt, dazu führen, dass der betreffenden Erledigung die Bescheidqualität fehlt (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN).
10 Die revisionswerbende Gemeinde hat die in Rede stehende Erledigung in ihrer Beschwerde ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf ein Fehlen der Originalunterschrift bzw. elektronischen Signatur auf der ihr zugestellten Erledigung nicht hingewiesen. Somit bestand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses kein Anhaltspunkt dafür, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte, mit Beschwerde angefochtene Erledigung keine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) aufweise, weshalb das Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der revisionswerbenden Gemeinde zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen ist (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020, mwN). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0052, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2018
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