Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §69 idF 2010/I/111;
B-VG Art130 Abs4;
GehG 1956 §12e Abs1 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §12e Abs1;
GehG 1956 §12f Abs2 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §13e Abs1 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e Abs3 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e Abs5 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e idF 2013/I/210;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 2011/I/140;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §69 idF 2010/I/111;
B-VG Art130 Abs4;
GehG 1956 §12e Abs1 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §12e Abs1;
GehG 1956 §12f Abs2 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §13e Abs1 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e Abs3 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e Abs5 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e idF 2013/I/210;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 2011/I/140;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs3;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Bescheid ihrer Dienstbehörde, des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vom 10. Dezember 2012 wurde sie gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in den Ruhestand versetzt.
(Jedenfalls) In den Jahren 2009 bis 2012 war ihre regelmäßige Wochendienstzeit (um 50 %) auf 20 Wochenstunden herabgesetzt.
Infolge eines lang dauernden Krankenstandes war die Revisionswerberin nicht in der Lage, ihren Erholungsurlaub aus den genannten Jahren zu verbrauchen. Insbesondere verblieb ihr aus dem Jahr 2011 mit 120 Stunden das gesamte gemäß §§ 65 und 66 BDG 1979 für dieses Jahr zustehende Urlaubsmaß. Für das Jahr 2012 verblieb ihr mit 160 Stunden ebenfalls das gesamte gemäß §§ 65, 66 und (infolge einer Behinderung) 72 BDG 1979 zustehende Urlaubsausmaß.
Mit Antrag vom 25. September 2013 begehrte sie eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), für diesen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub.
Über diesen Antrag erging am 27. Mai 2014 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit welcher festgestellt wurde, dass der Revisionswerberin gemäß § 13e GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von brutto EUR 1.487,20 gebühre.
Diese Erledigung trägt im Kopf sowohl die Bezeichnung "BMF, Bundesministerium für Finanzen", als auch "Personalstelle, FA Amstetten Melk Scheibbs", letztere samt Adresse. Sie ist für "Die Vorständin iV" durch eine näher genannte Person "elektronisch gefertigt". In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid bei der ihn erlassenden Dienstbehörde (FA Amstetten Melk Scheibbs) schriftlich zulässigerweise Beschwerde erhoben werden könne. Eine in den (in der Folge auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten) Verwaltungsakten enthaltene Ausfertigung dieser Erledigung weist eine elektronische Signatur auf. Nach Maßgabe eines in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines wurde diese Erledigung der Revisionswerberin am 30. Mai 2014 eigenhändig zugestellt.
In der Begründung derselben wurde davon ausgegangen, dass eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG für die aus den Jahren 2009 und 2010 erwachsenen Urlaubsansprüche nicht zustehe, weil letztere mit Ablauf des 31. Dezember 2012 gemäß § 69 zweiter Satz BDG 1979 verfristet seien.
Hingegen stehe für die aus den Jahren 2011 und 2012 resultierenden Urlaubsansprüche eine Urlaubsersatzleistung zu, welche sich der Höhe nach wie folgt berechne:
"Der für das Kalenderjahr 2011 und für das Kalenderjahr 2012 gebührende Erholungsurlaub wurde von Ihnen nicht in Anspruch genommen und blieb somit zur Gänze unverbraucht. Da demnach kein tatsächlich verbrauchter Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2011 und aus dem Kalenderjahr 2012 gegeben ist und somit auch kein Abzug eines solchen vom für das jeweilige Kalenderjahr heranzuziehenden Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes in der Höhe von jeweils 80 Stunden vorgenommen werden kann, beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 2011 und für das Kalenderjahr 2012 unverändert jeweils 80 Stunden.
Nach erfolgter Abklärung des Ausmaßes des für die Kalenderjahre 2011 und 2012 jeweils übrig verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubes ist als nächster Schritt die für die jeweiligen Kalenderjahre gebührende Urlaubsersatzleistung (gesondert) zu ermitteln.
Nach § 13e Abs. 5 GehG ist Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Gemäß § 3 Abs. 2 GehG besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).
Der Ihnen im Dezember 2011 gebührende Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 GehG betrug auf Basis Ihrer Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden EUR 1.586,65 brutto.
(Dieser setzte sich wie folgt zusammen: | |
Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 16 | EUR 1.536,00 |
Funktionszulage A2/Funktionsgruppe 2/Funktionsstufe 3 | EUR 50,65 |
Monatsbezug 12/2011 | EUR 1.586,65) |
Der Ihnen im Dezember 2012 gebührende Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 GehG betrug auf Basis Ihrer Teilbeschäftigung mit
20 Wochenstunden EUR 1.633,00 brutto.
(Dieser setzte sich wie folgt zusammen: | |
Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 16 | EUR 1.580,85 |
Funktionszulage A2/Funktionsgruppe 2/Funktionsstufe 3 | EUR 52,15 |
Monatsbezug 12/2012 | EUR 1.633,00) |
Nach § 13e Abs. 6 GehG ist die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
Gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden.
Anhand des mit einem Bruttobetrag von 1.586,65 für den Dezember 2011 feststehenden Monatsbezugs ist - nach Maßgabe der Vorschrift des § 13e Abs. 6 GehG - als nächster Berechnungsschritt der für das Kalenderjahr relevante Stundensatz im Wege der Division dieses Monatsbezuges durch 4,33 und die für die Vollbeschäftigung geltende Wochendienstzeit zu ermitteln (40 Wochenstunden x 4,33 Wochen = 173,2).
Die ermittelte Summe gebührt für jede Stunde, die durch eine Urlaubsersatzleistung abzugelten ist.
Die diesen Ausführungen entsprechende Berechnung stellt sich
daher folgendermaßen dar:
Kalenderjahr 2011:
Monatsbezug im Dezember 2011: EUR 1.586,65 brutto;
EUR 1.586,65 : 173,2 = EUR 9,1607 = gerundet EUR 9,16 für jede
Stunde
Dieser für das Kalenderjahr 2011 errechnete Stundensatz ist mit dem für dieses Kalenderjahr relevanten Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes von 80 Stunden, für den eine Urlaubsersatzleistung gebührt, zu multiplizieren, um den auf das Kalenderjahr 2011 entfallenden Betrag an gebührender Urlaubsersatzleistung ermitteln zu können:
EUR 9,16 (Stundensatz) x 80 (Stunden) = EUR 732,8 (Urlaubsersatzleistung für 2011)
Auch der für das Kalenderjahr 2012 relevante Stundensatz ist - unter Heranziehung des für den letzten Monat des Dienststandes, somit anhand des mit einem Bruttobetrag von EUR 1.633,00 für den Dezember 2012 feststehenden Monatsbezuges - nach den durch die Vorschrift des § 13e Abs. 6 GehG vorgegebenen Berechnungskriterien zu ermitteln. Auch im Zusammenhang mit der für das Jahr 2012 durchzuführenden Berechnung ist anzumerken, dass die ermittelte Summe für jede Stunde gebührt, die durch eine Urlaubsersatzleistung abzugelten ist.
Die für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmende Berechnung stellt
sich daher folgendermaßen dar:
Kalenderjahr 2012:
Monatsbezug im Dezember 2012: EUR 1.633,00 brutto;
EUR 1.633,00 : 173,2 = EUR 9,4284 = gerundet EUR 9,43 für jede
Stunde
Dieser für das Kalenderjahr 2012 errechnete Stundensatz ist mit dem für dieses Kalenderjahr relevanten Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes von 80 Stunden, für den eine Urlaubsersatzleistung gebührt, zu multiplizieren, um den auf das Kalenderjahr 2012 entfallenden Betrag an gebührender Urlaubsersatzleistung ermitteln zu können:
EUR 9,43 (Stundensatz) x 80 (Stunden) = EUR 754,40 (Urlaubsersatzleistung für 2012)
Nach erfolgter Durchführung der für die Vollziehung des mit der Vorschrift des § 13eGehG eingeführten Rechtsinstitutes der Urlaubsersatzleistung vorgesehenen Ermittlungsschritte sind zum Zweck der Feststellung der insgesamt gebührenden Urlaubsersatzleistung die für die jeweiligen Kalenderjahre gesondert ermittelten Beträge zusammen zu zählen.
Diese Addition der für die Kalenderjahre 2011 und 2012 gebührenden Urlaubsersatzleistung ergibt folgenden Gesamtbetrag an Ihnen aus diesem Rechtstitel zustehender Ersatzleistung:
Urlaubsersatzleistung 2011: | EUR 732,80 |
Urlaubsersatzleistung 2012: | EUR 754,40 |
Gesamte Urlaubsersatzleistung | EUR 1.487,20" |
Gegen diese von der Revisionswerberin selbst ausdrücklich als "Bescheid" qualifizierte Erledigung richtete sich deren Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort machte sie - zusammengefasst - geltend, ihr Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2010 sei im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung noch nicht verfallen gewesen. Darüber hinaus habe die Dienstbehörde sie in unzulässiger Weise für die Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um 50 % "doppelt abgestraft".
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte in Ansehung der Frage der (fehlenden) Gebührlichkeit von Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG für den aus den Jahren 2009 und 2010 stammenden unverbrauchten Urlaub die in der Erledigung vom 27. Mai 2014 zum Ausdruck gebrachte Auffassung.
Auch sei die dort erfolgte Errechnung der Höhe der Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten, aus den Jahren 2011 und 2012 resultierenden Urlaub zutreffend. Hiezu führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Gemäß § 13 Abs. 3 GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß im gegenständlichen Fall für die Jahre 2011 und 2012 80 Stunden, da die Beschwerdeführerin nur teilzeitbeschäftigt (= 50 % der Vollbeschäftigung) war. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der Berechnung der Urlaubsersatzleistung für die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden ihres Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen wäre, widerspricht dies dem klaren Wortlaut des § 13e Abs. 6 GehG, der ausdrücklich anordnet, dass die 4,33 fache Anzahl der Wochenstundenanzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG heranzuziehen ist. Da in § 48 Abs. 2 BDG ausdrücklich von einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden ausgegangen wird, ist daher der die Bemessungsgrundlage bildenden Betrag durch das Produkt von 4,33 x 40 = 173,2 zu teilen. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass sie als Teilzeitbeschäftigte eine Urlaubsersatzleistung in gleicher Höhe wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter lukrieren würde. Es kann also in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung 'doppelt abgestraft' würde. Vielmehr ist gewährleistet, dass entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung auch die Urlaubsersatzleistung in gleicher Weise verringert wird."
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründete das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass sich im Hinblick auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben hätten.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnis geltend. Sie beantragt primär die Aufhebung des Erkenntnisses wegen Unzuständigkeit; hilfsweise wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst im Sinne der Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2010 bis 2012 auf Basis einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des vollen Monatsbezuges entscheiden. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt.
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt wird.
Die Revisionswerberin erstattete hiezu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13e Abs. 1 bis 6 GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des
Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus
dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1
Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des
gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln."
Gemäß § 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 gebührte in der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe A2 im Jahr 2011 ein monatliches Gehalt von EUR 3.072,--. Gemäß § 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 gebührte in der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3, der Verwendungsgruppe A2 in diesem Jahr eine Funktionszulage von EUR 101,30.
Gemäß § 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 gebührte im Dezember 2012 in der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe A2 ein Gehalt von EUR 3.161,70. Gemäß § 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 gebührte im Dezember 2012 in der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3, der Verwendungsgruppe A2 eine Funktionszulage von EUR 104,30.
Gemäß dem im Jahr 2011 in Kraft gestandenen § 12f Abs. 2 GehG in der Fassung des Paragrafen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 gebührten die eben wiedergegebenen Teile des Monatsbezuges einer Beamtin im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
Im Jahr 2012 galt eine entsprechende Regelung gemäß § 12e Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011.
Gemäß § 65 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 82/2010 gebührte einer Beamtin im Alter der Revisionswerberin in den Jahren 2011 und 2012 ein Erholungsurlaub von 240 Stunden, welches Ausmaß sich im Falle einer Behinderung aus dem Grunde des § 72 BDG 1979 erhöhte.
Gemäß § 66 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 ändert sich das in §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsmaß im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten entsprechend.
§ 69 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
"Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."
Die Revisionswerberin erachtet die außerordentliche Revision u. a. deshalb für zulässig, weil die Dienstbehörde und ihr folgend das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage infolge der Halbtagsbeschäftigung der Revisionswerberin eine Doppelkürzung dergestalt vorgenommen habe, dass ihr nur ein Viertel dessen zugebilligt werde, was sie bei Vollbeschäftigung erhalten würde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision und die Unrichtigkeit der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Dieses konnte sich bei der von ihm bestätigten Berechnung durch die Verwaltungsbehörde nämlich weder auf einen klaren Gesetzeswortlaut noch auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgangsweise bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung stützen. Im Hinblick darauf, dass die Dienstbehörde und (durch Abweisung der Beschwerde) auch das Bundesverwaltungsgericht eine einheitliche Entscheidung über die der Revisionswerberin insgesamt gebührende Urlaubsersatzleistung getroffen haben, ohne diese in einzelne Spruchpunkte aufzugliedern, erstreckt sich der eben beschriebene Zulässigkeitsgrund auf die gegen diesen einheitlichen Abspruch gerichtete Revision in ihrer Gesamtheit.
Im Zuge der solcherart gebotenen inhaltlichen Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ist zunächst auf das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die behauptetermaßen fehlende Bescheidqualität der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Erledigung einzugehen.
In diesem Zusammenhang meint die Revisionswerberin, dass es sich bei der Erledigung vom 27. Mai 2014 nicht um einen Bescheid gehandelt habe, sodass auch keine Berechtigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer inhaltlichen Entscheidung über ihre dagegen erhobene Beschwerde bestanden habe.
Die fehlende Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung leitet die Revisionswerberin zunächst daraus ab, dass ihres Erachtens das Erscheinungsbild dieser Erledigung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lasse, wem sie zurechenbar sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zuständige Dienstbehörde für die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin vom 25. September 2013 war das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs. Dieser Umstand ist im Hinblick auf den Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden vorliegendenfalls bedeutsam.
Der Revisionswerberin ist nun beizupflichten, dass es infolge der für einen dienstbehördlichen Bescheid höchst unzweckmäßigen Gestaltung des Kopfes dieser Erledigung zunächst in Frage käme, sie auch dem Bundesminister für Finanzen zuzurechnen. Aber auch eine Zurechnung an das im Kopf der Erledigung gleichfalls genannte als Dienstbehörde zuständige Finanzamt erscheint ungeachtet der dort verwendeten Abkürzung "FA" für Finanzamt durchaus nicht ausgeschlossen, liegt es doch für einen vernünftigen Betrachter - auch im Hinblick auf die Angabe der Adresse dieses Finanzamtes - nahe, dass die Abkürzung "FA" für Finanzamt steht. In diesem Sinne hat - wie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeigt - die Revisionswerberin diese Abkürzung auch verstanden.
Die Zuordnung der Erledigung an eine - wo auch immer eingerichtete - "Personalstelle" als eigenständige, vom Finanzamt unterschiedene Einheit scheidet bei gesetzeskonformer Auslegung schon deshalb aus, weil einer solchen "Personalstelle" keine behördliche Funktion zukäme.
Die nach der Gestaltung des Kopfes mögliche Zuordnung des Bescheides an den Bundesminister für Finanzen scheidet freilich nicht nur nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Interpretation von Bescheiden aus, sondern auch nach der Fertigungsklausel, zumal lediglich das im Bescheid auch genannte Finanzamt von einer Vorständin geleitet werden kann. Überdies wird in der Rechtsbelehrung als die den Bescheid erlassende Dienstbehörde das "FA Amstetten Melk Scheibbs" genannt.
Damit ist mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die in Rede stehende Erledigung dem als Dienstbehörde zuständigen Finanzamt zuzurechnen ist.
Darüber hinaus bringt die Revisionswerberin erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass bei der ihr postalisch zugestellten Ausfertigung dieser elektronisch gefertigten Erledigung die mit der Amtssignatur versehene letzte Seite gefehlt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten eine mit dieser Amtssignatur versehene Ausfertigung der in Rede stehenden Erledigung enthielten. Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde diese Erledigung auch ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das nunmehr behauptete Fehlen der Amtssignatur in der ihr postalisch zugestellten Ausfertigung der Erledigung nicht hingewiesen.
Konnte aber solcherart das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, dass die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung der mit Beschwerde angefochtenen Erledigung keine Amtssignatur aufgewiesen hat, so ist das Revisionsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der Revisionswerberin zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0009).
Freilich wird das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das nunmehr bekannt gewordene Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin im fortzusetzenden Verfahren der Frage nachzugehen haben, ob eine Bescheiderlassung gegenüber der Revisionswerberin bewirkt wurde oder nicht.
Die Revisionswerberin erachtet das angefochtene Erkenntnis deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil sie die Auffassung vertritt, ihr stehe auch eine Urlaubsersatzleistung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 zu. Maßgeblich für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sei nämlich ausschließlich, dass der in Rede stehende Erholungsurlaub - in Ermangelung des Hinderungsgrundes des Krankenstandes - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 hätte konsumiert werden können.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 13e Abs. 1 GehG gebührt der Beamtin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub". Wie sich jedoch aus § 13e Abs. 3 erster Satz GehG ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß § 69 BDG 1979 verfallen ist.
Vorliegendenfalls trat aber der Verfall des aus dem Jahr 2010 resultierenden Erholungsurlaubes aus dem Grunde des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ein. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Kalenderjahr 2010, der Übertritt der Revisionswerberin in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen ihres Anspruches auf Urlaubsentschädigung zusammen. Letzterer gebührte daher für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 nicht mehr (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2014/12/0043; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des entschädigungslosen Verfalls mit Ablauf einer zweijährigen Übertragungsperiode vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0008).
Hingegen ist die Revisionswerberin im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, die von der Dienstbehörde durchgeführte (und vom Bundesverwaltungsgericht übernommene) Berechnung der Urlaubsentschädigung für die Jahre 2011 und 2012 sei unzutreffend:
Aus dem Grunde des § 13e Abs. 5 GehG ist Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung jeweils der volle Monatsbezug im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG. Unter dem vollen Monatsbezug sind hier die oben wiedergegebenen, sich aus § 28 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 GehG ergebenden Ansätze ohne die sich für die Revisionswerberin aus § 12f Abs. 2 bzw. aus § 12e Abs. 1 GehG ergebenden Kürzungen gemeint. Diese Auslegung folgt daraus, dass sich die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung schon deshalb ihrem Ausmaß entsprechend mindernd auswirkt, weil § 13e Abs. 3 zweiter Satz das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß auf jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.
Wie die oben wiedergegebene Berechnung zeigt, hat die Dienstbehörde zu Recht (lediglich) ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 80 Stunden in Anschlag gebracht. Allerdings hat sie - in Verkennung des § 13e Abs. 5 GehG - nicht die volle Bemessungsgrundlage im eingangs aufgezeigten Verständnis herangezogen, sondern - zu Unrecht - die sich erst aus der Kürzung gemäß § 12f Abs. 2 bzw. § 12e Abs. 1 GehG ergebende.
Hiedurch ist sie zu dem - offenkundig - unzutreffenden Ergebnis gelangt, wonach eine Urlaubsersatzleistung für 80 Stunden im Jahr 2011 EUR 732,80 und im Jahr 2012 EUR 754,40 betrage, während der in diesem Zusammenhang für eine nur geringfügig höhere Zahl an Arbeitsstunden gebührende Monatsbezug der Revisionswerberin im Jahr 2011 EUR 1.586,65 und im Jahr 2012 EUR 1.633,-- betragen hat.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 25. März 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)