Normen
B-VG Art144 Abs3;
GEG §7;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs3;
GEG §7;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
H H W sowie die W H GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und H H sowie die W GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unbestritten ist, dass gegen die Revisionswerber Zwangsstrafen nach § 283 UGB rechtskräftig verhängt wurden.
In Punkt 2. des erstangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Erst- und Zweitrevisionswerber, in Punkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides solche der Dritt- und Viertrevisionswerber als unzulässig zurück, wogegen diese zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1502/2012, B 1503/2012, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Zwangsstrafenregelung des § 283 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 111/2010, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Beschwerde übersieht, dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Unternehmensgesetzbuch im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. 288/1962 idF BGBl. I 24/2007, nicht angewendet wurden und auch nicht anzuwenden waren."
Mit einem weiteren Beschluss vom 24. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen) eingebrachten Revisionsergänzung erachten sich diese - abgesehen von den in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkten und - gründen - in
"nachstehenden einfachgesetzlichen und unionsrechtlich garantierten Rechten auf
- Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages
- Unterbrechung des Verfahrens aufgrund anhängiger Vorfragen
- Beachtung des unionsrechtlichen Ordre Public
- ein faires Verfahren in einer Strafsache
- auf Beachtung des österreichischen Ordre Public
- auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
- ordnungsgemäße Bescheidbegründung"
verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
In analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird des Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. ebenso den zitierten Beschluss vom heutigen Tag).
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Spruchpunkten wies die belangten Behörde Berichtigungsanträge zurück. Damit hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung über die Berichtigungsanträge getroffen. Daher konnten die Revisionswerber durch die angefochtenen Spruchpunkte nur in einem allfälligen Recht auf Sachentscheidung über ihre Berichtigungsanträge, nicht aber in einem der von ihnen ausdrücklich bezeichneten Rechte, insbesondere auf "Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages" verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, mwN, sowie die hg. Beschlüsse vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0153, sowie vom 8. Mai 2013, Zl. 2013/04/0034).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die § 51 und § 52 Abs. 1, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2014
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