Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art41 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
62003CJ0491 Hermann VORAB;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art41 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
62003CJ0491 Hermann VORAB;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund eines Antrages des in der mitbeteiligten Gemeinde einen Gastgewerbebetrieb führenden Beschwerdeführers vom 2. Juli 1999 die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 fest.
Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid 18. November 2008 den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters und setzte die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1998 fest.
Einer dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit sodann vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 27. Mai 2009 keine Folge.
Mit dem Erkenntnis vom 18. April 2012, 2009/16/0144, (Vorerkenntnis) hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Bescheid vom 18. November 2008 auch über den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 1995 die Getränkesteuer festgesetzt hatte, ohne dass zuvor eine Festsetzung hinsichtlich dieses Zeitraumes durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt wäre. Zu dieser erstmaligen Abgabenfestsetzung war der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zuständig. Da mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 mit einem Gesamtbetrag festgesetzt worden war, war der in seinem Spruch nicht teilbare damals vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2009 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im danach fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 auf.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde setzte mit Bescheid vom 10. Juli 2013 die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in näher angeführter Höhe im Instanzenzug fest.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wandte der Beschwerdeführer Verjährung ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den vor ihr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 2013.
Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 1588/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 6. Mai 2014 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht "auf betragsmäßig richtige Festsetzung der Getränkeabgaben für den Zeitraum ..."
sowie in seinem Recht auf "Nichtfestsetzung der verjährten Getränkeabgaben für den Zeitraum ..." verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0241, mwN).
Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes (Revisionspunktes) geltend gemachten Recht "auf betragsmäßig richtige Festsetzung der Getränkeabgaben für den Zeitraum ..."
wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2010, 2007/13/0153, und vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0077, jeweils mwN).
Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) die Verletzung im Recht "auf Nichtfestsetzung der verjährten Getränkeabgaben für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31. 12.1998".
Gemäß § 156 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung (B-LAO) unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrug nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
Die Verjährung begann nach § 157 lit. a B-LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.
Gemäß § 158a Abs. 1 B-LAO stand einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hatte, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Gemäß § 207 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 leg. cit. im hier interessierenden Fall fünf Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs.1 lit. a leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß § 209a BAO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung der BAO Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, stand einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hatte, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO trat die BAO für Landes- und Gemeindeabgaben, soweit sich aus § 323a Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 323a Abs. 1 Z 3 und 5 BAO lauten:
"3. Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.
- 4. ...
- 5. Die §§ 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen ..."
Zufolge der Bestimmung des § 323a Abs. 1 Z 3 BAO ist im Revisionsfall noch die Frist des § 156 Abs.1 B-LAO maßgebend. Im Übrigen hatte die belangte Behörde zur Beurteilung des vor ihr bekämpften Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 2013 gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO die Verjährungsbestimmung des § 209a BAO anzuwenden.
Im Zeitpunkt der Festsetzung der in Rede stehenden Abgaben (für die Jahre 1996 bis 1998) durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Juli 1999 war die dreijährige Verjährungsfrist des § 156 Abs. 1 B-LAO noch nicht abgelaufen. Der Abgabenfestsetzung in der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 2013 stand der Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO nicht entgegen.
Eine unmittelbare Anwendung des Art. 41 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) scheidet nach Art. 51 GRC im Revisionsfall deshalb aus, weil das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insb. nicht der vom Beschwerdeführer erwähnten Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. L 76 vom 23. März 1992, erfolgt ist. Eine Steuer wie die gegenständliche Getränkeabgabe, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist nämlich als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates anzusehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Ottmar Hermann)).
Für eine vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführte analoge Anwendung des Art. 41 Abs. 1 GRC mangelt es im Revisionsfall an einer erkennbaren diesbezüglich planwidrigen Lücke des Gesetzgebers.
Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2014
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