VwGH 2013/16/0241

VwGH2013/16/024130.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R & Co GmbH in W, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3/2b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. November 2013, Zl. RV/1881-W/10, miterledigt RV/1880-W/10, RV/1879-W/10, RV/1878- W/10, RV/127-W/10, betreffend u.a. Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3;
NoVAG 1991 §3 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3;
NoVAG 1991 §3 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und die Rückerstattung von Normverbrauchsabgabe betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Normverbrauchsabgabe für näher genannte Zeiträume fest und zog die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) zur Haftung für Kapitalertragsteuer für näher angeführte Zeiträume heran. Weiters hob die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für einen näher genannten Kalendermonat auf. Schließlich wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2009 als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin habe am 5. Februar 2009 beim Finanzamt die Vergütung von Normverbrauchsabgabe für Jänner 2009 in näher angeführter Höhe hinsichtlich eines Mercedes ML 420 CDI beantragt. Eine Zulassung dieses Fahrzeuges, für das die Beschwerdeführerin eine "Neuwagenrechnung" vom 9. Dezember 2008 vorgelegt habe, sei erst über Urgenz der Finanzverwaltung am 8. September 2009 erfolgt. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Es seien einzelne Belege über kurzfristige Vermietungen vorgelegt worden, wobei eine Vermietung mit Wechselkennzeichen behauptet worden sei. Ein Wechselkennzeichen sei aber für dieses Fahrzeug nicht ausgestellt worden. In den Belegen werde als Mietgegenstand "Mietfahrzeug: Mercedes ML 420 CDI, Kennzeichen W ..." angeführt. Das genannte Kennzeichen sei ein Probekennzeichen. Da Probekennzeichen nicht für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgestellt würden, sei mit den Belegen über die Vermietung eines Fahrzeuges mit dem genannten Probekennzeichen kein eindeutiger Beweis erbracht worden, dass das strittige Fahrzeug vermietet worden sei.

Bei weiteren Vermietungen sei überhaupt nur "Mietfahrzeug:

Mercedes ML" angeführt worden. Auch diese Belege seien nicht eindeutig dem in Rede stehenden Fahrzeug zuordenbar. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass es sich um eine kurzfristige Vermietung an Dritte im Sinn des § 3 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes gehandelt habe.

Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen der belangten Behörde zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (hinsichtlich anderer Fahrzeuge) und zur Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie zur Haftung für Kapitalertragsteuer.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten "auf richtige und gesetzmäßige Berechnung und Festsetzung der Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer sowie auf Rückvergütung von Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 NoVAG" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2013, 2013/16/0112 und 0113, mwN).

Soweit der angefochtene Bescheid die Normverbrauchsabgabe betrifft, hat die Beschwerdeführerin mit der Ausführung des Beschwerdepunktes die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich auf die Frage der beantragten Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe beschränkt. Die Frage der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ist vom wiedergegebenen Beschwerdepunkt nicht umfasst.

Gemäß § 3 Z 3 vierter Anstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) sind von der Normverbrauchsabgabe Kraftfahrzeuge befreit, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Die zum Ergebnis, dass keine kurzfristige Vermietung des in Rede stehenden Fahrzeuges Mercedes ML 420 CDI vorgelegen habe, führende Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin nicht. Die in Ausführung der Beschwerdegründe erhobene Rüge von Verfahrensfehlern betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe verlässt den durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Rahmen der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer und über die Haftung für Kapitalertragsteuer abspricht, bleibt die Entscheidung über die insoweit unter der hg. Zahl 2013/13/0125 protokollierte Beschwerde dem dafür zuständigen Senat vorbehalten.

Wien, am 30. Jänner 2014

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