VwGH 2009/16/0144

VwGH2009/16/014418.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des O E in I, vertreten durch die Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Mai 2009, Zl. ND-02- 04-136-1-2009, betreffend Festsetzung der Getränkesteuer für 1995 bis 1998, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1999 die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 mit 163.377 S fest. Bisher seien 55.000 S entrichtet worden, weshalb sich eine Restschuld von 108.377 S ergebe. Da durch diese Abgabenfestsetzung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein "Getränkeguthaben" entstehe oder bestehe, werde der Rückzahlungsantrag als unbegründet abgewiesen. Soweit der Antrag die Festsetzung der Getränkeabgabe für 1995 betreffe, werde der Antrag infolge Verjährung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung. Hinsichtlich der Getränkesteuer für 1995 sei am 3. April 1997 eine Getränkesteuerüberprüfung durchgeführt worden, weshalb eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Er beantragte, die "Getränkesteuer ab dem 1.1.1995 mit Null" festzusetzen und die "seither entrichteten Getränkesteuerbeiträge rückzuerstatten."

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 wurde dieser Berufung "teilweise stattgeben" und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters abgeändert: Die Getränkesteuer wurde "für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1998" unter Berücksichtigung der Währungsumstellung von Schilling auf Euro mit dem Betrag von zusammen 13.733,50 EUR (=188.977 S) festgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer wurde abgewiesen.

Gegen den "Bescheid über die Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1. September 1995 bis 31. Dezember 1998" erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. November 2008 Vorstellung mit der Begründung, die Verjährungsfrist sei mangels entsprechender Handlungen seitens der Behörde bereits abgelaufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008. Zur Verjährung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass in einem Abgabenverfahren, welches sich im Stadium der Berufung befinde, keine Verjährung eintreten könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtfestsetzung und Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgaben für die Jahre 1995 bis inkl. 1998" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (B-LAO) unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrug nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung begann nach § 157 lit. a B-LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.

Die Verjährung wurde gemäß § 158 Abs. 1 B-LAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung mit der Wirkung unterbrochen, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten war, die Verjährungsfrist neu zu laufen begann.

Gemäß § 158a Abs. 1 B-LAO stand einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hatte, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Hing eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabevorschriften vorgesehenen Antrages ab, so stand gemäß § 158a Abs. 2 B-LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Nachdem der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit seinem Bescheid vom 16. Juli 1999 den Antrag des Beschwerdeführer auf Festsetzung der Getränkesteuer für 1995 zurückgewiesen und die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1998 festgesetzt hatte, wurde die Getränkesteuer mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 festgesetzt.

Damit hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde aber über den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 Getränkesteuer festgesetzt, ohne dass zuvor eine Festsetzung hinsichtlich dieses Zeitraumes durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt wäre. Zu dieser Abgabenfestsetzung war der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz sohin funktionell nicht zuständig. Die Abgabenfestsetzung für diesen Zeitraum hatte demnach nicht in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen, weshalb § 158a Abs. 1 B-LAO insoweit nicht anzuwenden war und die belangte Behörde sich insoweit nicht auf diese Bestimmung stützen durfte. Welche Unterbrechungshandlungen iSd § 158 Abs. 1 B-LAO, deren Fehlen der Beschwerdeführer in der Vorstellung ins Treffen führte, bis zum Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1999 gesetzt worden wären, sodass sich die belangte Behörde auf § 158a Abs. 2 B-LAO hätte stützen können, erwähnt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht.

Da mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1.September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 mit einem Gesamtbetrag festgesetzt wurde, war der in seinem Spruch nicht teilbare angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. April 2012

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