VwGH Ro 2014/10/0112

VwGHRo 2014/10/011211.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des OM in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Mai 2014, Zl. KUVS- 470/26/2012, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Parteien: 1. A Apotheke F, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, 2. RF in S, 3. ES in V und 4. K Apotheke KG in F, die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12), den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §10 Abs2 Z1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision wendet sich nicht gegen die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision herangezogene - ohnehin im Sinn des Rechtsstandpunktes des Revisionswerbers gelöste - Rechtsfrage, ob § 10 Abs. 2 Z. 1 Apothekengesestz 1907, RGBl. Nr. 5 (ApG), der Konzessionserteilung entgegensteht.

Für die Lösung der weiteren für die Zulassung einer ordentlichen Revision herangezogenen Frage, ob im vorliegenden Fall solche örtlichen Besonderheiten vorliegen, die im Sinn des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12 , und der dazu ergangenen hg. Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 27. März 2014, Zl. 2013/10/0209, und den Beschluss vom 22. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0122) eine Außerachtlassung von § 10 Abs. 2 Z. 3 APG rechtfertigen, ist maßgeblich, dass die kürzeste Straßenentfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke und der Betriebsstätte der bereits rechtskräftig bewilligten Apotheke von Mag. F. (zur Maßgeblichkeit von bereits konkret absehbaren, in naher Zukunft zu erwartenden Umständen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/10/0477) nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial nur etwa 4,2 km beträgt. Der - mit Kraftfahrzeugen zu bewältigende - Weg zu einer Apotheke könnte daher durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um diese Strecke verkürzt werden, wobei die nach dem Revisionsvorbringen besonders steilen und unsicheren Wege bis zum Gemeindezentrum von Maria Rain jedenfalls zurückgelegt werden müssten. Im Hinblick auf diese Umstände des Einzelfalles ist das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis zur Zl. 2013/10/0209 etwa das Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2012/10/0181) in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass keine örtlichen Besonderheiten im aufgezeigten Sinn vorliegen. Eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame grundsätzliche Rechtsfrage ist dazu nicht zu lösen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss zur Zl. Ro 2014/10/0122).

Weitere - vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene - Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden vom Revisionswerber nicht geltend gemacht. Die Revision war daher - durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 49 Abs. 6, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. Die belangte Behörde hat für die von ihr erstattete Gegenschrift keinen Aufwandersatz verzeichnet.

Wien, am 11. August 2015

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