VwGH Ro 2014/08/0023

VwGHRo 2014/08/002323.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Mag. M S in Mü, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Akademiestraße 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 5. November 2013, Zl. LGS SBG/2/0566/2013, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AMSG 1994 §29;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AMSG 1994 §29;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. August 2013 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice 5020 Salzburg (im Folgenden: AMS) die Einstellung des Notstandshilfebezugs des Revisionswerbers ab 15. Juli 2013 aus. Begründend führte das AMS aus, der Revisionswerber sei nicht bereit gewesen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er habe damit innerhalb eines Jahres zum dritten Mal das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, sodass Arbeitswilligkeit nicht vorliege.

Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, er sei zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung stets bereit gewesen und habe eine solche nicht abgelehnt. Die vom AMS zuletzt zugewiesenen Stellen - nämlich im September 2012 und im März 2013 bei der M. GmbH (im Folgenden: M) sowie im Juni 2013 bei der E. GmbH (im Folgenden: E) jeweils in der Stadt Salzburg - seien auf Grund der damit verbundenen täglichen Wegzeit (von Mü nach S und zurück) und der Entlohnung nicht zumutbar gewesen. Was die Wegzeit betreffe, so widerspreche auch die Fingierung einer inländischen Wohnadresse durch das AMS an dessen Sitz den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorwurf der zweimaligen Ablehnung einer Beschäftigung bei der M sei auch deshalb unbegründet, weil es sich um eine identische Beschäftigung gehandelt habe. Die Ablehnung der Beschäftigung im März 2013 habe zwar zum Ausspruch eines temporären Verlusts der Notstandshilfe geführt, über die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid sei aber vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden. Was die im Juni 2013 zugewiesene Beschäftigung anbelange, so habe der Revisionswerber keine Zu- oder Absage bis 10. Juli 2013 versäumt, sondern sich zunächst über die Zumutbarkeit informieren müssen. Da das AMS eine Überprüfung verweigert habe, habe er eine anderweitige Klärung suchen müssen, worüber er die E vereinbarungsgemäß am 10. Juli 2013 informiert habe. In späteren Schreiben habe er belegt, dass es sich um eine nicht zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Das AMS sei daher zu Unrecht von der dreimaligen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung ausgegangen und habe zu Unrecht die Einstellung der Notstandshilfe ab 15. Juli 2013 ausgesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei zuletzt von 1. Oktober 1999 bis 30. September 2004 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis gestanden. Seit 11. Jänner 2007 beziehe er - nur unterbrochen durch fünf Ausschlussfristen nach § 10 AlVG - Notstandshilfe. Die beiden letzten Ausschlussfristen hätten sich von 11. Oktober bis 5. Dezember 2012 und von 25. März bis 19. Mai 2013 erstreckt, die diesbezüglichen Bescheide des AMS vom 2. November 2012 und 26. April 2013 seien mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5. Februar und 11. Juni 2013 bestätigt worden.

Laut der Betreuungsvereinbarung vom 20. Juni 2013 werde der Revisionswerber vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lehrbeauftragter bzw. im künstlerischen/musikalischen Bereich und in Bezug auf zumutbare Arbeitsstellen gemäß den Bestimmungen des AlVG unterstützt. Das AMS habe ihm am 20. Juni 2013 eine Beschäftigung als Teamassistent bei der E vermittelt, wobei das Stelleninserat (auszugsweise) lautete:

"Wir suchen ab sofort zur Unterstützung unseres Teams in unserer Filiale in S Team-Assistent/in.

Sie unterstützen das Team der Filiale im Bewerbungsmanagement

(...)

Wir wenden uns an verlässliche und engagierte Personen, die gerne selbständig arbeiten. Gerne sprechen wir auch Quer- oder Wiedereinsteiger/innen an, Ihre Ausbildung ist für uns zweitrangig. Wir bieten Ihnen eine Teilzeitstelle im Ausmaß von ca. 20 bis 30 Wochenstunden im Zeitrahmen von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr (...) Das Mindestentgelt für die Stelle als Team-Assistent/in beträgt 1.662,08 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung".

Der Revisionswerber sei am 20. Juni 2013 im Rahmen einer Niederschrift darüber belehrt worden, dass nach der dritten Arbeitsverweigerung/-vereitelung innerhalb eines Jahres mit der Leistungseinstellung mangels Arbeitswilligkeit zu rechnen sei.

In der Folge habe der Revisionswerber einen Vorstellungstermin am 3. Juli 2013 mit Herrn D (von der E) vereinbart. Nach dessen Angaben sei bei dem Termin die vorgesehene Verwendung sehr genau erläutert worden, Fremdsprachenkenntnisse seien keine Anforderung gewesen und daher im Rahmen der Entlohnung nicht erörtert worden. Ein Entwurf des Dienstvertrags wäre erst bei einer Zusage ausgefolgt worden. Der Revisionswerber habe sich bei der Vorsprache eine Beschäftigung noch nicht vorstellen können, weil er zunächst klären wollte, von wem er Fahrtkostenersatz (für die tägliche Anreise aus Mü) erhalte. Er habe sich auch nach einem Kostenzuschuss und einer Übernachtungsmöglichkeit erkundigt, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe daraufhin angegeben, dass er die Fahrtkosten noch mit dem AMS klären wolle und sich im Hinblick auf den von der E gewünschten Dienstantritt am 15. Juli 2013 vereinbarungsgemäß bis 10. Juli 2013 melden werde. Am 8. Juli 2013 habe er zwei - unter anderem an das Parlament und die Volksanwaltschaft gerichtete - Schreiben an die E übermittelt, worin er ausgeführt habe, dass er vom AMS und "seiner unzumutbaren Politik bedrängt" werde und das Stellenangebot auf Grund der hohen Reisekosten als unzumutbar erachte. Am 10. Juli 2013 habe er sich neuerlich gemeldet und mitgeteilt, dass er wegen der Fahrtkosten noch nichts wisse und nach Abklärung Bescheid geben werde. Die E habe daher den Revisionswerber zum gewünschten Termin am 15. Juli 2013 nicht anstellen können.

Der Revisionswerber habe (auf die obige Darstellung des Herrn D) entgegnet, beim Termin am 3. Juli 2013 sei ein Entwurf des Arbeitsvertrags nicht vorgelegt und die berufliche Verwendung nicht eindeutig erläutert worden. Ein Dienstantritt am 15. Juli 2013 sei nicht (explizit) erörtert worden, es sei nur vereinbart worden, dass sich der Revisionswerber am 10. Juli 2013 wieder melden werde. Der Revisionswerber wendete weiters ein, dass das angebotene Entgelt von EUR 750,-- bei Anreisekosten von EUR 1.200,-- nicht angemessen sei. Die tägliche Wegzeit würde vier Stunden betragen, was bei einer Teilzeitstelle unzumutbar sei. Die gebotene Entlohnung habe auch nicht dem Kollektivvertrag und seinen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten (Russisch, Gruppenarbeit) entsprochen und sei in keiner Relation zur vorangehenden Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Mozarteum gestanden. Die gewünschten Fähigkeiten (Russisch, Gruppenarbeit) würden zudem eine "besondere körperliche Anstrengung" erfordern, was nicht zumutbar sei. Das Angebot des AMS würde auch die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 B-VG, Art. 17a StGG und § 44 AlVG verletzen. Der Revisionswerber habe vereinbarungsgemäß am 10. Juli 2013 die E kontaktiert und darauf hingewiesen, dass die Klärung (unter anderem im Wege des Parlaments) noch andauere und er sich bei Vorliegen der erforderlichen Informationen wieder melden werde. Der Vorwurf, er habe eine Beschäftigung bei der E abgelehnt, sei daher nicht begründet, eine mündliche oder schriftliche Absage sei nie erfolgt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde stellte diese fest, dass die von E angebotene Mindestentlohnung von monatlich EUR 1.662,08 brutto für eine Vollbeschäftigung (38,5 Wochenstunden) dem anzuwendenden Kollektivvertrag entspreche. Für eine - beim Vorstellungstermin am 3. Juli 2013 erörterte - Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden gebührten demnach EUR 863,41 brutto bzw. EUR 733,29 netto. Eine solche Entlohnung hätte auch den aktuellen Notstandshilfebezug von EUR 568,20 bzw. EUR 587,14 wesentlich überstiegen. Was die Wegzeit betreffe, so gelte als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung der Sitz des AMS, weil der Revisionswerber keinen Wohnsitz in Österreich habe. Laut Routenplaner betrage die Entfernung zur E nur 270 Meter und zirka drei Minuten Gehzeit.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde im Wesentlichen, dem Revisionswerber sei vom AMS eine zumutbare Beschäftigung vermittelt worden, das Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil er zur Annahme nicht bereit gewesen sei.

Was die Entlohnung betreffe, so sei diese zumutbar, wenn sie angemessen sei; dies sei der Fall, wenn sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entspreche. Vorliegend sei die angebotene Entlohnung von zirka EUR 750,-- netto über dem Mindestentgelt des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting gelegen und daher zumutbar gewesen. Da die heranzuziehende Verwendungsgruppe III unter anderem die Tätigkeit als Bürokraft mit einfacher Fremdsprachentätigkeit umfasse, würde auch die allfällige Anwendung der Fremdsprachenkenntnisse des Revisionswerbers abgedeckt. Demnach sei das vermittelte Dienstverhältnis hinsichtlich der angebotenen Entlohnung zumutbar gewesen. Der Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG sei bei Notstandshilfebeziehern nicht mehr anzuwenden.

Der Einwand der hohen Anreisekosten sei unbeachtlich, weil die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Dienstort grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Der Revisionswerber habe mit der Entscheidung, sich trotz seines Wohnsitzes in Mü dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, erhöhte Fahrtkosten in Kauf genommen. Zudem koste eine Monatskarte nicht EUR 1.200,-- sondern lediglich EUR 270,-- bis EUR 320,--, wobei die Kosten auch bei der Steuerbemessung (durch Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale) berücksichtigt werden könnten. Die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgewendeten Fahrtkosten begründeten daher noch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung, auch die im § 9 Abs. 2 AlVG geregelten Kriterien stellten nicht darauf ab.

Was die tägliche Wegzeit betreffe, so habe der Revisionswerber bereits während seines Dienstverhältnisses von 1. Oktober 1999 bis 30. September 2004 seinen Wohnort in Mü gehabt. Er habe seine Erwerbstätigkeit "daher als Grenzgänger ausgeübt" und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gemäß Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und den Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt. Er habe in einer dort am 18. Februar 2005 aufgenommenen Niederschrift auch ausdrücklich erklärt, dass er dem lokalen Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Die Zuständigkeit des AMS impliziere die Fiktion eines Wohnsitzes in Salzburg in Bezug auf die Erreichbarkeit eines vom AMS angebotenen Arbeitsplatzes, andernfalls könnte sich der Revisionswerber auf Grund seines ausländischen Wohnsitzes unter Hinweis auf die Wegzeit stets einer Vermittlung entziehen. Ausgehend von einem Wohnsitz am Sitz des AMS dauere jedoch der Fußweg zur E nur drei Minuten, sodass die angebotene Beschäftigung auch im Hinblick auf die Wegzeit zumutbar sei.

Die sonstigen vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände seien ebenso nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung zu begründen. Der Vorwurf der unterbliebenen Erörterung der beruflichen Verwendung sei unzutreffend, weil die Tätigkeit schon im Stelleninserat genau erläutert worden sei. Die unterbliebene Ausfolgung eines Vertragsentwurfs sei nicht zu berücksichtigen, weil ein Dienstvertrag üblicher Weise erst mit der Zusage durch den Dienstnehmer zustande komme. Die vermittelte Beschäftigung habe den Kenntnissen und Fähigkeiten des Revisionswerbers entsprochen, Gegenteiliges sei nicht eingewendet worden und gehe auch aus dem Akt nicht hervor. Kenntnisse in Fremdsprachen und Gruppenarbeit seien - wie aus dem Inserat und den eigenen Ausführungen des Revisionswerbers hervorgehe - keine Bedingung für die Einstellung gewesen, vielmehr sei ihre Inanspruchnahme nur unverbindlich erörtert worden. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die Verwendung von Russisch (als Muttersprache) und die Ausführung von Gruppenarbeit aus körperlichen bzw. gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Die angebotene Teilzeitbeschäftigung hätte den Revisionswerber nicht in seinem künstlerischen Schaffen behindert und verletze daher nicht die Bestimmung des Art. 17a StGG. Auf Grund der Zumutbarkeit der Wegzeit sei auch kein Verstoß gegen die Regelung des Art. 6 Abs. 3 B-VG gegeben.

Die vermittelte Beschäftigung habe daher sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinn des § 9 AlVG aufgewiesen. Daneben sei auch eine Arbeitsvereitelung vorgelegen. Der Revisionswerber habe das Beschäftigungsverhältnis zwar nicht definitiv abgelehnt, er hätte jedoch auf Ersuchen der E bis 10. Juli 2013 eine Zusage abgeben müssen, sei doch ein Mitarbeiter ab sofort benötigt worden. Der Revisionswerber habe freilich nicht zugesagt, sondern um Geduld gebeten, und damit eine Entscheidung über die Annahme hinausgezögert, obwohl er gewusst habe, dass die E eine definitive Antwort erwartete und einen Mitarbeiter sogleich benötigte. Unter diesen Umständen habe die E seine Äußerung als Ablehnung zu werten gehabt, umso mehr, als der Revisionswerber auch in seinen Eingaben vom 8. Juli 2013 von einem unzumutbaren bzw. nicht annehmbaren Angebot gesprochen habe. Er habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande komme, sodass eine Arbeitsvereitelung vorliege. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht gegeben.

Der Revisionswerber habe somit innerhalb eines Jahres das Zustandekommen dreier vom AMS vermittelter zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt. Soweit es um die Dienstverhältnisse mit der M gehe, seien mit Bescheiden des AMS vom 2. November 2012 und 26. April 2013 bereits Ausschlussfristen ausgesprochen worden; diese Ausschlüsse beträfen zwei verschiedene - zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefundene, auf verschiedene Beschäftigungsverhältnisse bezogene - Vorfälle. Die Entscheidungen des AMS seien mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5. Februar 2013 und 11. Juni 2013 bestätigt und somit rechtskräftig geworden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde gegen den zweitgenannten Berufungsbescheid sei nicht abzuwarten gewesen.

Der Revisionswerber sei am 20. Juni 2013 belehrt worden, dass eine dritte Arbeitsvereitelung die Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitswilligkeit nach sich ziehe, dennoch habe er neuerlich ein vermitteltes zumutbares Beschäftigungsverhältnis vereitelt. Nach der Rechtsprechung sei in einem solchen Fall auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. Folglich sei die Notstandshilfe zu Recht ab 15. Juli 2013 (dem frühestmöglichen Arbeitsbeginn) eingestellt worden. Der vorherige Ausspruch eines temporären Anspruchsverlusts sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision des Revisionswerbers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das - an die Stelle der belangten Behörde getretene - Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers am 12. Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der Revision gelten daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

2.1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:

"Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

2.2. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ordnet an, dass eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs - unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht -Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

§ 24 Abs. 1 AlVG regelt die Einstellung des Arbeitslosengeldes auszugsweise wie folgt:

"Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen (...) Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung (...) unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung (...) zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung (...) rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen."

2.3. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen (...) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (...) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen (...) Person betroffen sind, nach deren

Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort (...)

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46) (...)"

2.4. Gemäß den §§ 38, 58 AlVG sind die aufgezeigten Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2.5. Die Art. 1 und 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (BGBl. Nr. 392/1979) lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke (...)

5. 'Grenzgänger' einen Arbeitnehmer, für den aufgrund seiner Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften gelten und der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und dorthin in der Regel mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt (...)

Artikel 8

Sonderregelung für Grenzgänger

(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (...)

(2) Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Jahren mindestens fünf Jahre im anderen Vertragsstaat beschäftigt waren, davon zuletzt nicht weniger als ein Jahr als Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie beschäftigt waren. Sie können jedoch ihren Anspruch stattdessen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geltend machen (...)"

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Bestimmung weiter für Personen, die am 1. Jänner 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Jänner 2011 arbeitslos werden.

3.1. Der Revisionswerber macht geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung ausgegangen. Richtigerweise sei die - wenngleich über dem Kollektivvertrag liegende - Entlohnung wegen der Fahrtkosten als nicht angemessen zu erachten, bleibe doch nach deren Abzug nur ein Betrag von monatlich EUR 430,-- bis EUR 480,--, der unter dem Existenzminimum und der bisher bezogenen Notstandshilfe liege und zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreiche. Daran könne auch nichts ändern, dass ein Arbeitnehmer die Anreisekosten grundsätzlich selbst zu tragen habe und der Revisionswerber durch die Entscheidung, sich dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, erhöhte Fahrtkosten in Kauf genommen habe.

3.2. Mit seinen Ausführungen, wonach das Entgelt für die zugewiesene Beschäftigung nicht ausgereicht hätte, um - neben den erhöhten Fahrtkosten, deren Tragung durch den Revisionswerber selbst nicht in Abrede gestellt wird - auch die Lebenshaltungskosten abzudecken, macht der Revisionswerber die mangelnde Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung im Hinblick auf die Höhe des Entgelts geltend. Der Revisionswerber verkennt dabei jedoch das Kriterium der "angemessenen Entlohnung" im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG, welches nicht auf das bisher erzielte Einkommen und auch nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Arbeitslosen abstellt, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die in den anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Ausdruck kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher als angemessene Entlohnung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag für die konkret zugewiesene Beschäftigung gebührende Entgelt anzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0392, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

3.3. Der Revisionswerber zieht im Rechtsmittel nicht mehr in Zweifel, dass das im konkreten Fall angebotene Entgelt (von knapp EUR 750,-- für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden) nicht hinter dem Mindestentgelt des anzuwendenden Kollektivvertrags zurückgeblieben ist und daher einer angemessenen Entlohnung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Damit hat sich aber der angebotene Arbeitsplatz unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung als grundsätzlich zuweisungstauglich erwiesen. Auf das bisherige Einkommen des Revisionswerbers (auch die Höhe der zuletzt bezogenen Notstandshilfe) und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung ist es nicht angekommen.

3.4. Der Revisionswerber argumentiert, aus dem Wort "grundsätzlich" in § 9 Abs. 2 AlVG sei abzuleiten, dass eine kollektivvertragliche Entlohnung zwar im Regelfall die Zumutbarkeit einer Beschäftigung begründe, Ausnahmen aber (etwa aus Billigkeitsgründen) durchaus zulässig seien.

Soweit der Revisionswerber mit dieser Argumentation ein Abgehen im Einzelfall aus Billigkeitserwägungen anstrebt, übersieht er, dass die Bestimmung des § 9 Abs 2 AlVG dafür keine Grundlage bietet. Wie schon aufgezeigt wurde, stellt das Kriterium der angemessenen Entlohnung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG eben nicht auf die - wenn auch allenfalls mit Härten verbundene - individuelle Bedarfslage des Arbeitslosen ab, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (vgl das hg. Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035). Aus den Zielvorgaben des § 29 AMSG ist nichts anderes abzuleiten.

4.1. Der Revisionswerber releviert, die belangte Behörde sei auch deshalb zu Unrecht von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung ausgegangen, weil ihm eine tägliche Wegzeit von rund vier Stunden keinesfalls zumutbar wäre, würde doch die gesetzlich vorgesehene Dauer von eineinhalb Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung weit überschritten. Eine wesentlich längere Wegzeit wäre nur bei einem entsprechenden Ausgleich (etwa durch besonders günstige Arbeitsbedingungen oder ein entsprechend höheres Entgelt) zulässig, was hier nicht der Fall sei. Die Fingierung eines Wohnsitzes am Sitz des AMS sei nicht gesetzeskonform und auch nicht nachvollziehbar.

4.2. Gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg bei einer Teilzeitbeschäftigung "jedenfalls eineinhalb Stunden". Dieser Wert wird hier zweifellos überschritten, liegt doch der Wohnort des Revisionswerbers in Mü und der Ort der angebotenen Beschäftigung in S. Allerdings stellen die gesetzlich normierten eineinhalb Stunden bloß einen Richtwert dar, was sich sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. "jedenfalls") als auch aus dem vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ergibt, der wesentlich darüber liegende Wegzeiten unter besonderen Umständen ausdrücklich zulässt.

Auch im konkreten Fall ist vom Vorliegen solcher besonderer Umstände auszugehen. Der Revisionswerber hat von dem ihm nach Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (die Voraussetzungen für die Anwendung sind nicht strittig) zukommenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich als Grenzgänger mit Wohnsitz in Mü für die Antragstellung beim AMS entschieden. Dabei hat er auch ausdrücklich erklärt, dem lokalen Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Mit der Entscheidung für die österreichische Arbeitsmarktverwaltung nimmt er freilich eine längere Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und der neuen (potenziellen) Arbeitsstätte bewusst in Kauf. Insofern kann daher von besonderen Umständen im Sinn des § 9 Abs. 2 vierter Satz AlVG gesprochen werden (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0176, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen wurde).

5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die dem Revisionswerber zugewiesene Beschäftigung als Teamassistent bei der E den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Revisionswerber - entgegen seiner Auffassung - auch eine Vereitelung der angebotenen zumutbaren Beschäftigung anzulasten ist und ob - als Voraussetzung für die von der belangten Behörde ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe - von einer generellen Weigerung zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen ist.

6.1. Was die Frage nach dem Vorliegen einer Vereitelung betrifft, so macht der Revisionswerber geltend, beim Vorstellungsgespräch sei zwar vereinbart worden, dass er bis 10. Juli 2013 mitteilen solle, ob er das Dienstverhältnis eingehe. Allerdings habe er bis dahin nicht klären können, ob die Beschäftigung zumutbar sei und ob vor allem ein Ersatz der Fahrtkosten durch das AMS erfolgen werde. Eine endgültige Zusage sei ihm daher bis zum angeführten Termin nicht möglich gewesen, die E habe daraufhin die Einstellung abgelehnt. Folglich habe er kein als Vereitelung zu erachtendes Tun oder Unterlassen gesetzt.

6.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. bereits das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0087, uva).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch ein bloß fahrlässiges Handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, uva).

6.3. Nach dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt hat der Revisionswerber das Beschäftigungsverhältnis zwar nicht definitiv abgelehnt, er hätte aber bis 10. Juli 2013 eine Zusage abgeben müssen, wurde doch laut dem Stelleninserat ein Mitarbeiter "ab sofort" benötigt. Der Revisionswerber hat jedoch nicht zugesagt, sondern unter Hinweis auf seine Erhebungen zur Fahrtkostenfrage (zunächst im Wege des AMS, später auch im Wege des Parlaments und der Volksanwaltschaft) eine Entscheidung über die Annahme hinausgezögert, obwohl er gewusst hat, dass die E eine definitive Antwort erwartete und einen Mitarbeiter sogleich benötigte. Unter diesen Umständen hatte die E freilich die Äußerung des Revisionswerbers als Ablehnung zu erachten, umso mehr, als dieser auch in seinen Eingaben vom 8. Juli 2013 von einem unzumutbaren bzw. nicht annehmbaren Angebot gesprochen hat. Dass dies zu Unrecht geschehen ist, geht aus den obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit hervor.

Das aufgezeigte Verhalten des Revisionswerbers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Er hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal er mit seinem Vorgehen in Kauf genommen hat, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist. Dem Revisionswerber ist daher - wie die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum erkannte - eine Arbeitsvereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG anzulasten.

7.1. Was die Einstellung der Notstandshilfe betrifft, so releviert der Revisionswerber, diese setze eine generelle Weigerung zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung während eines längeren Zeitraums voraus, in der Regel bedürfe es dreier Vorfälle innerhalb eines Jahres. Vorliegend habe es aber nur zwei Vorfälle gegeben, weil das zweimalige Angebot durch die M bloß als ein (einziger) Fall zu erachten sei.

7.2. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des § 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0165; vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197; uva.) - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197).

7.3. Vorliegend steht fest, dass der Revisionswerber binnen kurzer Zeit (innerhalb von rund neun Monaten) das Zustandekommen dreier vom AMS vermittelter zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hat.

Was die zweimalige Zuweisung einer Beschäftigung bei der M im September 2012 und im März 2013 betrifft, so ist es dabei - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - um zwei verschiedene zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefundene Vereitelungshandlungen gegangen. Unerheblich ist, ob es sich beide Male um dieselbe (identische) Beschäftigung gehandelt hat (vgl. den dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0095, zugrunde liegenden Sachverhalt). Die vom AMS verhängten Ausschlussfristen wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5. Februar 2013 und 11. Juni 2013 bestätigt und somit rechtskräftig ausgesprochen. Die Beschwerde gegen den zweitgenannten Berufungsbescheid wurde im Übrigen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0176, abgewiesen.

Was die Zuweisung einer Beschäftigung bei der E im Juni 2013 anbelangt, so wurde bereits ausgeführt, dass dem Revisionswerber auch insofern eine Vereitelung der zumutbaren Beschäftigung anzulasten ist. Diese dritte Vereitelungshandlung binnen kurzer Zeit konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2012, Zl. 2011/08/0337, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0095).

8. Davon ausgehend ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gegeben sind. Dem vermag die Revision - auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

9.1. Der Revisionswerber rügt einerseits, das AMS habe ihm entgegen § 24 Abs. 1 AlVG die Leistungseinstellung nicht unverzüglich mitgeteilt. Das Schreiben vom 17. Juli 2013 sei ihm erst nachträglich am 16. August 2013 zugestellt worden, trotz seines daraufhin gestellten Antrags sei kein Bescheid erlassen worden. Folglich sei die Leistungseinstellung wieder rückwirkend außer Kraft getreten. Der Verstoß gegen § 24 Abs. 1 AlVG habe auch zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt, habe der Revisionswerber doch zur Zumutbarkeit nicht Stellung nehmen und den begehrten Bescheid nicht bekämpfen können. Andernfalls hätte er das Vorbringen in der Revision schon in der Berufung erstatten können, wobei die belangte Behörde zur Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung gelangt wäre.

9.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung des AMS vom 17. Juli 2013 über die Einstellung der Leistung dem Revisionswerber erst am 16. August 2013 oder früher zugestellt wurde. Da der Ausspruch der Einstellung mit Bescheid vom 13. August 2013 wiederholt wurde, wäre selbst im Fall der ungesäumten Zustellung der Mitteilung vom 17. Juli 2013 und einem daraufhin erhobenen Antrag des Revisionswerbers auf förmliche Entscheidung die Erlassung des Bescheids jedenfalls fristgerecht im Sinn des § 24 Abs. 1 AlVG erfolgt. Die im Fall der nicht rechtzeitigen Erlassung vorgesehene Rechtsfolge konnte daher keinesfalls eintreten.

Die behauptete Verweigerung des Parteiengehörs ist ebenso nicht gegeben. Der Revisionswerber hat über Aufforderung des AMS bereits in seinen Stellungnahmen vom 30. Juli und 8. August 2013 ein eingehendes Vorbringen (besonders zur Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung) erstattet. Weiters war es ihm unbenommen, schon in der Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 2013 das Vorbringen und die Anfechtungsgründe fallbezogen umfassend darzulegen. Damit wurde aber dem Revisionswerber das Parteiengehör zur Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht verweigert.

10.1. Der Revisionswerber rügt andererseits als Verstoß gegen das Parteiengehör, die belangte Behörde habe ihm am 21. Oktober 2013 ein neues Tatsachenvorbringen (über die kollektivvertragliche Entlohnung und die Fingierung eines inländischen Wohnsitzes) zur Stellungnahme bis 28. November 2013 mitgeteilt, der angefochtene Bescheid sei jedoch bereits am 5. November 2013 ergangen. Bei Einhaltung der Frist hätte er die Ausführungen in der Revision bereits zum Vorbringen im Verfahren erhoben, wobei diesfalls die belangte Behörde zur Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung gelangt wäre.

10.2. Der Revisionswerber zeigt freilich keine Relevanz des behaupteten Mangels auf. Was die kollektivvertragliche Entlohnung betrifft, so wurden in der Revision die diesbezüglichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der belangten Behörde nicht bekämpft. Folglich hätte bei Vermeidung des gerügten Mangels auch die Erhebung der Rechtsmittelausführungen bereits zum Vorbringen im Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt. Auf die Fingierung eines inländischen Wohnsitzes am Ort des AMS kommt es - wie schon erörtert wurde - nicht an. Damit konnte die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels auch insoweit zu keinem anderen Ergebnis kommen.

11. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über einen Aufwandersatz war mangels eines - auch nur allgemein gehaltenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009) - Antrags des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu treffen (§ 59 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 23. März 2015

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