Normen
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 stellte das Arbeitsmarkservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle Gmunden (in der Folge AMS Gmunden), den Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem 2. Februar 2005 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund mehrerer gescheiterter Arbeitsvermittlungen und daraus resultierender Sanktionen gemäß § 10 AlVG sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers, nicht mehr persönlich beim AMS Gmunden erscheinen sondern nur mehr schriftlich in Kontakt treten zu wollen, sowie mangels Eigeninitiative hinsichtlich aktiver Stellensuche die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. Februar 2005 nicht mehr gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer seien seit Jänner 2004 mit Bescheiden des AMS Gmunden vom 20. Jänner 2004, vom 17. August 2004 und vom 9. November 2004 drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden, welche jeweils von der Berufungsbehörde bestätigt worden seien. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer trotz der Vermittlung mehrerer zumutbarer Stellen durch das AMS Gmunden nicht bereit gewesen sei, diese anzunehmen. Die verhängten Sanktionen würden jedenfalls den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer (dauerhaft) nicht arbeitswillig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.
Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128, und vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164).
Eine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor. Jedoch wurden gegen den Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid des AMS Gmunden vom 20. Jänner 2004 (für die Zeit vom 1. Jänner bis 11. Februar 2004), sowie danach mit Bescheiden vom 17. August 2004 (für die Zeit vom 3. August bis 27. September 2004) und vom 9. November 2004 (für die Zeit vom 13. Oktober bis 7. Dezember 2004) zwei weitere Sanktionen nach § 10 AlVG wegen der Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen ausgesprochen, welche noch vor Erlassung des Einstellungsbescheides von der Berufungsbehörde bestätigt worden waren. Die gegen die Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112, vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, sowie vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0070).
Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 AlVG geführt hat und der Beschwerdeführer auch noch erklärt hat, mit dem Arbeitsmarktservice nur mehr schriftlich in Kontakt treten zu wollen, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).
Da sich schon auf Grund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde ergibt, dass die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe nicht rechtswidrig war, erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von der belangten Behörde angeführten Gründen (Ankündigung, nicht mehr beim AMS Gmunden persönlich erscheinen zu wollen, Nichteinhaltung des Kontrolltermins vom 2. Februar 2005 sowie mangelnde Eigeninitiative) näher einzugehen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Befangenheit der Mitarbeiter des AMS Gmunden ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befangenheit eines Verwaltungsorgans gegen einen Bescheid, bei dessen Erlassung es tätig war, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S 167 zu § 7 unter E 39 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie oben dargestellt, bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine solchen Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Dezember 2007
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