VwGH Ro 2014/07/0094

VwGHRo 2014/07/009429.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der F GmbH in R, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Mai 2014, Zl. LVwG-AV-42/001-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H P in B, vertreten durch Mag. Ernst Ehringfeld, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 20; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070094.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (im Folgenden: BH) vom 15. April 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem L.- Werkskanal linksufrig im Bereich näher genannter Grundstücke zur Beregnung im einzelnen angeführter Grundstücke mit einer Entnahmemenge von maximal 47 m3/h bei maximal 18.360 m3/Jahr gemäß den Projektunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2008 unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis 28. Februar 2018 erteilt. Ferner wurde das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Beregnungsanlage verbunden (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 30. April 2009 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung als unbegründet ab und änderte die Frist für das Wasserbenutzungsrecht "bis 28. Februar 2019". Gegen diesen Bescheid wurde von der Revisionswerberin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. April 2009 mit Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2009/07/0100, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

In weiterer Folge wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2014 die Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 15. April 2008 ab (Spruchpunkt I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

Unter der Überschrift "Revisionsgrund" bringt die Revisionswerberin nach Ausführungen zu diesem ausdrücklich vor, durch die angefochtene Entscheidung in ihrem "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt zu sein.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der oben angeführten bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).

Mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem "Recht auf ein faires Verfahren", hat die Revisionswerberin den von ihr geltend gemachten Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet.

Nach der hg. Rechtsprechung vermag die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen jedoch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal die (damit gerügte) Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. insbesondere die hg. Beschlüsse vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0199, und vom 5. September 2002, 2000/02/0063, mwN). Die Revisionswerberin macht damit lediglich Revisionsgründe geltend (vgl. die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0211, vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0091, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2012/16/0031).

Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 29. Juli 2015

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