VwGH 2012/16/0031

VwGH2012/16/003122.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Mag. Friedrich Hartl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 19. Dezember 2011, GZ. ZRV/0053-Z2L/11, betreffend Sicherstellungsauftrag (in einer Angelegenheit der Mineralölsteuer), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Mineralölsteuer durch den Beschwerdeführer und weitere Personen wurden am 21. Juli und am 9. August 2010 entsprechende Berichte vom Zollamt der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Zuge der Ermittlungen schließlich auch Hausdurchsuchungen an.

Das Zollamt erließ einen Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom 1. September 2010 an den Beschwerdeführer zur Sicherstellung von Mineralölsteuer für den Zeitraum Februar bis Juli 2010 im Gesamtbetrag von rund 2,700.000 EUR.

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Zollamt mir Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2011 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes erhobene (Administrativ-)Beschwerde als unbegründet ab. Auf Grund der im Zeitpunkt 1. September 2010 laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung komme der Beschwerdeführer als potentiell Haftender gemäß § 11 BAO in Betracht und erweise sich der Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs. 3 BAO als zulässig.

In der Folge begründete die belangte Behörde, warum ihrer Ansicht nach die weiteren Voraussetzungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erfüllt seien, dass nämlich der Tatbestand gegeben sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpften, dass eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit vorliege und weshalb die Abgabenbehörde vom eingeräumten Ermessen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages Gebrauch mache.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, "dass seine Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen wird, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet". Zudem erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "nicht zur Haftung herangezogen zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht bestehen". Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf ein faires Verfahren" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag hat nach § 232 Abs. 2 leg. cit. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, die Gründe, aus denen sich die Gefährdung und Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt, den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann, und die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

§ 232 Abs. 3 BAO lautet:

"(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden."

Der Sicherstellungsauftrag ist § 233 Abs. 1 BAO Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.

Das in Ausführung des Beschwerdepunktes als verletzt geltend gemachte Recht, dass eine (Administrativ-)Beschwerde nicht unbegründet abgewiesen wird, stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0098 bis 0100, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes anführt, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, verwechselt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 VwGG.

Auch mit dem Recht "auf ein faires Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, zumal die damit gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, Zl. 2007/15/0255, und den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/15/0177, mwN).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht, nicht zur Haftung herangezogen zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer allerdings nicht zur Haftung herangezogen. Der von der belangten Behörde erwähnte § 11 BAO betrifft zwar die Haftung rechtskräftig verurteilter Täter für verkürzte Abgaben und wurde von der belangten Behörde angeführt, um darzulegen, hinsichtlich welcher Abgaben, für die der Beschwerdeführer allenfalls, von der belangten Behörde als "potenziell" bezeichnet, haften könnte, wenn das im angefochtenen Bescheid erwähnte anhängige Strafverfahren mit einem Schuldspruch des Beschwerdeführers enden sollte. Diese Möglichkeit einer späteren Haftung hat die belangte Behörde als Voraussetzung für einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs. 3 BAO gesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber im Instanzenzug über einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) abgesprochen, welcher im Sicherungsverfahren für Abgaben zu erlassen ist, der jedoch keine Festsetzung von Abgaben und auch keine Heranziehung zur Haftung für Abgaben bedeutet.

In dem im Rahmen des Beschwerdepunktes ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Recht, nicht zur Haftung herangezogen werden, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2012

Stichworte