VwGH 2011/15/0177

VwGH2011/15/017722.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des J H in L, vertreten durch die Kriftner & Partner Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 22. September 2011, Zl. RV/0961-L/10, betreffend die Abweisung einer Berufung gegen einen Zurücknahmebescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2010 gegen die am 16. Dezember 2009 ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008, Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen sowie Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2009 und wurde vom Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgefordert, die der Berufung anhaftenden Mängel (Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden; Erklärung, welche Änderungen beantragt würden; Begründung) bis zum 22. Februar 2010 zu beheben. In einem wurde er darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis zum 15. März 2010.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab und erklärte die Berufung mit Bescheid vom 2. März 2010 als zurückgenommen.

Gegen den Zurücknahmebescheid brachte der Beschwerdeführer am 1. April 2010 Berufung ein.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem hier angefochtenen Bescheid keine Folge.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2011 zu Hd. seines ausgewiesenen Vertreters unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Es sollte das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet werden. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

In der verbesserten Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

der Beschwerdeführer in den ihm gesetzlich gewährleisteten Rechten

- auf Überprüfung der vom Finanzamt Linz vorgenommenen

Schätzungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 184 BAO durch die

Berufungsbehörde,

- auf Bedachtnahme bzw. Berücksichtigung von neuen

Tatsachen, Beweisen und Anträgen gemäß § 280 BAO,

- auf Erhalt einer Begründung der von der Behörde

gefällten Ermessensentscheidung der Nichtverlängerung der Frist

zur Ergänzung der Berufung, die auf die Einhaltung der

Rechtsgrundsätze Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Sinne des § 20

BAO hinweist, inklusive einer Begründung, warum nicht im Sinne der

aus Anlass der Erhebung der Berufung vom 01.04.2010 eingereichten

Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 diese

erklärungsgemäß veranlagt worden seien

verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.525/A). Ein ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt ist auch einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A).

Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Überprüfung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen, im Recht auf die Bedachtnahme bzw. Berücksichtigung von neuen Tatsachen, Beweisen und Anträgen gemäß § 280 BAO und im Recht auf erklärungsgemäße Veranlagung der Jahre 2006 bis 2009 verletzt. Dabei verkennt er, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008, die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2009 erkannt, sondern die gegen diese Bescheide erhobene Berufung vom 7. Jänner 2010 als zurückgenommen erklärt hat, weil einem gemäß § 85 Abs. 2 BAO ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte daher nur darin gelegen sein, dass ein solcher Zurücknahmebescheid im Mängelbehebungsverfahren nicht hätte ergehen dürfen.

Soweit der oben wiedergegebene Beschwerdepunkt zudem ein Recht auf "Begründung der von der Behörde gefällten Ermessensentscheidung der Nichtverlängerung der Frist zur Ergänzung der Berufung" anspricht, wird damit kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, 2002/14/0154, mwN).

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 22. Dezember 2011

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