VwGH Ro 2014/01/0018

VwGHRo 2014/01/00186.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision 1. des M S und 2. des C T, beide in W und vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Dezember 2013, MDR-785493-2013, betreffend Nachbeurkundung im Ehebuch, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §44;
PStG 1983 §24;
PStG 1983 §31 Abs1;
PStG 1983 §58 Z2;
PStG 1983 §58 Z3;
PStG 1983 §58 Z9;
PStV 1983 §3 idF 2010/II/001;
PStV 1983 Anl7 idF 2010/II/001;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Erst- und der Zweitrevisionswerber sind beide männlichen Geschlechts und österreichische Staatsbürger. Sie haben am 5. April 2005 in Amsterdam nach dem Recht des Königreichs der Niederlande die Zivilehe geschlossen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 wies der Magistrat der Stadt W den Antrag der Revisionswerber auf Nachbeurkundung der in Amsterdam begründeten Zivilehe im Ehebuch und Ausstellung einer entsprechenden Heiratsurkunde als unbegründet ab.

2 Die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, die österreichische Rechtsordnung unterscheide zwischen einer Ehe, die nur durch einen Ehevertrag zweier Personen verschiedenen Geschlechts begründet werden könne und einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Eine gleichgeschlechtliche Ehe sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die nach niederländischem Recht in Amsterdam gültig geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe gelte im österreichischen Rechtsbereich als eingetragene Partnerschaft und könne in Österreich ausschließlich als solche und nicht als Ehe nachbeurkundet werden.

3 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015, B 228/2014-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte.

4 Weiters erhoben die Revisionswerber gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der nach Vorlage der Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht Wien - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:

5 Vorauszuschicken ist, dass auf die vorliegende (Übergangs‑)Revision nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind. Da sich die Revision gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien richtet, gelten für diese die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

6 In der Revision wird vorgebracht, die belangte Behörde habe ausdrücklich das rechtliche Interesse der Revisionswerber an der Nachbeurkundung ihrer in den Niederlanden geschlossenen Zivilehe sowie die Anwendbarkeit der §§ 27a ff IPR-G auf gleichgeschlechtliche Ehen bestätigt. Nach § 27a IPR-G sei die Anerkennung aber lediglich von der gültigen Begründung im Eingehungsstaat (Registerstaatprinzip) abhängig. Dennoch verweigere die belangte Behörde die Eintragung der in den Niederlanden geschlossenen Zivilehe in das Ehebuch mit der Begründung, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen in Österreich als eingetragene Partnerschaften zu behandeln seien. § 44 ABGB vermöge diese Rechtsansicht aber nicht zu begründen, beziehe sich diese Bestimmung doch auf reine Inlandssachverhalte. Für Sachverhalte mit Auslandsberührung sehe das IPRG das Registerstaatprinzip vor, weshalb die Gültigkeit der (in den Niederlanden geschlossenen) Zivilehe nach niederländischem Recht zu beurteilen sei und § 44 ABGB nicht zur Anwendung komme.

7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

8 Soweit die Revisionswerber vermeinen, die nach niederländischem Recht gültig begründete gleichgeschlechtliche Zivilehe sei als Ehe in das von den Personenstandsbehörden nach §§ 24 ff Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009, zu führende Ehebuch einzutragen, verkennen sie die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, ausgeführt hat, besteht kein Zweifel daran, dass der Personenstandsgesetzgeber - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der eingetragen Partnerschaft vorgenommenen) Novellierung des PStG durch BGBl. I Nr. 135/2009 - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB versteht. Nach diesem Begriffsverständnis ist eine (nach niederländischem Recht gültig geschlossene) Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts keine Ehe im Sinne des PStG (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2011/01/0150, sowie zur Rechtslage nach dem PStG 2013 die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Ra 2016/01/0060 bis 0062 und Ra 2016/01/0063 bis 0065).

9 Nach § 58 Z 2 und 3 PStG sind die Regelungen für die Eintragungen in die Personenstandsbücher sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden mittels Verordnung näher auszuführen. Gleiches gilt für die Form und den Inhalt der für die Personenstandsbücher und Personenstandsurkunden zu verwendenden Vordrucke (Z 9). Nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV), BGBl. II Nr. 1/2010, ist für die Anlegung des Ehebuchs der Vordruck der Anlage 7, der für einen Ehepartner die Rubrik "Mann" und für den anderen Ehepartner die Rubrik "Frau" vorsieht, zu verwenden. Die Eintragung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" in das Ehebuch kommt daher nicht in Betracht.

10 Da es sich bei Personenstandsurkunden - wie einer Heiratsurkunde - gemäß § 31 Abs. 1 PStG um Auszüge aus den Personenstandsbüchern handelt, ist mangels Eintragungsfähigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe in das Ehebuch auch die Ausstellung einer entsprechenden Heiratsurkunde ausgeschlossen.

11 Soweit die Revisionswerber einen Verstoß gegen das Unionsrecht und die EMRK rügen, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. März 2014, B 166/2013,VfSlg. 19.865, zu verweisen, wonach der Umstand, dass die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist - und Personen gleichen Geschlechts auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden - weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 14 EMRK (vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2010, Schalk und Kopf, Nr. 30141/04) noch nach seiner eigenen Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 22. September 2011, B 1405/2010, VfSlg. 19.492) eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Da es für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare an einer Regelungszuständigkeit der Union fehle, sei Art. 21 Abs. 1 GRC nicht anwendbar und würde selbst die Anwendung dieser Bestimmung zu keinem anderen Ergebnis führen.

12 Das Revisionsvorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2016

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