Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art14
EU-Grundrechte-Charta Art21 Abs1, Art51, Art52 Abs3
PStG §46
DVOEheG §13
EheG §44
IPR-G §16 Abs1
AEUV Art19, Art267
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art14
EU-Grundrechte-Charta Art21 Abs1, Art51, Art52 Abs3
PStG §46
DVOEheG §13
EheG §44
IPR-G §16 Abs1
AEUV Art19, Art267
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer, zwei männliche niederländische Staatsangehörige, schlossen am 18. August 1998 in den Niederlanden eine eingetragene Partnerschaft, die am 11. Juni 2002 in eine Zivilehe niederländischen Rechts umgewandelt wurde. Seit mehreren Jahren leben die beiden Beschwerdeführer in Tirol, wo sie Ferienwohnungen vermieten. Da sie im Verkehr mit Behörden und im Privatrechts- und Wirtschaftsverkehr eigenen Angaben zufolge immer wieder mit Zweifeln daran konfrontiert seien, ob ihre nach niederländischem Recht geschlossene Ehe in Österreich gültig ist, beantragten die Beschwerdeführer die Wiederholung ihrer Eheschließung in Österreich. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem, letztinstanzlichem Bescheid vom 13. Dezember 2012 wurde dieser Antrag auf (Zulassung zur) Wiederholung der Eheschließung vom Landeshauptmann von Tirol abgewiesen.
2. Begründend führt der Landeshauptmann von Tirol aus, nach österreichischem Recht unterlägen Lebensgemeinschaften heterosexueller und homosexueller Paare insofern unterschiedlichen Rechtsinstituten, als eine eingetragene Partnerschaft nur von homosexuellen Paaren begründet werden könne und eine Eheschließung nur heterosexuellen Paaren möglich sei. Gemäß §16 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl 34/1978 idF BGBl I 21/2011 (IPRG), richteten sich die Formvorschriften für die Eheschließung in Österreich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, eine Abweisung des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Wiederholung ihrer in den Niederlanden geschlossenen Ehe stelle eine unzulässige Diskriminierung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung dar, verweist die Behörde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. Juni 2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, EuGRZ 2010, 445, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.492/2011. Im Lichte dieser Entscheidungen sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf Wiederholung ihrer Eheschließung in ihren Rechten verletzt würden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die beiden Beschwerdeführer vorbringen, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art8 und 14 EMRK, Art21 Abs1 GRC), auf Eheschließung (Art12 EMRK, Art9 GRC) sowie auf Gewährleistung ihrer aus ihrer Unionsbürgerschaft erfließenden Rechte (Art19‑21 AEUV; Art15, 21, 45 GRC). Dieses Vorbringen begründen die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass ihnen nach §13 der in Gesetzesrang stehenden Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938, dRGBl. I 1938, 923 (DVOEheG), das Recht zukomme, bei Zweifeln an der Gültigkeit ihrer in den Niederlanden geschlossenen Ehe in Österreich die Eheschließung nach den für eine Ehe (und nicht bloß nach den für eine eingetragene Partnerschaft) geltenden Vorschriften zu wiederholen. Indem die belangte Behörde dies mit Hinweis darauf, dass die Ehe in Österreich nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen stehe, abgelehnt habe, diskriminiere sie die Beschwerdeführer nach dem Geschlecht und der sexuellen Orientierung. Dies verletze insbesondere die Rechte der Beschwerdeführer aus den einschlägigen Diskriminierungsverboten insbesondere des Art7 B-VG, des Art14 iVm 8 EMRK sowie des Art21 GRC. Die Entscheidung der belangten Behörde beschränke die Beschwerdeführer dabei auch bei der Ausübung ihrer Rechte als Unionsbürger und ihres Freizügigkeitsrechts innerhalb der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer regen daher auch an, die Frage der unzulässigen Diskriminierung insbesondere nach Art21 Abs1 GRC dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.
4. Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab, legte aber die Verwaltungsakten vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §44 des Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, lautet wie folgt:
"Begriff der Ehe
§44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten."
2. Die Ehefähigkeit und die Eheschließung sind im Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (EheG), dRGBl. I 1938, 807 idF BGBl I 135/2009, wie folgt geregelt:
"Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§1
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.
§2
Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§3
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten
(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
(3) Werden die nach den Abs1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§6
Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
§8
Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
§9
Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
§10
Annahme an Kindes Statt
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
C. Eheschließung
§15
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Ehebruch eingetragen hat.
§17
Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden."
3. §13 der (in Gesetzesrang stehenden) Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938, dRGBl. I 1938, 923 idF BGBl 566/1983, hat folgenden Wortlaut:
"§13 Wiederholung der Eheschließung
Das Verbot der Doppelehe (§8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen."
4. Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 idF BGBl I 21/2011, lauten wie folgt:
"Form
§8. Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Personalstatut einer natürlichen Person
§9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§5) ist unbeachtlich.
[…]
ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT
A. EHERECHT
Form der Eheschließung
§16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Voraussetzungen der Eheschließung
§17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
[…]
D. Partnerschaftsrecht
Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft
§27a. Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird."
5. Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), BGBl 60/1983 idF BGBl I 135/2009, haben folgenden Wortlaut:
"Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im §2 Abs2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständigkeit
§46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.
(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.
(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.
(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet:
1. Die in Österreich lebenden und erwerbstätigen Beschwerdeführer sind niederländische Staatsangehörige, die ihren Angaben zufolge in einer nach niederländischem Recht in den Niederlanden begründeten, rechtsgültigen Ehe leben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol im Instanzenzug die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Eheschließung durch den Standesamtsverband bestätigt. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach der österreichischen Rechtsordnung eine Eheschließung ausschließlich zwischen heterosexuellen Paaren möglich sei und gleichgeschlechtliche Personen eine eingetragene Partnerschaft begründen könnten. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wie des Verfassungsgerichtshofes ergebe, liege in dem Umstand, dass der Gesetzgeber die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehält und nur heterosexuellen Paaren eine Eheschließung ermöglicht, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da gemäß §16 Abs1 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen sei, verletze die abweisende Entscheidung des Standesamtsverbands die Berufungswerber nicht in ihren Rechten.
In ihrer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des durch Art7 Abs1 B-VG (auf den sich die Beschwerdeführer als Unionsbürger berufen können, siehe nur VfSlg 19.515/2011, 19.690/2012), durch Art14 iVm Art8 EMRK und Art21 Abs1 GRC gewährleisteten Verbots der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung geltend. §13 DVOEheG eröffne für die Beschwerdeführer bei Zweifeln an der Gültigkeit ihrer Ehe die Möglichkeit der Wiederholung der Eheschließung. Derartige Zweifel bestünden schon deswegen, weil die Anerkennung von in anderen Unionsstaaten geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sei. Im Lichte der erwähnten Diskriminierungsverbote hätte die belangte Behörde daher gemäß §13 DVOEheG die Beschwerdeführer zur (Wiederholung der) Eheschließung zulassen müssen. Indem die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und die Beschwerdeführer insbesondere in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 Abs1 B-VG, Art14 iVm 8 EMRK und Art21 Abs1 GRC verletzt.
2. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen werden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch nicht entstanden. Eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daher nur vorliegen, wenn die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
3. Die belangte Behörde geht der Sache nach davon aus, dass §13 DVOEheG für die Beschwerdeführer schon deswegen nicht zur Anwendung kommen könne, weil das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen Ehe der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt ist und sich die Form der Eheschließung gemäß §16 Abs1 IPRG nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet (in diesem Sinn auch Verschraegen, Internationales Privatrecht. Ein systematischer Überblick, 2012, 266). Auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen des §13 DVOEheG – nach §13 DVOEheG steht das Verbot der Doppelehe einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen (nach der Literatur liegt der Zweck der Wiederholung der Eheschließung in der Sicherung [des Fortbestandes] der bestehenden Ehe [Höllwerth, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2011, §8 EheG Rz 4]; Zweifel an der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe können die Anwendung des §13 DVOEheG begründen [Höllwerth, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], §13 DVOEheG, Rz 3; OGH 10.4.1997, 6 Ob 2275/96v]) – vorliegen, ist die belangte Behörde daher von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent nicht näher eingegangen.
Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Diskriminierungsverbote auf Grund der sexuellen Orientierung eine gegenteilige Auslegung, derzufolge eine Wiederholung der Eheschließung nach §13 DVOEheG grundsätzlich auch Personen gleichen Geschlechts offen stehe, gebieten würden. Mit diesem Vorwurf einer gleichheitswidrigen Gesetzesauslegung sind die Beschwerdeführer aber nicht im Recht:
3.1. Weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art14 EMRK (siehe EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30141/04) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art7 Abs1 B‑VG (siehe VfSlg 19.492/2011) stellt der Umstand, dass die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist – und Personen gleichen Geschlechts auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden – eine unzulässige Diskriminierung dar. Aus diesen beiden Diskriminierungsverboten folgt daher im vorliegenden Fall nicht, dass die Behörde verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, eine andere als die von ihr gewählte Auslegung vorzunehmen.
3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf Art21 Abs1 GRC. Soweit die GRC Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten – im vorliegenden Fall kommt insbesondere Art14 EMRK in Frage – entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird (Art52 Abs3 Satz 1 GRC). Art52 Abs3 Satz 2 GRC sagt darüber hinaus aber auch, dass diese Bestimmung "dem nicht entgegen[steht], dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt."
3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausgesprochen, dass auch die von der GRC garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der GRC einen Prüfungsmaßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht. Die einzelnen in der GRC enthaltenen Verbürgungen weisen nämlich zum Teil eine völlig unterschiedliche normative Struktur auf und manche von ihnen gleichen nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern "Grundsätzen" wie etwa Art22 oder Art37 GRC. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Rechte der GRC einen Prüfungsmaßstab für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bilden.
Gemäß Art21 Abs1 GRC sind Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art21 Abs1 GRC – vgl. auch Art7 Abs1 B-VG und Art14 EMRK – um eine Garantie der GRC handelt, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweist. Art21 Abs1 GRC kann daher gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht werden und bildet einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG.
3.2.2. Art21 Abs1 GRC ist im konkreten Fall aber nicht anwendbar.
3.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19.632/2012 vor dem Hintergrund der dortigen Beschwerdefälle – es ging um Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des AsylG 2005 und zweier, die Rechtstellung der Asylwerber unionsrechtlich garantierender Richtlinien, der Status- und der Verfahrensrichtlinie – ausgeführt, dass "auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage der Äquivalenzgrundsatz zur Folge hat", dass auch Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B-VG geltend gemacht werden können und sie "im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta" einen Prüfungsmaßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG bilden (VfSlg 19.632/2012, 220 f.). Die "innerstaatliche Rechtslage", die den Verfassungsgerichtshof zur dargestellten Auslegung des Art144 B-VG veranlasst hat, ist maßgeblich durch das Vorbild der – durch ArtII. Z7 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 59/1964 konstitutionalisierten – EMRK, deren Rechte den Kernbestand der Rechte der GRC bilden (VfSlg 19.632/2012, 219 f.), durch Art144 B-VG selbst iVm (nunmehr) Art133 Abs5 B-VG, demzufolge der Verfassungsgerichtshof ausschließlich zuständig ist, über eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten abzusprechen (VfSlg 19.632/2012, 220), und schließlich dadurch bestimmt, dass das Rechtsschutzsystem des B-VG darauf aufbaut, dass die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einschließlich der darauf bezogenen Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof konzentriert ist (VfSlg 19.632/2012, 220; zur "Leitfunktion" des Verfassungsgerichtshofs bei der Auslegung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Österreichischen Bundesverfassung VfSlg 19.730/2012). Auf Grund dieser Verfassungsrechtslage hat der Äquivalenzgrundsatz also "zur Folge" (gebietet für sich allein aber nicht, siehe Potacs, Das Erkenntnis des VfGH zur Grundrechte-Charta und seine Konsequenzen, Jahrbuch Öffentliches Recht, 2013, 11 [14 f.] einer- und Pöschl, Verfassungsgerichtsbarkeit nach Lissabon. Anmerkungen zum Charta-Erkenntnis des VfGH, ZÖR 2012, 587 [594 ff.] andererseits), dass Art144 B-VG so zu verstehen ist, dass auch Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können.
War es in den VfSlg 19.632/2012 zugrunde liegenden Verfahren offenkundig, dass die vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilenden Rechtsvorschriften auch in Durchführung des Rechts der Union (Art51 Abs1 GRC; siehe auch die – gemäß Art6 Abs1 und Abs3 EUV und Art52 Abs7 GRC für die Auslegung zu berücksichtigenden – Erläuterungen zu Art51 GRC, die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie EuGH 26.2.2013, Rs. C‑617/10, Åkerberg Fransson) ergangen sind, und konnte es der Verfassungsgerichtshof daher beim entsprechenden Hinweis auf den Anwendungsbereich der GRC belassen, liegt im vorliegenden Beschwerdefall eine andere Konstellation vor. Die Beschwerdeführer haben zwar von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Österreich zum Zwecke der Erwerbsausübung niedergelassen. Sie vermieten – auch nach ihren Angaben ohne Einschränkung gegenüber sonstigen Personen, die die gleiche Tätigkeit ausüben – Ferienwohnungen. Den allgemeinen innerstaatlichen zivil- und kollisionsrechtlichen Regelungen, an die die Beschwerdeführer (wie etwa auch an die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben haben) gebunden sind, kommt grundsätzlich kein die Ausübung der Grundfreiheit beschränkender Aspekt zu.
3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes finden die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung. Die durch die GRC garantierten Grundrechte sind daher zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (EuGH, Åkerberg Fransson, Rz 19 ff.; EuGH 15.1.2014, Rs. C‑176/12, AMS, [Rz 42]). Um festzustellen, ob eine mitgliedstaatliche Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art51 GRC betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (s. EuGH 18.12.1997, Rs. C‑309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I‑7493 [Rz 21–23]; EuGH 8.11.2012, Rs. C‑40/11, Iida [Rz 79]; EuGH 8.5.2013, Rs. C‑87/12, Ymeraga ua. [Rz 41]; EuGH 6.3.2014, Rs. C‑206/13, Siragusa [Rz 25]). Insbesondere sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (EuGH, Siragusa, Rz 26).
Die von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des §13 DVOEheG und des §16 Abs1 IPRG bezwecken nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts. Sie liegen außerhalb des Anwendungsbereichs jener unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art19 AEUV ergangen sind (so ist insbesondere der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auf das Arbeitsleben beschränkt, siehe nur Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV4, 2011, Art19 AEUV, Rz 11), sodass es auch keine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann. §13 DVOEheG hat vielmehr ausschließlich eherechtlichen Charakter und auch §16 Abs1 IPRG verfolgt insoweit keine anderen Ziele. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen liegen damit außerhalb der Regelungszuständigkeit der Europäischen Union. Schaffen die unionsrechtlichen Vorschriften somit im vorliegenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, so sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Regelungen, die diesen Sachverhalt bestimmen, unanwendbar (EuGH, Siragusa, Rz 26). Es liegt also im vorliegenden Fall kein hinreichender Zusammenhang zum Unionsrecht vor, der eine Anwendung von Art21 Abs1 GRC zu begründen vermag.
3.2.2.3. Ungeachtet dessen würde auch eine Anwendbarkeit des Art21 GRC der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art14 EMRK (vgl. EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z105) setzt die Entscheidung der Frage, ob zur Vermeidung einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Institut der Ehe so wie verschiedengeschlechtlichen Personen zu eröffnen ist (oder sie auf eigenständige Institute wie hier das der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden können), die Bewertung gesellschaftlicher Entwicklungen voraus, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich verlaufen (können). Bei solchen Wertungsfragen kommt nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Mitgliedstaaten der EMRK ein erheblicher "margin of appreciation" zu.
Wenn und insoweit die Grundrechtsfrage mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften betrifft, die außerhalb der Regelungszuständigkeit (aber allenfalls im Anwendungsbereich des Rechts) der Europäischen Union liegen, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Frage, ob Art21 Abs1 GRC im konkreten Fall verletzt wäre, daher nicht deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art267 AEUV vorzulegen, weil Art21 Abs1 GRC bestimmten Personen im Ausgangsrechtsstreit weitergehenden Schutz gewähren könnte als Grundrechte grundsätzlich gleicher Bedeutung und Tragweite im mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht oder in der EMRK. Art21 Abs1 GRC belässt – außerhalb des Anwendungsbereiches von unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art19 AEUV ergehen – den Mitgliedstaaten im Rahmen des konventionsrechtlich durch Art14 EMRK vorgegebenen Grundrechtsstandards eben auch jenen "margin of appreciation". Denn soweit das Handeln eines Mitgliedstaates nicht durch das Unionsrecht bestimmt wird, steht es den mitgliedstaatlichen Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, Åkerberg Fransson, Rz 29).
Das Gebot, unionsrechtliche Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen (vgl. zuletzt EuGH 7.11.2013, Rs. C–313/12, Giuseppa Romeo [Rz 22]), verlangt hier gerade keine unionsweit einheitliche Entscheidung, weil Art21 Abs1 GRC gemäß Art51 Abs2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet). Für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare fehlt es aber insoweit an einer Regelungszuständigkeit der Union, sodass auch Art21 Abs1 GRC dem nicht entgegenstünde, dass die Anforderungen aus einem grundrechtlichen Diskriminierungsverbot an die Regelung dieser Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind, solange – was im vorliegenden Fall, wie die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt, zutrifft – jene Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots gewährleistet ist, wie sie dem in Art14 EMRK garantierten Recht entspricht (siehe Art52 Abs3 Satz 1 GRC).
3.2.3. Die belangte Behörde hat also den von ihr angewendeten Rechtsvorschriften keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Aus den dargelegten Gründen gibt die Beschwerde auch keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
4. Dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch eine Verletzung in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ob die belangte Behörde in jeder Hinsicht rechtsrichtig entschieden hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. etwa VfSlg 8827/1980; 11.637/1988; VfGH 26.6.2013, B181/2013, G48/2013).
Über die Frage der Anerkennung der von den Beschwerdeführern in den Niederlanden geschlossenen Ehe in Österreich (für die Anknüpfung an die Kollisionsnormen des Eheschließungsortes, es sei denn die stärkste Beziehung führt zum Recht eines anderen Staates, Verschraegen, aaO, 14) war in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, das den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederholung bzw. Begründung ihrer Ehe vor dem Standesamtsverband zum Gegenstand hatte, nicht zu entscheiden.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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