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§ 27a IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

D. Partnerschaftsrecht

Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft

§ 27a.

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40112799