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§ 27 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel

§ 27.

(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.

(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind insbesondere:

das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975, das Österreichisch-deutsche Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 229/1927, und der Österreichisch-polnische Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 31 ff).

Schlagworte

Vormundschaftsrecht, Vormundschaftsstatut, Pflegschaftsstatut

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40204970

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