VwGH Ra 2024/10/0018

VwGHRa 2024/10/001811.8.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision 1. des Vereines „P“ und 2. der „Bürgerinitiative v“, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. November 2023, Zl. LVwG‑552600/10/SE/ZeM ‑ 552601/2, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. des Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels‑Land; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §14
NatSchG OÖ 2001 §39a Abs2
NatSchG OÖ 2001 §39b Abs4 Z1
NatSchG OÖ 2001 §39b Abs5
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §48 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100018.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 23. November 2021 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (unter Spruchpunkt B.) die gemäß § 5 Z 1 Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetz 2001 ‑ Oö. NSchG 2001 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich einer bestimmt umschriebenen Straßenkreuzung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wobei die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung im Wesentlichen die Bewilligungsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 bejahte und die Vorschreibung der Nebenbestimmungen auf § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 stützte.

2 Mit Schreiben (erst) vom 26. Mai 2023 erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung. Darin brachten sie (unter anderem) vor, die belangte Behörde sei in Hinblick auf die geschützte Tierart „Gelbringfalter“ und bestimmte geschützte Fledermausarten sowie ein bestimmtes „in unmittelbarer Nähe befindliches Natura 2000‑Gebiet“ ihren Prüfpflichten nach der Richtlinie 92/43  EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH‑Richtlinie) bzw. deren Anhang IV nicht nachgekommen.

3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 räumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den revisionswerbenden Parteien (unter anderem) Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein, dass die Beschwerdefrist zufolge einer (am 29. November 2021 erfolgten) Bereitstellung gemäß § 39b Abs. 5 Oö. NSchG 2001 bereits abgelaufen sei.

4 In einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 unterbreiteten die revisionswerbenden Parteien daraufhin Rechtsausführungen (insbesondere zu einer ihres Erachtens gebotenen „engen Auslegung“ des § 39b Oö. NSchG 2001 und einer ihres Erachtens „mangelhaften und irreführenden Bezeichnung der Sache in der Kundmachung“).

5 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als verspätet und die Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.

6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die erstrevisionswerbende Partei sei seit 2013 (seit 2018 mit Tätigkeitsbereich auch in Oberösterreich) eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000, die zweitrevisionswerbende Partei eine im April 2021 konstituierte Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000.

7 Die revisionswerbenden Parteien seien im behördlichen naturschutzrechtlichen Verfahren nicht als Parteien oder Beteiligte geführt worden.

8 Der Bescheid vom 23. November 2021 sei ab dem 29. November 2021 (samt bestimmten Anlagen) unter der Anführung seiner Geschäftszahl und der Bezeichnung „Land Oö, Kreisverkehr N.“ auf der „Informations‑Plattform ‚Natur‘“ bereitgestellt worden.

9 In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei als unzulässig im Kern damit, dass dieser als (bloßer) Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000 außerhalb von UVP‑Verfahren „sohin in anderen Rechtsmaterien, wie etwa in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren,“ keine Rechts‑ und Parteifähigkeit zukomme.

10 Zur Zurückweisung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei wegen Verspätung führte das Verwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, der auf der Grundlage der §§ 5 und 14 Oö. NSchG 2001 ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2021 sei „ordnungsgemäß und für die gesetzlich vorgesehene Dauer“ gemäß § 39b Abs. 5 Oö. NSchG 2001 auf der elektronischen Plattform nach § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001, der „Informations-Plattform ‚Natur‘“, ab dem 29. November 2021 bereitgestellt worden; damit habe der Bescheid berechtigten Umweltorganisationen iSd § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Sinn der „Zustellfiktion des § 39b Abs. 5“ Oö. NSchG 2001 am 13. Dezember 2021 (Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung) als zugestellt gegolten, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 10. Jänner 2022 geendet habe.

11 Die erst im Mai 2023 eingebrachte Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei sei daher verspätet.

12 1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

13 Die belangte Behörde hat eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, in der sie (im Kern) unter bloßem Verweis auf die Begründungen des eigenen Bescheides und des angefochtenen Beschlusses die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

14 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie (näher begründet) die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

15 2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind die folgenden Bestimmungen des Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ‑ Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 64/2022, in den Blick zu nehmen:

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neubau (§ 2 Z 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z 9 Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; [...]

[...]

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

[...]

§ 39a

Zuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen

(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.

(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.

§ 39b

Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis

[...]

(4) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß

1. § 14

- mit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH‑Richtlinie oder

- sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH‑Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz‑Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,

[...]

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH‑Richtlinie und der Vogelschutz‑Richtlinie umsetzen.

(5) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(6) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 5) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

[...]“

16 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 3.1. Soweit in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision (u.a. unter Berufung auf VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008) die Auffassung vertreten wird, der zweitrevisionswerbenden Partei, einer Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000, komme im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Beschwerderecht zu, genügt ein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, dass derartige Bürgerinitiativen nur nach dem UVP‑G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2021/10/0111, unter Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, sowie jüngst VwGH 16.6.2025, Ra 2023/10/0348, 0349).

20 3.2. Im Weiteren wendet sich die Revision zur Dartuung ihrer Zulässigkeit gegen die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung zur Zustellung der in § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 genannten Bescheide im Wege der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform iSd § 39 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gemäß § 39b Abs. 5 Oö. NSchG 2001. Dazu wirft die Revision die Rechtsfrage auf, „ob die Zustellfiktion des § 39b Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 4 Oö. NSchG 2001 auch auf solche Bescheide anzuwenden ist, in denen die Behörde von gar keinem unionsrechtlichen Bezug ausgegangen ist bzw unionsrechtliche Bestimmungen außer Acht ließ“.

21 Diese Rechtsfrage ist allerdings aufgrund der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 zweifelsfrei zu bejahen:

22 Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 haben „berechtigte Umweltorganisationen“ (iSd § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001) das Recht, gegen Bescheide gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 „mit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH‑Richtlinie oder sofern geschützte Pflanzen‑ und Tierarten, die im Anhang IV der FFH‑Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz‑Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“ Beschwerde zu erheben, „und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH‑Richtlinie und der Vogelschutz‑Richtlinie umsetzen“.

23 Schon nach dem Wortsinn dieser Bestimmung kommt einer berechtigen Umweltorganisation die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 auch dann zu, wenn die Behörde die von der Umweltorganisation geltend gemachte Verletzung von die FFH‑Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 (vgl. hier das unter Rz 2 skizzierte Beschwerdevorbringen) gar nicht thematisiert (und also überhaupt nicht behandelt) hat.

24 (Dies entspricht auch der vom Landesgesetzgeber ‑ im Zuge der Anpassung des oberösterreichischen Naturschutzrechts an die Erfordernisse der EuGH‑Rechtsprechung zur Aarhus‑Konvention ‑ u.a. verfolgten Zielsetzung, berechtigten Umweltorganisation (u.a.) „in jenen Projektverfahren“ ein Beschwerderecht einzuräumen, „in denen unionsrechtlich geschützte Pflanzen‑ und Tierarten betroffen sind“; so könne nämlich „seitens der Umweltorganisationen auch geltend gemacht werden, dass die Behörde auf einzelne besonders geschützte Arten rechtswidrigerweise gar nicht Bedacht genommen hat.“ [vgl. Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031/2019, XXVIII. GP, S. 21f])

25 Der hier gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2023 stellte (unter seinem Spruchpunkt B.) ‑ wie ein Blick auf seine Begründung erweist ‑ eine nach § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 erteilte (mit Blick auf den Tatbestand des § 5 Z 1 Oö. NSchG 2001 erforderliche) naturschutzrechtliche Bewilligung dar.

26 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher von einem „Bescheid gemäß § 14“ iSd § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 ausgegangen und hat, da der Bescheid auf der elektronischen Plattform iSd § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bereitgestellt worden war, zutreffend dessen Zustellung nach § 39b Abs. 5 zweiter Satz Oö. NSchG 2001 beurteilt. Die zuletzt genannte Bestimmung erklärt mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung den betreffenden Bescheid als den berechtigten Umweltorganisationen zugestellt (vgl. zu der vergleichbaren Bestimmung des § 107 Abs. 3 zweiter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116).

27 Die vom Verwaltungsgericht angewendete Rechtslage stellt sich somit ‑ wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt ‑ als klar und eindeutig dar, weshalb ungeachtet des Fehlens von hg. Rechtsprechung dazu eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ro 2022/10/0001, mwN).

28 Die dargestellte Rechtslage steht auch nicht im Widerspruch mit dem von der Revision (unter Hinweis u.a. auf VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074, und 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057) ins Treffen geführten Grundsatz der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen), ermöglicht doch ‑ worauf auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (unter Punkt 1.3.8) hinweist ‑gerade das durch § 39a Abs. 2 iVm § 39b Abs. 5 Oö. NSchG 2001 eingerichtete System der Zustellung bestimmter Bescheide mit unionsumweltrechtlicher Relevanz im Wege einer elektronischen Plattform, dass berechtigte Umweltorganisationen iSd § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001 von naturschutzrechtlichen Verfahren, an denen sie nicht beteiligt gewesen sind (wie hier; vgl. oben Rz 7), Kenntnis erlangen und die daraus erwachsenen Bescheide bekämpfen können (vgl. auch dazu die Gesetzesmaterialien, Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031/2019, XXVIII. GP, S. 19).

29 Aus diesem Grund sieht sich der Gerichtshof nicht zu dem in der Revision (kursorisch) angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH veranlasst.

30 Daran vermag auch die in der Revision (u.a.) geführte Klage, dass die „Sichtung sämtlicher auf den elektronischen Plattformen bereitgestellter Dokumente enorme Ressourcen in Anspruch“ nehme und „in der Praxis eine Herausforderung für Umweltorganisationen“ darstelle, nichts zu ändern.

31 3.3. Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, der Zugang der erstrevisionswerbenden Partei zur „elektronischen Kundmachungsplattform“ (gemeint offenbar: zu der gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 eingerichteten „Informations‑Plattform ‚Natur‘“) sei ohne Vorankündigung und ohne weitere Begründung „vermutlich“ in der ersten Jahreshälfte 2021 gesperrt worden, weshalb die erstrevisionswerbende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab November 2021 keinen Zugriff auf die elektronische Plattform gehabt habe.

32 Ein derartiges Vorbringen hat die erstrevisionswerbende Partei allerdings im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ‑ trotz dessen Verspätungsvorhalts vom 16. Oktober 2023 (vgl. oben Rz 3) ‑ ausweislich der Verfahrensakten nicht erstattet (vgl. dazu insbesondere die in Rz 4 erwähnte Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom 30. Oktober 2023).

33 Mit einem Vorbringen, welches unter das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt, kann jedoch nach ständiger hg. Rechtsprechung das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage (von vornherein) nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062, mwN).

34 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

35 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

36 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

37 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatzes neben höchst allgemeinen Ausführungen zum angefochtenen Beschluss sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Beschlusses kein auf die Revision Bezug nehmendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 31.5.2024, Ra 2023/07/0144, mwN).

Wien, am 11. August 2025

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