Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070144.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ über den Revisionswerber als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der M GmbH (im Folgenden: M GmbH) wegen einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von € 2.100,‑. Demnach hat die M GmbH im Zeitraum 4. März 2021 bis 12. Juni 2021 auf einem näher genannten Standort im gesamten Böschungsbereich der Anschüttung und im Bereich des Schürfschlitzes Nr. 4, dessen genaue Lage sich aus dem Lageplan ergibt, der einem Bericht über die Identitätskontrolle vom 13. Oktober 2021 angeschlossen ist, mit Asbestzement verunreinigtes Aushubmaterial und damit nicht gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf. Das Verwaltungsgericht hat überdies ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Ablagerungen, seine beweiswürdigenden Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung mit dem Ergebnis, dass durch die Anschüttungen grundsätzlich eine zulässige Verwendung von Bodenaushubmaterial durch die M GmbH erfolgt sei, es sich jedoch bei einem Teil des angeschütteten Aushubmaterials, das mit Asbestzement verunreinigt sei, um unzulässig abgelagerte (nicht gefährliche) Abfälle handle, entsprechen den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Juli 2023, Zl. LVwG‑552373/12/Kü/ND, mit dem der M GmbH ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 in Bezug auf das mit Asbestzementbruchstücken vermengte Aushubmaterial erteilt wurde.
3 Gegen das Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Kostenersatz.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die demnach maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision entspricht vollständig jener in der Revision der M GmbH gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2023 im Verfahren über den Behandlungsauftrag; für das Verwaltungsstrafverfahren spezifische Ausführungen finden sich dort nicht.
7 Diese Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2024, Ra 2023/07/0139, zurückgewiesen, weil in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war daher auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer einem Verweis auf die Aktenlage und im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellungen sowie allgemeinen Ausführungen zum angefochtenen Erkenntnis kein sonstiges, auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. ebenso VwGH 24.4.2024, Ra 2023/07/0139, mwN).
Wien, am 31. Mai 2024
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