Normen
AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §17 Abs3
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §16
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte ‑ dem Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zufolge ‑ nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13. Juni 2022, 10.10 Uhr, gegenüber einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Halbturn (der Landespolizeidirektion Burgenland) einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 14. Juni 2022 (in der Zeit von 15.30 bis 16.30 Uhr) wurde von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei‑FGP (der Landespolizeidirektion Niederösterreich) die nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene (Erst‑)Befragung des Revisionswerbers durchgeführt. Noch am 14. Juni 2022 (16.38 Uhr) traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 BFA‑Verfahrensgesetz ‑ BFA‑VG (nämlich dass sich der Revisionswerber bis zum 17. Juni 2022, 16.38 Uhr, in einem näher bezeichneten Quartier in Traiskirchen einzufinden habe), weshalb mit diesem Tag der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 auch als eingebracht galt.
2 Dem Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind im Anschluss keine weiteren Verfahrensschritte zur inhaltlichen Bearbeitung des vom Revisionswerber gestellten Antrages zu entnehmen. Es findet sich darin lediglich eine mit 21. September 2022 datierte und am 22. September 2022 ‑ unter Hinweis auf den Wohnsitz des Revisionswerbers in Leoben ‑ erfolgte Aktenübersendung von der Regionaldirektion Oberösterreich/Außenstelle Linz an die Regionaldirektion Steiermark dieser Behörde.
3 Der Revisionswerber brachte in der Folge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. Jänner 2023 eine (erste) Säumnisbeschwerde ein.
4 Am 7. Februar 2023 übersendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen vom Revisionswerber bei dieser Behörde eingebrachten, mit 6. Februar 2023 datierten und als „Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B‑VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ bezeichneten Schriftsatz (samt Beilagen), wobei die Behörde diese Übermittlung als „Beschwerdenachreichung“ bezeichnete.
5 Der Revisionswerber führte in der mit 6. Februar 2023 datierten Säumnisbeschwerde, in der auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den Rechtsfall des Revisionswerbers vergebene Aktenzahl angeführt wurde, aus, er habe „zur obiggenannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag am 14.06.2022 auf internationalen Schutz bei der hiesigen Behörde gestellt“. Seit der Antragstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen. Es werde auf das „Protokoll zur Ersteinvernahme, welche[s] sich im Akt“ befinde, verwiesen. Die in § 73 AVG festgelegte Entscheidungsfrist sei verstrichen. Es werde auch die „weiße Verfahrenskarte“ beigelegt, die am 17. Juni 2022 ausgestellt worden sei. Damit werde glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, weil eine solche Karte erst nach Antragstellung ausgestellt werde. Weiters werde eine Kopie der ersten beiden Seiten der am 14. Juni 2022 über die Durchführung der Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift beigelegt. Als Beilagen waren der Beschwerde eine Kopie der Vorder- und der Rückseite der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17. Juni 2022 für den Revisionswerber ausgestellten „Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005“ sowie die Kopie der ersten Seite einer mit dem Revisionswerber aufgenommenen Niederschrift angeschlossen.
6 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 20. Februar 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde abgewiesen ‑ wie sich aus dem Folgenden ergibt: zurückgewiesen ‑ werde. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig erklärt.
7 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht eingangs wörtlich aus: „Der Beschwerdeführer (‚BF‘), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.“.
8 Am 3. Jänner 2023 habe der Revisionswerber ‑ so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter ‑ eine (erste) Säumnisbeschwerde eingebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2023 zurückgewiesen worden sei. Am 6. Februar 2023 habe der Revisionswerber neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eingebracht. Diese Beschwerde sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, wo sie am 7. Februar 2023 eingelangt sei. Bei der Bezeichnung der Beschwerdevorlage als „Beschwerdenachreichung“ handle es bloß um einen Irrtum der Behörde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Beschwerde „entsprechend § 7 Abs. 1 Z 4 BFA‑VG“ dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. „Ein Vorgehen nach § 6 AVG“ sei nicht notwendig gewesen.
9 Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2017, Ra 2017/12/0069, und unter Zitierung von Literaturmeinungen, wonach ein eine Säumnisbeschwerde erhebender Beschwerdeführer glaubhaft zu machen habe, dass der verfahrenseinleitende Antrag bei der Behörde eingelangt und der Antrag nicht fristgerecht erledigt worden sei, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber in der Säumnisbeschwerde nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei. Er behaupte zwar, einen Antrag gestellt zu haben, verweise aber „im Wesentlichen nur auf Dokumente und Unterlagen, die ‚sich im Akt befinden‘“. Der Beschwerde seien „keine Belege zum konkreten Antragszeitpunkt“ beigeschlossen gewesen. „Durch die bloße Vorlage der Fotokopie einer Ausweiskarte ohne Vorlage des der Ausstellung (offenbar) zugrundeliegenden Antrages, der zudem nach der ständigen Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, eine Eingangsstampiglie oder einen Nachweis der Postaufgabe aufweisen“ müsse, mache „der BF nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt“ worden sei. Der Revisionswerber verweise in der Säumnisbeschwerde darauf, dass er der Beschwerde die ersten beiden Seiten der Kopie der Niederschrift des „Asylantrages (Erstbefragung) vom 14.06.2022“ beigelegt habe, aus der hervorginge, dass „die Antragstellung am 14.06.2022 stattgefunden hat“. Der Revisionswerber habe aber in Wahrheit nicht die ersten beiden Seiten beigelegt, sondern nur die Kopie der ersten Seite „einer“ Niederschrift. Aus dieser ersten Seite gehe aber nur hervor, dass er einen Antrag gestellt habe, „nicht aber welchen konkreten Antrag (möglich wäre ein Antrag auf die Erteilung von subsidiärem Schutz oder auf die Gewährung von Asyl oder auf die Gewährung sonstige Schutztitel)“. Der „bloß formularhafte Hinweis auf der einen vorgelegten Seite ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ geht nicht auf das Anliegen des BF ein und vermag daher keine Aussage darüber zu treffen, welchen Antrag der BF tatsächlich gestellt hat“.
10 Da im vorliegenden Fall eine Prozessvoraussetzung fehle, sei die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht noch aus, dass die Beschwerde, selbst wenn kein Grund für die Zurückweisung vorhanden gewesen wäre, auch abzuweisen gewesen wäre, weil ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung nicht vorliege. Das begründete das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie damit, dass es ‑ aufgrund im Internet abrufbarer Berichte ‑ notorisch sei, dass die Anzahl der bei der Behörde anhängig gewordenen Anträge ab dem Sommer 2021 deutlich gestiegen sei. Trotz der mittlerweile von der Behörde getroffenen organisatorischen Maßnahmen stelle die hohe Zahl an Verfahren unzweifelhaft ‑ ebenso wie einst in den Jahren 2015 und 2016 ‑ eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheide.
12 In der Begründung für die Unzulässigkeit der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2017, Ra 2017/12/0069. Es sei von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
13 Die dagegen erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15 Die Revision erweist sich schon aufgrund des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe selbst festgestellt, dass der Revisionswerber am 14. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, als zulässig und begründet.
16 § 8, § 9 und § 16 VwGVG lauten (auszugweise und samt Überschrift):
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) ...
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.
...
4. das Begehren und
5. ...
(2) Belangte Behörde ist
1. ...
...
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. ...
(3) ...
...
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
17 Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
18 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich bei der Übermittlung der Säumnisbeschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ungeachtet der ‑ vom Verwaltungsgericht als Versehen eingestuften ‑ Bezeichnung als „Beschwerdenachreichung“ um die Vorlage der Beschwerde nach § 16 Abs. 2 VwGVG handelte. Das wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, trat dem nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstands, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kurz zuvor die vom Revisionswerber im Jänner 2023 eingebrachte (erste) Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte, ohne zuvor den Bescheid über den von ihm gestellten Antrag erlassen zu haben, ist nicht zu sehen, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses (auch) zur Entscheidung über die hier gegenständliche (zweite) Säumnisbeschwerde berufen, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
19 Zum Vorbringen in der Revision, es sei nicht klar, ob das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abgewiesen oder zurückgewiesen habe, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung, in der von der Abweisung der Beschwerde die Rede ist, bloß in der Bezeichnung vergriffen hat. Aus den Erwägungen zum von ihm herangezogenen Grund, weshalb der Säumnisbeschwerde nicht stattzugeben sei, geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die ‑ als Beschluss bezeichnete ‑ Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Zurückweisung der Beschwerde ergangen ist. Das hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung, in der von einer Zurückweisung der Beschwerde wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Rede ist, auch ausdrücklich so fest. Dabei stützte es sich auf die im von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2017, Ra 2017/12/0069, (in der Rn. 17) enthaltene Aussage, wonach die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit lediglich die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, wie sie ohne Bezugnahme auf (sonstige) Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist, betrifft. Somit liegt im vorliegenden Fall im Spruch des angefochtenen Beschlusses unzweifelhaft bloß ein versehentliches Vergreifen im Ausdruck, demnach ein der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglicher Schreibfehler, vor. Die angefochtene Entscheidung war sohin auch bereits vor Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen (vgl. dazu sowie den Voraussetzungen, wann ein der Berichtigung zugänglicher Fehler vorliegt, VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN).
20 Das Bundesverwaltungsgericht missversteht allerdings den Inhalt des erwähnten Erkenntnisses Ra 2017/12/0069 gänzlich, wenn es ‑ zwar ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, jedoch aus dem Inhalt seiner Begründung deutlich hervorgehend ‑ die Ansicht vertritt, ein Verwaltungsgericht dürfte bei der hier in Rede stehenden Beurteilung den Inhalt der ihm vorgelegten Akten und sogar seine in der Entscheidung getroffenen Feststellungen ‑ hier im Besonderen, dass der Revisionswerber am 14. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe ‑ außer Acht lassen. Derartiges ist nämlich diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
21 Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr im genannten Erkenntnis Ra 2017/12/0069 ‑ entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung ‑ davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht, wenn ‑ unter Berücksichtigung des Akteninhalts (insbesondere auch des Inhalts des Aktes der Behörde) ‑ Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat (im dortigen Fall bestanden Zweifel, ob eine einen Antrag beinhaltende, eingeschrieben aufgegebene Postsendung bei der Behörde eingelangt war), verpflichtet ist, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen (Rn. 18 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses).
22 Solche Zweifel waren beim Bundesverwaltungsgericht aber im hier vorliegenden Fall ohnedies ‑ offenkundig am Boden des Vorbringens in der Säumnisbeschwerde und unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Aktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ‑ nicht hervorgekommen. Andernfalls hätte es nämlich die Feststellung, dass der Revisionswerber am 14. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gar nicht getroffen.
23 Weshalb demgegenüber in der Begründung davon gesprochen wird, aus der vom Revisionswerber in Kopie vorgelegten ersten Seite der am 14. Juni 2022 angefertigten Niederschrift gehe nicht hervor, „welchen konkreten Antrag (möglich wäre ein Antrag auf die Erteilung von subsidiärem Schutz oder auf die Gewährung von Asyl oder auf die Gewährung sonstige Schutztitel)“ er gestellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Kopie geht nämlich hervor, dass die Niederschrift mit „Antrag auf internationalen Schutz“ sowie „Erstbefragung nach AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ übertitelt ist und den Namen des Revisionswerbers als jene Person ausweist, mit der die Niederschrift aufgenommen worden war.
24 Es ist somit schon vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht ‑ evident anhand der Angaben des Revisionswerbers in der Säumnisbeschwerde und der vom Verwaltungsgericht eingesehenen Unterlagen (Beilagen zur Säumnisbeschwerde sowie Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) ‑ getroffenen Feststellungen für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden sei. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Revisionswerber nach dem Inhalt der Verfahrensakten bereits am 13. Juni 2022 gestellt wurde, wobei der Antrag nach § 17 Abs. 2 AsylG 2005 am 14. Juni 2022 als eingebracht galt, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang mithin nicht mehr weiter als entscheidungswesentlich dar. Im Übrigen sei noch erwähnt, dass das Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts, die Antragstellung durch Beibringung einer Eingangsstampiglie oder eines Postaufgabescheines glaubhaft zu machen, mit der Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht in Einklang zu bringen ist. Nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ist es nämlich im Regelfall nicht zulässig, einen Antrag auf internationalen Schutz schriftlich zu stellen; ein solcher Antrag ist vielmehr grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellen (vgl. dazu ausführlich VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).
25 Die weiteren in der Begründung enthaltenen Erwägungen, die sich inhaltlich auf eine ‑ vom Bundesverwaltungsgericht als denkbar erachtete ‑ Abweisung der Beschwerde nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG beziehen, vermögen ‑ wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausging, weil es diese Überlegungen erkennbar im Rahmen eines bloßen ‑ rechtlich bedeutungslosen (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/01/0297, mwN) ‑ „obiter dictum“ tätigte (siehe Seite 8 des angefochtenen Beschlusses: „Selbst wenn man aber der in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht nicht folgen sollte, wäre für den BF nichts gewonnen, weil auch die hier gegenständliche neuerliche Beschwerde zwar nicht zurück-, aber jedenfalls abzuweisen wäre.“) ‑ die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht zu tragen.
26 Der Vollständigkeit halber ist ‑ mit Blick auf die bisherige Verfahrensführung ‑ in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogene Erwägung, die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, Folgendes anzumerken:
27 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache „offenkundig“ im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ („notorisch“) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde offenkundig“ („amtsbekannt“) geworden ist. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint. Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den Verwaltungsgerichtshof möglich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt als „notorisch“ erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 bis 0092, mwN).
28 Anhand der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu sehen, dass jene Tatsachen, die es als notorisch bezeichnet, im Sinn der soeben angeführten Rechtsprechung als allgemein bekannt angesehen werden könnten. Allein die Zugänglichkeit von (im Übrigen im Akt des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorhandenen) Berichten im Internet führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die anhand solcher Quellen festgestellten Tatsachen wären als allgemein bekannt anzusehen.
29 Der Revisionswerber, der sich auch gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, es liege kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung vor, weist zudem in der Revision zu Recht darauf hin, dass ihm vom Bundesverwaltungsgericht zu dessen Annahmen kein Parteiengehör gewährt wurde. Den (im Besonderen) in diesem Zusammenhang in der Revision enthaltenen Ausführungen, wonach der Revisionswerber diesfalls vorbringen und das Bundesverwaltungsgericht ‑ anhand diverser in der Revision näher bezeichneter und nach dem Vorbringen die Situation im maßgeblichen Zeitraum darstellender Beweismittel ‑ feststellen könnte, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „452 verfahrensführende Referenten“ tätig seien, die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betrage und nach der Aufnahme der anzubietenden Beweise hervorkäme, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorliege, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde ‑ wie etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen ‑ zurückzuführen sei, ist die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht abzusprechen.
30 Um eine Abweisung der Säumnisbeschwerde rechtmäßig auf § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG stützen zu können, wird das Bundesverwaltungsgericht daher nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens, in dem es dem Revisionswerber auch Parteiengehör einzuräumen haben wird (wobei es nach Lage des Falles auch im Blick zu behalten haben wird, dass das in § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG eingeräumte Ermessen für die Abstandnahme von einer Verhandlung pflichtgemäß zu üben ist, vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, jeweils mwN; vgl. ferner zur Pflicht der Darlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen auch bei der auf § 24 Abs. 2 VwGVG gestützten Abstandnahme von einer Verhandlung etwa VwGH 18.12.2018, Ra 2017/17/0710), aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen sämtliche für eine einwandfreie rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zu treffen haben.
31 Nach dem Gesagten war der angefochtene Beschluss wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
32 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juni 2023
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