Normen
EURallg
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art Art17 Abs1
32004R0852 Lebensmittelhygiene Art3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100033.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass am 29. November 2021 um 15.30 Uhr in einer näher genannten Tankstelle in K eine Packung „Eiswürfel“ mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum 29. September 2023 zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, bei der Enterokokken (1 KBE/100 ml) nachweisbar gewesen seien und bei der die Keimzahl bei 22°C erhöht gewesen sei (1200 KBE/ml), obwohl Eis mit einer Beschaffenheit von Enterokokken bis 3 KBE/100 ml als nicht der Lebensmittelhygieneverordnung entsprechend zu beurteilen sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 90 Abs. 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits‑ und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) iVm Art. 4 Abs. 2 iVm Anhang II Kapitel VII Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene verletzt, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 3 LMSVG eine Geldstrafe von € 500,‑‑ (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden) verhängt wurde. Weiters wurden gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 50,‑‑ sowie Untersuchungskosten in der Höhe von € 10,20 auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 100,‑‑ (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Stunde) herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weites wurden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,‑‑ neu bestimmt. Es wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
7 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst der Standpunkt eingenommen, das Verwaltungsgericht sei von einem nur geringen Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen, weil dieser keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Mängelfreiheit des Produktes habe. Aus genau diesem Grund liege richtigerweise gar kein Verschulden vor. Einen Lebensmittelhändler der letzten Vertriebsstufe zur Verantwortung zu ziehen, der weder die Mangelhaftigkeit des Produkts herbeigeführt noch sonst irgendeine Einflussmöglichkeit auf die Qualität des Produkts habe, käme einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung gleich, die dem Verwaltungsstrafrecht fremd sei. Es stellte eine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar, wenn vom Revisionswerber verlangt würde, dass „er ständig Stichprobenkontrollen der an ihn gelieferten Eiswürfel“ vornehme. Das Verwaltungsgericht stütze sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 (EuGH 13.11.2014, C‑443/13); soweit ersichtlich gebe es aber noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einer festgestellten Mangelhaftigkeit eines Lebensmittels „über jeden Lebensmittelhändler egal welcher Vertriebsstufe eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, auch wenn er selbst weder die Mangelhaftigkeit herbeigeführt hat noch sonst irgendeine Einflussmöglichkeit auf das Produkt hat“.
8 Mit diesen Ausführungen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil übergangen wird, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nur auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes, sondern auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2020, Ro 2018/10/0047, gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis bereits darauf hingewiesen, dass aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit folgt,
„dass die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen (vgl. EuGH 23.11.2006, Rs C‑315/05, Lidl Italia Srl gg. Comune di Arcole (VR), Rn 53). Im genannten Urteil hat der EuGH entschieden, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der tatsächliche Alkoholgehalt eines alkoholischen Getränks mit dem deklarierten nicht übereinstimmt.
Aus dieser Bestimmung ist das Prinzip der sog. Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten: Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen (vgl. Blass/Brustbauer/Hauer/Herzog/Kadi/Kainz/Koßdorff/Königshofer/Mahmood/Muchna/Natterer/Stuller, LMR Lebensmittelrecht3, Teil II A 3 EU‑InformationsVO, Rz 1, 4; Natterer, Lebensmittelrecht [2008] Rz 59).“
9 Nichts anderes gilt aber für Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, der eine dem Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechende Verpflichtung enthält (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. III, C 170, Art. 3 der VO Nr. 852/2004 ). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers fehlt es daher insoweit nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Welche im Revisionsfall maßgebliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre ‑ der Revisionswerber behauptet in der Revision nicht, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch Eigenkontrollen im Sinne des § 21 LMSVG überprüft zu haben (sodass der vorliegende Revisionsfall keinen Anlass gibt, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Revisionswerber weitreichendere Kontrollmaßnahmen möglich und zumutbar waren) ‑ wird nicht aufgezeigt. Die dem Zulässigkeitsvorbringen offenbar zugrundeliegende Annahme des Revisionswerbers, als Lebensmittelunternehmer, der das Produkt an den Endverbraucher abgibt, nicht dafür verantwortlich zu sein, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, steht mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.
10 Gleiches gilt für das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, weil „alternative und wirksamere Mittel zur Verfügung stehen, um den Gesetzeszweck“ zu erreichen. Zur Erläuterung dieser Ansicht wird nämlich ausgeführt, es müsse darum gehen, jene Lebensmittelhändler zur Verantwortung zu ziehen, die für die Mangelhaftigkeit des Produkts „unmittelbar ursächlich“ seien. Nur jene, die unmittelbar Einfluss auf die Qualität eines Produkts hätten, sollten sanktioniert werden; Lebensmittelhändler auf der Vertriebsstufe des Revisionswerbers hätten keine Einflussmöglichkeit auf die Qualität des Produkts, ihre Sanktionierung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine derartige ‑ eine Verantwortung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften auf der Vertriebsstufe wie jener des Revisionswerbers generell negierende ‑ Sichtweise widerspricht aber dem (in der oben wiedergegeben Judikatur) skizzierten Prinzip der sog. Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel.
11 In den Zulässigkeitsausführungen wird zuletzt behauptet, es stelle sich die Frage, ob für Eiswürfel „die Trinkwasserverordnung anstelle des LMSVG und der EU‑VO 178/2002 anzuwenden“ sei. Diese regle „andere mikrobiologische Parameter als ... für Lebensmittel“; sie lege auch nicht „[e]ine Sanktionskompetenz wie das LMSVG“ fest. Es bedürfe einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „bezüglich des Vertriebs von Eiswürfeln die Trinkwasserverordnung anstelle des LMSVG anzuwenden“ sei.
12 Dem ist zu erwidern, dass eine Übertretung der Trinkwasserverordnung ‑ die, anders als der Revisionswerber offenbar meint, im Grunde des § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG strafbar wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0098; 17.9.2014, 2012/10/0046, VwSlg. 18.922 A) ‑ dem Revisionswerber nicht vorgeworfen wurde. Vielmehr wurde diesem eine Verletzung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 4 Abs. 2 iVm Anhang II Kapitel VII Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene zur Last gelegt; die zuletzt genannte Bestimmung bezieht sich aber schon ihrem klaren Wortlaut nach auf „Eis“. Aus welchen Gründen der Revisionswerber zur Einhaltung dieser Bestimmung nicht verpflichtet sein sollte bzw. aus welchen Gründen ‑ wie in der Revision formuliert wird ‑ die Anwendung der Trinkwasserverordnung („anstelle des LMSVG und der EU‑VO 178/2002 “) „korrekt erscheine“, wird nicht ansatzweise dargelegt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131).
13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Februar 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
